Schlagwort-Archive: OLG Jena

U-Haft II: „Totschlagsargument „Corona-Virus“,, oder: „…. in den Bereich der Geschmacklosigkeit“

Bild von Alexas_Fotos auf Pixabay

Die zweite Haftentscheidung des Tages kommt vom OLG Jena. Das hat im OLG Jena, Beschl. v. 30.04.2020 – 1 Ws 146/20 – zu der zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht abschließend geklärten Frage der Haftfortdauer in Coronazeiten Stellung genommen.

Der Angeklagte befindet sich seit dem 03.04.2019 in Untersuchungshaft. Das AG hat ihn mit Urteil vom 02.10.2019 der Vergewaltigung und der sexuellen Belästigung schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 7 Monaten verurteilt. Dagegen die Berufungen des Angeklagten und der StA. Mit Verfügung vom 10.02.2020 bestimmte der Vorsitzende der Berufungskammer des LG Erfurt Beginn der Berufungshauptverhandlung auf den 26.03.2020 und Termine zur Fortsetzung auf den 27. und 30.03. sowie den 20., 23. und 24.04.2020. Mit Beschluss vom 18.03.2020 hob der Vorsitzende alle Termine ab dem 26.03.2020 auf und kündigte an, dass neuer Termin von Amts wegen ergehe. Zur Begründung ist ausgeführt, dass we­gen der Corona-Pandemie aus Schutzgründen nicht verhandelt werde.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers/seiner Verteidiger hat der Angeklagte Antrag auf mündliche Haftprüfung, Aufhebung des Haftbefehls und hilfsweise Gewährung von Haftverschonung beantragt. Das LG hat die Anträge zurückgewie­sen, Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet und hinsichtlich des weiteren Verfahrensgangs u. a. darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werde, dass die Berufungshauptverhandlung noch vor dem Sommer 2020 stattfinden könne. Dagegen die weitere Haftbeschwerde des Angeklagten.

Die hatte beim OLG keinen Erfolg. Zum mit der Beschwerde offenbar auch angegriffenen dringenden Tatverdacht weist das OLG darauf hin, dass die Bewertung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender bzw. – wie hier – aufgrund bereits (durch Urteil) abgeschlossener Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht unterliegt, was ständige Rechtsprechung ist.  Nach durch Urteil abgeschlossener Hauptverhandlung komme eine Aufhebung des Haftbefehls durch das Beschwerdegericht nur ganz ausnahmsweise bei offenkundiger Begründetheit des Rechtsmittels in Betracht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 117 Rn. 11b). Das hat das OLG hier verneint.

Und zum Beschleunigungsgrundsatz – insoweit spielt dann „Corona“ eine Rolle:

„4. Der Fortdauer der Untersuchungshaft steht bislang auch nicht die mit der Beschwerde gerügte Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen entgegen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22.01.2014, Az. 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, bei juris) setzt das verfassungsrechtliche Erfordernis der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs der Dauer der Untersuchungshaft unabhängig von der Straferwartung in dem zu sichernden Verfahren eine weitere Grenze, die mit dem verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Beschleunigungsgrundsatz in Zusammenhang steht (vgl. BVerfGE 20, 45, 49; 53, 152, 158).

Der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermitt­lungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen, denn zur Durchführung eines ge­ordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungs­haft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verzögerungen verursacht ist. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht ge­rechtfertigte und vermeidbare Verfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (BVerfG, a. a. O.; Senat, Beschluss vom 23.01.2019, 1 Ws 13/19, Rn. 17 juris).

Gemessen daran ist der bisherige Verfahrensgang nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nach der – mittlerweile ständigen – Senatsrechtsprechung nichts gegen den mit der Beschwerde pri­mär angegriffenen Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 18.03.2020 zu erinnern, mit dem die in den Monaten März und April 2020 zunächst vorgesehenen Verhandlungstermine wieder aufge­hoben wurden. Denn diesem Aufschub der Hauptverhandlung liegt mit den zum betreffenden Zeitpunkt nach wissenschaftlichen Erkenntnissen dringend gebotenen und nicht nur bundes-, sondern weltweit ergriffenen pandemiebedingten Gefahrenabwehrmaßnahmen im Gesundheits­sektor zum Schutz der Gesamtbevölkerung (COVID-19) ein nachvollziehbarer und wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO zu Grunde (vgl. u. a. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.03.2020, HEs 1 Ws 84/20, juris), der eine Verletzung des Beschleunigungsgebots aus­schließt.

Hierzu hat der Senat in jüngster Vergangenheit – u. a. mit Blick auf die Rechtsprechung des Bun­desverfassungsgerichts zur Rechtfertigung der Haftfortdauer bei Verfahrensverzögerungen durch unvorhersehbare, schicksalhafte Ereignisse (vgl. etwa BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23.01. 2019, 2 BvR 2429/18, juris) – bereits mehrfach entschieden, dass eine aus der pan­demiebedingten Verschiebung von Hauptverhandlungen resultierende Verlängerung der Untersu­chungshaft, die auf ein außerhalb der Sphäre der Justiz liegendes schicksalhaftes Ereignis zu­rückgeht, von den Betroffenen in gewissen Grenzen hinzunehmen ist (u. a. Beschl. v. 20.03.2020, Az. 1 Ws 77/20, u. v. 08.04.2020, 1 Ws 109/20). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, zumal die Hauptverhandlung nach derzeitiger – nicht zu beanstandender – Planung der Straf­kammer jedenfalls zeitnah „noch vor dem Sommer“, mithin spätestens Juni 2020 beginnen soll.

