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Besitzverlust durch unbegleitete Probefahrt ?, oder: Überwachungsmöglichkeit durch SIM-Karte?

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Und heute im „Kessel Buntes“ mal wieder etwas (Verkehrs)Zivilrecht, und zwar zunächst das OLG Celle, Urt. v. 12.10.2022 – 7 U 974/21 – zum gutgläubigen Erwerb eines bei einer unbegleiteten Probefahrt entwendeten Kf. Also mal ein wenig Sachenrecht.

Folgender Sachverhalt: Die Beklagte handelt gewerblich mit Kraftfahrzeugen. Sie überließ einen Audi Q5 an einen angeblichen Kaufinteressenten für eine einstündige Probefahrt. In dem Fahrzeug waren zwei Sim-Karten verbaut, die eine Ortung durch die Polizei mit Unterstützung der Herstellerin grundsätzlich ermöglichen. Die Beklagte behielt die Zulassungsbescheinigung Teil II und einen Zweitschlüssel. Der Interessent, der falsche Personalien angegeben hatte, kehrte mit dem Fahrzeug von der Probefahrt nicht zurück.

Rund zwei Wochen später erschien der Kläger bei der Polizei und legte gefälschte Zulassungspapiere vor. Die StA gab das in Verwahrung genommene Fahrzeug an die Beklagte heraus, die es sodann für 35.000 €, worin 16 % von der Beklagten abgeführte Umsatzsteuer enthalten waren, an einen Dritten veräußerte. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung jenes Betrags.

Der Kläger hat behauptet, das Fahrzeug sei über Ebay für 32.550 EUR zum Verkauf angeboten worden. Mit dem Anbieter habe er ein Treffen in H. vereinbart. An dem von dem Anbieter genannten Treffpunkt in einem Wohngebiet sei er wegen des Verkehrs zu spät angekommen. Der Anbieter habe ihm telefonisch erklärt, nun nicht mehr in H. zu sein und nicht persönlich kommen zu können. Seine Partnerin würde aber kommen. Er habe sich von ihr den Personalausweis vorlegen lassen. Dabei handelte es sich – unstreitig – um einen echten, der eingetragenen Person entwendeten Personalausweis. Die Verkäuferin habe der Frau auf dem Lichtbild ähnlich gesehen, auf diesem sei sie etwas pummeliger gewesen. Zweifel an der Identität habe er nicht gehabt. Wegen Abweichungen zu der in dem Inserat angegebenen Ausstattung habe er sich mit der Frau bzw. telefonisch mit dem Mann auf 31.000 EUR geeinigt. Die übergebenen Fahrzeugpapiere hätten auf ihn echt gewirkt. Ein fehlender Zweitschlüssel, den der Mann dabei gehabt haben solle, habe ihm nachgesandt werden sollen. Das Geld habe er in bar übergeben.

Die Beklagte hat den von dem Kläger geschilderten Erwerbsvorgang mit Nichtwissen bestritten. Sie hat behauptet, die Fälschung der Papiere sei erkennbar gewesen.

Das LG hat die Beklagte zur Zahlung von 35.000 EUR nebst verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Besitz an dem Fahrzeug freiwillig aufgegeben. Der Kläger habe das Eigentum daran gutgläubig erlangt. Die Fälschung der Fahrzeugpapiere sei für den Kläger nicht erkennbar gewesen. Die verdächtigen Umstände reichten weder für sich noch in der Gesamtschau aus, dem Kläger grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Ein gutgläubiger Erwerb des Klägers scheide aus, weil ihr das Fahrzeug abhanden gekommen sei. Aufgrund der SIM-Karten habe sie Sachherrschaft behalten. Darüber hinaus habe der Kläger die Voraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs nicht bewiesen. In jedem Falle müsse die von ihr abgeführte Umsatzsteuer von dem Verkaufserlös abgezogen werden.

Das LG hat der Klage im Kern stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist bis auf eine Korrektur zur Höhe des Betrags erfolglos geblieben.

