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Wenn der SV den Auslagenvorschuss überschreitet, oder: Kürzung der Vergütung?

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Wer kennt die Problematik nicht? Ein Sachverständiger soll beauftragt werden. Es wird ein Vorschuss angefordert, der reicht aber nicht. Es kommt zu Erhöhungen. Der Sachverständige arbeitet weiter, obwohl der Auslagenvorschuss immer noch nicht reicht, wie er zwischendurch festellt. Und dann stellt sich bei der Abrechnung der Vergütung des Sachverständigen die Frage: Kann die Sachverständigenvergütung nach § 8a Abs. 5 JVEG gekürzt werden.

Zu der Frage verhält sich der LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 13. 06..2019 – 2-13 T 48/19. Das meint – hier der Leitsatz der Entscheidung:

„Die Sachverständigenvergütung kann jedenfalls dann nicht nach § 8a Abs. 5 JVEG wegen des Unterlassens der Anzeige des Überschreitens des Auslagenvorschusses gekürzt werden, wenn die Parteien mit den erhöhten Kosten des Gutachtens einverstanden sind, die nachträglich eingeforderten Vorschüsse zahlen und weitere kostenauslösende Maßnahmen durch den tzbedeutung zu (§ 4 Abs. 5 JVEG).“