Das KG hat sich in seinem Beschl. v. 09.09.2010 – 2 Ws 477/10 REHA – mit der Frage befasst, wie eigentlich ein vom Gericht als Beistand im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren zugelassener Rentenberater honoriert wird, wenn zum Zeitpunkt seiner Beauftragung das RDG und das Einführngsgesetzt noch nicht galten. Das KG kommt in seinem lesenswerten Beschl. zu einer entsprechenden Anwendung des RVG. Sonst darf man § 4 Abs. 1 Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) nicht übersehen. Sicherlich ein fall, der nicht täglich vorkommt, aber man muss es für den Fall der Fälle wissen.