Hier die Leitsätze des OLG zur der Entscheidung:

1. Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Verkäufer zu einer unbegleiteten und auch nicht durch technische Vorrichtungen, die einer Begleitung vergleichbar sind, gesicherten Probefahrt eines Kaufinteressenten auf öffentlichen Straßen für eine Dauer von einer Stunde ist keine Besitzlockerung, sondern führt zu einem freiwilligen Besitzverlust (Anschluss an BGH, Urt. v. 18.9.2020 – V ZR 8/19).

2. Die durch den Einbau von zwei SIM-Karten eröffnete Überwachungsmöglichkeit stellt jedenfalls dann keine technische Vorrichtung dar, die einer Begleitung vergleichbar wäre, wenn die eingebauten SIM-Karten nicht dem Eigentümer, sondern nur der Polizei mit Unterstützung der Fahrzeugherstellerin eine Ortung ermöglichen (Fortführung von BGH, Urt. v. 18.9.2020 – V ZR 8/19).

Unfallschadenregulierung, oder: Zur langen Reparatur, Desinfektionskosten, Probefahrt

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Und als zweites Posting des Tages dann etwas zur Unfallschadenregulierung, und zwar das AG Bautzen, Urt. v. 16.09.2021 – 21 C 570/20. Das verhält sich zum Nutzungsausfall, und zwar zum Mitverschulden bei langer Reparaturdauer, sowie zur Ersatzfähigkeit der Kosten einer Desinfektion, von Fahrzeugreinigung und Probefahrt. Der Sachverhalt und die Begründung des AG ergeben sich aus dem Volltext. Hier stelle ich nur die Leitsätze ein:

1. Begehrt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls eine Nutzungsausfallentschädigung, so trifft ihn bei einer ungewöhnlichen langen Reparaturdauer die Obliegenheit, sich nach deren Grund zu erkundigen und auf eine zügige Erledigung des Reparaturauftrages hinzuwirken. Kommt er dieser nicht nach und ist dies für eine verzögerte Reparatur kausal, liegt ein anspruchsminderndes Mitverschulden vor. Der Schädiger trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit und deren Kausalität für den Schaden. Den Geschädigten trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast, der zufolge er vortragen muss, welche Anstrengungen er unternommen hat, um eine zügige Reparatur zu erreichen.

2. Der Schädiger hat die Kosten einer Fahrzeugdesinfektion zu ersetzen, die die Werkstatt zur Vorbeugung gegen eine Coronainfektion nach der Erledigung des Reparaturauftrags vornimmt. Nicht ersatzfähig sind aber die Kosten einer Desinfektion vor Hereinnahme des Fahrzeugs, weil es sich insoweit um eine reine Arbeitsschutzmaßnahme handelt. Auch bei den Kosten einer Fahrzeugreinigung zur Beseitigung reparaturbedingter Verschmutzungen handelt es sich um einen ersatzfähigen Schaden.

Unfallschadenregulierung, oder: Kosten der Reinigung nach einer Lackierung/einer Probefahrt

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Heute am Karsamstag „köchelt“ im „Kessel Buntes“ dann zuerst das AG Buxtehude, Urt. v. 11.03.2021 – 31 C 529/20.

Das AG hatte die Frage zu beantworten, ob die Reinigungskosten nach einer Lackierung und die Kosten für eine Probefahrt im Rahmen der Unfallschadenregulierung vom Schädiger zu erstatten sind. Das AG hat die Frage bejaht:

„Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe der ausgeurteilten Summe aus § 7 Abs. 1 StVG. Die 100 %ige Haftung der Beklagten ist unstreitig.

Der Kläger kann als Geschädigter von der Beklagten den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 BGB ersetzt verlangen. Erforderlich im Sinne von § 249 BGB ist, was ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch aus Sicht des Geschädigten für erforderlich halten durfte. Vorliegend hat der Geschädigte den Reparaturauftrag gemäß dem Gutachten des Sachverständigenbüros pp. vom 22.07.2019 erteilt. In dem Gutachten sind ebenfalls Kosten für Reinigungsarbeiten nach der Lackierung sowie für eine Probefahrt enthalten. Entsprechend dem Gutachten hat die Werkstatt dann auch abgerechnet. Es bestand daher aus Sicht des Klägers als Geschädigten keine Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung. Soweit hier evtl. zu hoch abgerechnet wurde, trägt die Beklagte als Schädiger das sog. Werkstattrisiko, wobei aber vorliegend auch aus Sicht des Gerichtes keine Zweifel an der Erforderlichkeit der abgerechneten Positionen Reinigungsarbeiten und Probefahrt bestehen.“