Unangebracht erscheint in diesem Kontext der Vorwurf des Verteidigers PP2, dass die Berufungs­kammer seit über einem Monat „im Stillstand“ verharre, da bekanntermaßen erst mit der Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Co­ronavirus SARS-CoV-2 (3. ThürSARS-CoV-2 EindmaßnVO) vom 18.04.2020 die Beschränkun­gen des öffentlichen Lebens teilweise zurückgenommenen wurden, ohne dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens am 20.04.2020 absehbar war, wie sich die Lockerungen auf die erst zwei Wochen später seriös bewertbare Entwicklung der Infektionszahlen auswirkt.

Die darüber hinaus im Schriftsatz vom 20.04.2020 gewählte Formulierung „Totschlagsargument „Corona-Virus’“, mit der eine vermeintlich unnötige Verzögerung zu Lasten des „bereits seit über 13 Monaten in Untersuchungshaft“ befindlichen Angeklagten angeprangert werden soll, gerät an­gesichts der in zahllosen amtlichen Erklärungen und zuverlässigen Medien hinlänglich erläuterten Problemstellung der unbedingten Vermeidung einer drohenden – und in einigen Staaten mit einer Vielzahl von Todesfällen leidvoll erfahrenen – Überforderung des Gesundheitssystems bereits in den Bereich der Geschmacklosigkeit.

Soweit in diesem Zusammenhang betont wird, dass die Untersuchungshaft des Angeklagten be­reits mehr als 1 Jahr andauert, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung, zumal während dieser Zeit bereits ein Urteil gegen den Angeklagten ergangen ist. Zwar gewinnt im Rahmen der gebotenen Abwägung des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates ersterer mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft an Gewicht. Allerdings vergrößert sich mit einer gerichtlichen Verurteilung auch das in die Abwä­gung einzustellende Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, weil aufgrund einer durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist. Der Umstand, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Einlegung eines Rechtsmittels hindert lediglich die Vollstreckung der durch das angegriffene Urteil ausgesprochenen Sanktionen bis zur Überprüfung durch das nächsthöhere Gericht. Sie beseitigt indessen nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Um­stand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29.12.2005, 2 BvR 2057/05, juris).

Ungeachtet dessen weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass es angesichts der nach Maßga­be der 3. ThürSARS-CoV-2 EindmaßnVO vom 18.04.2020 teilweise zurückgenommenen Be­schränkungen, die auch nach Ablauf der Inkubationszeit von ca. 2 Wochen keine Verschärfung erfahren haben, mit Blick auf den Freiheitsanspruch des – zwar immerhin in einem ersten Rechtszug, aber noch nicht rechtskräftig verurteilten – Angeklagten nunmehr geboten erscheint, unter Ausschöpfung der Möglichkeiten des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen, deren Ausgestaltung nach Art und Weise gem. § 3 Abs. 3 der 3. ThürSARS-CoV-2 EindmaßnVO dem Richter überlassen bleibt, alsbald auf eine zeitnahe Neuterminierung hinzuwirken.“

Irgendwie habe ich den Eindruck, dass das OLG von der Argumentation betreffend „Corona“ „not amused“ war. Die Formulierungen „unangebracht“ und „in den Bereich der Geschmacklosigkeit“ deuten darauf hin 🙂 . Ist/war ja auch irgendwie zweispältig: Da wurde einerseits beklagt, dass bzw. wenn verhandelt wurde, wenn nicht verhandelt wurde, wurde ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz reklamiert.

OWi II: Ablehnung des Entbindungsantrags, oder: Nichts Besonderes bei der Drogenfahrt eines Heranwachsenden

entnommen wikimedia.org
By Dundak – Own work

Die zweite Entscheidung, der OLG Jena, Beschl. v. v. 11.07.209 – 1 OLG 131 SsBs 24/19 – behandelt einen der „Klassiker“ aus dem Bußgeldverfahren, nämlich die Frage der Entscheidung über den sog. Entbindungsantrag. Dazu haben die OLG schon zig-mal entschieden, dass der Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung grundsätzlich nicht abgelehnt werden kann, wenn der Betroffene in seinem Entbindungsantrag die Fahrereigenschaft einräumt und erklärt, weitere Angaben zur Sache in der Hauptverhandlung nicht zu machen. Und das – das ist hier dann das Besondere – gilt auch in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen einen Heranwachsenden im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs unter Drogen:

„Gemäß § 73 Abs. 2 OWiG hat das Gericht den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, sich in der Haupthandlung nicht zur Sache zu äußern und seine Anwesenheit zur zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn der Betroffene die Fahrereigenschaft eingeräumt und im Übrigen erklärt hat, sich nicht weiter zur Sache zu äußern. In einem solchen Fall ist seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich. Das gilt auch dann, wenn — wie hier — über ein Fahrverbot zu entscheiden ist, da der Betroffene zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, an einer weiteren Aufklärung der persönlichen Verhältnisse mitzuwirken (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.11.2012 — 2 Ss-OWi 181/12 —, Rn. 4, juris m.w.N.).

