Im zweiten Beitrag des Tages habe ich dann noch zwei Entscheidungen zusammengestellt, die unter dem Stichwort „Corona“ in meinen Blogordner gehangen haben. Es geht dabei ums Geld“.
Es handelt sich um folgende Entscheidungen:
Eine Corona-Sonderzahlung, die einem Referendar, der eine Nebentätigkeit bei einem Rechtsanwalt ausübt, als steuerfreie Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gezahlt wird und die die Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9.4.2020 erfüllt, ist eine Vergütung für eine Nebentätigkeit i.S.d. § 3 Abs. 1 der hamburgischen UnterhaltsbeihilfeVO. Die Vorschrift ist weit auszulegen und umfasst alle Leistungen, die vom Nebentätigkeits-Arbeitgeber an den Referendar in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer geleistet werden.
Auch die Corona-Sonderzahlung an Beamte und Richter nach § 59a Abs. 1 S. 1 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein in der Fassung des Gesetzes über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie ist nicht nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar.