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Car-Glass, oder: Ein Autoglaser macht keine Abgasuntersuchungen

entnommen wikimedia.org Urheber Jojo659

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Dann mal etwas ganz anderes, nämlich das VG Berlin, Urt. v 21.04.2016 – 10 K 296/13, ergangen aufgrund einer „Normerlassklage“, die „Car-Glass“ gegen die 35. BImschVO erhoben hatte. Es ging um die Frage bzw. es ist das Ziel des Verfahrens, dass auch die Fa. Car-Glass nach einem Frontscheibenaustausch Schadstoffplaketten anbringen darf. Damit hatte Car-Glass aber beim VG Berlin keinen Erfolg. Dazu aus der PM des VG Berlin:

„Die 35. BImschVO regelt Umfang und Ausnahmen von Verkehrsverboten, indem Kraftfahrzeuge bestimmten Schadstoffgruppen zugeordnet werden. Zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge sind nicht wiederverwendbare, auf der Frontscheibe anzubringende Plaketten vorgeschrieben. Bei einem etwaigen Austausch der Scheibe muss eine neue Plakette angebracht werden. Hierzu sind nur KFZ-Zulassungsstellen und solche Kfz-Werkstätten berechtigt, die als Stellen für die Durchführung von Abgasuntersuchungen anerkannt sind. Andere Reparaturbetriebe – wie die Klägerin – müssen hierfür die zugelassenen Ausgabestellen in Anspruch nehmen. Während ein Plakettenrohling etwa 50 Cent kostet, entstehen der Klägerin für die derartige Beschaffung der Plakette Kosten in Höhe von etwa 5,- Euro pro Reparatur. Sie hält dies mit Blick auf 400.000 von ihr im Jahr 2012 vorgenommene Windschutzscheibenreparaturen für einen ungerechtfertigten Wettbewerbsnachteil; jährlich entstünden so Kosten in Höhe von ca. 1,7 Millionen Euro.

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei als so genannte Normerlassklage zulässig, aber unbegründet. Durch die Beleihung der anerkannten Stellen zur Abgasuntersuchung mit der Ausgabe von Feinstaubplaketten werde nicht in ihre Berufsfreiheit eingegriffen. Die Klassifizierung der Schadstoffgruppe eines Kraftfahrzeugs und die damit verbundene Ausgabe einer Plakette gehörten nicht zum Berufsbild eines Autoglasereibetriebes. Auch mittelbar sei sie nur marginal betroffen. Angesichts der Gesamtkosten eines Windschutzscheibenaustauschs stelle eine Kostenerhöhung um wenige Euro eine vergleichsweise geringfügige Belastung dar. Die Ungleichbehandlung der Autoglasereibetriebe gegenüber den für Abgasuntersuchungen anerkannten Stellen sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zwar erfolge die Zuordnung von Kraftfahrzeugen zur jeweiligen Schadstoffgruppe im Regelfall rein schematisch anhand der emissionsbezogene Schlüsselnummer im Kraftfahrzeugschein. Es gebe aber Ausnahmefälle, in denen die Zuordnung kompliziert sei und emissionsspezifische Sachkunde erfordere. Anders als Autoglasereibetriebe verfügten die zur Abgasuntersuchung zugelassenen Stellen über diese Sachkunde.“

Nun, die Geschichte ist bestimmt nicht beim VG zu Ende….