Nun, die Frage, wie lang eigentlich 2 Kilometer sind, ist schnell beantwortet. Das sind 2.000 m. Schwieriger ist da schon die Frage, wie man die 2.000 m eigentlich misst bzw. ab und bis wo. Das war/ist aber entscheidend für die Frage, ob (in NRW) ein Schüler ein Anrecht auf ein kostenfreies Busticket für den Schulweg hat. Und da kann es dann – in Zeiten leerer öffentlicher Kassen (?) – schon mal zum Streit kommen. Denn je nachdem ab und bis wo man misst, hat man die 2.000 m erreicht oder eben nicht.
Diese Fragen haben jetzt in einem Rechtsstreit das VG Münster beschäftigt, das diese Fragen nun im VG Münster, Urt. v. 28.08.2012 – 1 K 1366/11 – entschieden hat (vgl. u.a. hier oder hier bei LTO). Im Verfahren ging es um 17 m, die an den 2.000 m fehlten, – je nachdem wie man eben misst. Geklagt hatten die Eltern des Grundschülers eines Grundschülers, weil sie meinten, die Stadt Ibbenbüren, die zuständig war, habe von einer Haustür aus gemessen, die sie gar nicht mehr benutzen. Außerdem habe die Stadt nicht die gesamte Strecke bis zum Schultor ermittelt, sondern nur bis zur Grenze des Schulgrundstücks.
Das VG ist der Messung der Stadt gefolgt. Auch wenn das Schultor auf dem Gelände liege, beginne das Grundstück direkt an der Einfahrt zur Schule. Dies sei in der Verordnung über die Schülerfahrtkosten für NRW festgelegt. Die Stadt habe auch von der richtigen Haustür aus gemessen, selbst wenn die Familie einen anderen Ausgang benutze.
Die Eltern waren über die Richterspruch natürlich enttäuscht. Offen ist noch, ob sich das OVG Münster dann demnächst auch mit dieser Frage beschäftigen muss.