Ich hatte ja vor einigen Tagen die (Preis)Frage eines Kollegen zu einer gebührenrechtlichen Problematik eingestellt, die mit der Verbindung von Verfahren zu tun hatte. Antworten habe ich darauf leider nicht bekommen. Aber: ich will natürlich den Lesern meine Antwort an den Kollegen nicht vorenthalten. Ich habe ihm wie folgt geantwortet:
„M.E. handelt es sich bei der Verbindung, so wie Sie den SV mitteilen, nicht um eine nach den §§ 2 ff. StPO – Verschmelzungsverbindung – sondern um ein nach § 237 StPO. Der Unterschied ist gebührenrechtlich gewaltig, da bei der Verschmelzungsverbindung nach der Verbindung nur noch eine Angelegenheit vorliegt, mit der Folge, dass grds. die Gebühren über § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG auch nur noch einmal entstehen können. Bei der Verbindung nach § 237 StPO bleibt hingegen jede Angelegenheit – also bei Ihnen jedes Bußgeldverfahren – selbständig mit der Folge, dass die Gebühren auch alle eigenständig entstehen können.
Das hat m.E. zur Folge, dass in jedem Bußgeldverfahren die gerichtliche VG und die TG entstanden ist. Sie sollten also gegenüber der Staatskasse so abrechnen, und zwar in den insgesamt 9 eingestellten Verfahren die Gebühren für das vorbereitende Verfahren, so weit Sie dort tätig waren, und die Gebühren für das gerichtliche Verfahren. Die Staatskasse wird sich freuen.“
Die Fragen der Verbindung sind immer ein wenig problematisch. Ich darf dazu auf meinen Beitrag aus RVGreport 2008, 405 verweisen. Den findet man im Volltext auf meiner HP. Außerdem sind die Verbindungsfragen eingehend im RVG-Kommentar, 3. Aufl., behandelt.