Fahrtenbuchauflage, oder: Die Probefahrt des unbekannten Käufers

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In der zweiten verwaltungsrechtlichen Entscheidung, dem VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 04.01.2021 – 14 L 1707/20 – geht es mal wieder um eine Fahrtenbuchanordnung. Ergangen ist der Beschluss im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Mit einem auf den Antragsteller als Halter zugelassenen Fahrzeug ist am 26.06.2020 auf einer Probefahrt einer potentiellen Käufers eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden.  Die Verwaltungsbehörde hat, das sie den Fahrer nicht ermitteln konnte, die Führung eine Fahrtenbuchs (§ 31a StVZO) angeordnet. Dagegen Widerspruch und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, mit dem u.a. geltend gemacht wird, die Verwaltungsbehörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.

Das VG lehnt den Antrag ab:

„Der Antragsteller hat – nach vorangeganger Akteneinsicht – mit Schreiben vom 28. August 2020 mitgeteilt, dass er zum Tatzeitpunkt nicht gefahren sei. Den Fahrer könne er nicht benennen. Er habe zum Tatzeitpunkt die Absicht gehabt, sein Motorrad zu verkaufen, weshalb mehrere Personen Probefahrten von längerer Dauer gemacht hätten. Allerdings habe er sich die Namen nicht dauerhaft gemerkt oder notiert. Auch sei das Lichtbild nicht deutlich, weshalb eine Identifizierung nicht möglich sei. Hierzu hat der Antragsteller – wenn auch unsubstantiiert – im vorliegenden Verfahren weiter ausgeführt, dass er sich von den Kaufinteressenten zur Sicherheit den Personalausweis vor jeder Probefahrt habe geben lassen. Auch habe er keine Veranlassung gehabt, die persönlichen Daten zu notieren, insbesondere habe er nicht davon ausgehen müssen, dass ein Interessent eine Geschwindigkeitsübertretung begehen werde.

Die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrers im Tatzeitpunkt beruht in Ansehung dieses Vortrags nicht auf einem Ermittlungsdefizit der Behörde. Es hätte dem Antragsteller oblegen, einen höheren Sorgfaltsmaßstab an die Dokumentation der mit dem auf ihn als Halter zugelassenen Fahrzeug durchgeführten Fahrten obwalten zu lassen.
Vgl. Urteil der Kammer vom 9. April 2019 – 14 K 9805/17 -.

Die von der Rechtsprechung aufgestellte zweiwöchige Regelfrist für Anhörungen in Verkehrsordnungswidrigkeitssachen gilt erkennbar in typischen Fällen, in denen Private, die ihr Fahrzeug gelegentlich an ihnen bekannte Fahrer weitergeben, nach zwei Wochen gewöhnlich noch über eine gute Erinnerung darüber verfügen, wer zum benannten Tatzeitpunkt gefahren ist. In einem atypischen Fall wie der Überlassung an völlig unbekannte Dritte zum – unbegleiteten – Probefahren darf von einem Fahrzeughalter davon abweichend ohne weiteres bereits im eigenen Interesse erwartet werden, dass er, wie beispielsweise ein Kaufmann,
vgl. zur Dokumentationsobliegenheit von Kaufleuten in st. Rechtsprechung z.C. . VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. März 2014, -14 L 340/14-, vom 18. Februar 2015 -14 L 213/15-, OVG NRW, Urteile vom 31. März 1995 –25 A 2798/93, NJW 1995, 3335, vom 29. April 1999 –8 A 699/97-, NJW 1999, 3279, Beschlüsse vom 29. Juni 2006 -8 C. 910/06-, juris, vom 15. März 2007, -8 C. 2746/06-, juris, vom 13. November 2013, –8 A 632/13-, juris, vom 23. Mai 2014, -8 C. 340/14-, OVG Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2006, – 1 a 236/05-, juris, OVG M.-V., Beschluss vom 26. Mai 2008 –1 L 103/08-, juris, Bay- VGH Beschlüsse vom 29. April 2008, –11 CS 07.3429-, juris, vom 1. Juli 2009 –11 CS 09.1177-, juris, OVG Schl.-Holst., Beschluss vom 26. März 2012 -3 LA 21/12-, juris,

die getätigten Fahrten dokumentiert, um sich bei Verkehrsverstößen oder Schäden an Rechtsgütern Dritter exkulpieren und Anhaltspunkte zum Täter liefern zu können. Es fällt vorliegend auch in die Sphäre des Fahrzeughalters, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt das Privatfahrzeug benutzt hat, wenn er dies – wie von ihm selbst vorgetragen – an ihm unbekannte Dritte zum unbegleiteten Fahren herausgibt.

Die Notwendigkeit einer Dokumentation entsteht im Vergleich zur Gruppe der Kaufleute sogar in noch verstärktem Maße, als auch jene zwar eine mitunter größere Anzahl an Mitarbeitern mit ihren Fahrzeugen fahren lassen, diese ihnen aber jedenfalls sämtlich bekannt sind und ein Lichtbildabgleich daher regelmäßig zum Erfolg führen wird. Demgegenüber hat der Antragsteller seinem Vortrag zu Folge ihm völlig unbekannten Personen sein Fahrzeug für unbegleitete Fahrten überlassen.

Im Übrigen erscheint es unplausibel, dass der Antragsteller keine Dokumentation zu den Kaufinteressenten angefertigt haben will, denn es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Verfolgung von Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten, -straftaten und zivilrechtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit Rechtsgutsverletzungen im Straßenverkehr oft erst deutlich später eingeleitet wird bzw. der Halter erst später von etwaigen Maßnahmen Kenntnis erlangt. Schon aus diesem Grunde hätte es dem Antragsteller in seinem ureigenen Interesse oblegen, Aufzeichnungen anzufertigen.

Soweit der Antragsteller noch vorträgt, er hätte nicht mit Verkehrsverstößen der ihm unbekannten Fahrer rechnen müssen, vermag ihn auch dies nicht zu entlasten. Der Einwand greift bereits aufgrund der relativen Häufigkeit von – fahrlässig wie vorsätzlich begangenen – Geschwindigkeitsübertretungen usw., die als offenkundige Tatsache zu bewerten ist, nicht durch und kann erst recht bei unbegleiteten Fahrten, bei denen sich der Halter jeder Einflussmöglichkeit über das auf ihn zugelassene Fahrzeug begibt, nicht überzeugen.

Dass der Antragsteller keinerlei Dokumentation aufbewahrt hat und im Zuge dessen nicht in der Lage war, die Ermittlungen des ihm unbekannten Fahrers seines Fahrzeuges zu befördern, geht zu seinen Lasten. Er hat durch seine besondere Sorglosigkeit in der Weitergabe seines Motorrads an Unbekannte die Voraussetzungen für die Nichtermittelbarkeit des Tatfahrers erst geschaffen. Vor diesem Hintergrund ist daher auch unerheblich, ob das Lichtbild – wie vom Antragsteller geltend gemacht – zu undeutlich gewesen ist.

Hinzu kommt, dass der Antragsteller gehalten gewesen wäre, den möglichen Täterkreis nach den ihm vorhandenen Erkenntnismöglichkeiten weiter einzugrenzen. Hierzu hätte ihm beispielsweise die Darlegung – schon im Anhörungsverfahren – des Umstandes oblegen, wie er mit den potentiellen Kaufinteressenten Kontakt aufgenommen hatte.

Die zuständige Stelle des I. durfte nach alledem bereits aus den gänzlich unterlassenen Angaben zum berechtigten Nutzerkreis des Fahrzeugs zulässigerweise auf die fehlende Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers schließen.

Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. August 2013 – 8 C. 837/13 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. November 2004 –12 ME 413/04-, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Dezember 2003 –12 LA 442/03-, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse 9. Mai 2006 – 8 A 3429/04-, juris und vom 21. März 2016 -8 C. 64/16-, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. März 2013 –14 K 2369/12-, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2012 –6 K 8411/10-, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. März 2013 –14 L 356/13-, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juni 2013 –14 L 996/13 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2013 –14 K 4334/13-, juris.

Dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen der Halter keine (detaillierten) Angaben zur Sache macht. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt vor allem nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat……“