Nach dieser Maßgabe hätte der Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung vom Amtsgericht nicht abgelehnt werden dürfen. Der Betroffene hatte in seinem Entbindungsantrag vom 16.11.2018 die Fahrereigenschaft eingeräumt und erklärt, weitere Angaben zur Sache in der Hauptverhandlung nicht zu machen. Angesichts dessen gab es keinen sachlichen Grund für die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung.

Auch der vom Amtsgericht herangezogene Umstand, dass es sich um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen einen Heranwachsenden im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs unter Drogen handelt, rechtfertigt eine Ablehnung des Entbindungsantrags nicht. § 50 Abs. 1 JGG findet in Ordnungswidrigkeitenverfahren, in denen Heranwachsende sanktionsrechtlich wie Er-wachsene behandelt werden (KK-OWiG/Rengier, 5. Aufl. 2018, OWiG § 12 Rn. 15, OLG Frankfurt, a.a.O.), keine Anwendung. Bei der Bemessung der gegen einen Heranwachsenden zu verhängen Geldbuße sind allein die nach § 17 Abs. 3 OWiG maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen.

Schließlich trägt auch der Umstand, dass sich das Amtsgericht einen persönlichen Eindruck von dem bereits wegen eines BtMG-Vergehens vorbelasteten Betroffenen verschaffen wollte, die Ab-lehnung des Entbindungsantrags nicht, da das Amtsgericht weder mitteilt noch sich aus den Um-ständen ergibt, welcher weitere Erkenntnisgewinn aus der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung angesichts der bereits vorhandenen Beweismittel zu erwarten sein könnte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.02.2018 — IV-2 RBs 16/18 —, Rn. 6 – 8, juris). Die Frage, ob ausnahmsweise von der Verhängung einer Fahrverbotes unter angemessener Erhöhung des Bußgeldes nach § 4 Abs. 4 BkatV abgesehen werden kann, rechtfertigt die Ablehnung eines Ent-bindungsantrages ebenfalls nicht, weil es dafür grundsätzlich nicht auf den persönlichen Eindruck von dem Betroffenen in der Hauptverhandlung ankommt (OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2008 — 5 Ss OWi 415/08 —, Rn. 12, juris).

Vor diesem Hintergrund hätte das Amtsgericht dem Entbindungsbegehren des Betroffenen ent-sprechen müssen, was auch nach der mit Beschluss vom 19.11.2018 erfolgten Ablehnung noch möglich gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 04.01.2006 — 1 Ss 224/05 —, Rn. 19, juris). Die Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid wegen unentschuldigten Ausbleibens in der Hauptverhandlung erweist sich damit als rechtsfehlerhaft, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben (§§ 353 StPO, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurück zu verweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG) war.“


Gebrauchwagenkauf, oder: Wer hat denn nun wann am Tacho geschraubt?

entnommen wikimedia.org
By Tokino – Tokino’s file, CC BY-SA 3.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=1675060

Die zweite Entscheidung, die ich heute vorstelle, hat auch etwas mit Manipulation zu tun. Es geht nämlich im OLG Jena, Beschl. v. 29.08.2019 – 1 U 239/19 – um eine Tachomanipulation beim Gebrauchtwagenkauf.

In dem Verfahren nimmt der Kläger den Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch, den er aufgrund eines im Januar 2018 geschlossenen Kaufvertrags über einen Pkw der Marke Audi gezahlt hat. Der Vertrag nannte als Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs die Strecke von „ca. 195.000 km“ und verwies darauf, dass es mit einem Austauschgetriebe ausgestattet ist, das seinerseits eine Laufleistung von 125.000 km hinter sich hat. Das war auch der Tachostand bei Vertragsschluss. Er war das Ergebnis einer Manipulation, die der Beklagte im Jahre 2017 selbst in Auftrag gab, um den Wegstreckenzähler an die Laufleistung des Austauschgetriebes anzupassen. Dieses wurde aber schon früher eingebaut, namentlich als das Fahrzeug eine Laufleistung von 70.000 km oder 77.000 km aufwies.

Noch im Januar 2018 verlangte der Kläger im Wege einer WhatsApp-Nachricht vom Beklagten eine Herabsetzung des Kaufpreises mit der Begründung, die Laufleistung des Fahrzeugs liege in Wahrheit über 200.000 km. Er behauptet, der Beklagte habe ihm vor Abschluss des Kaufvertrags berichtet, die Veränderung des Tachostandes sei schon beim Einbau des Austauschgetriebes durch die Herstellerfirma erfolgt. Dass er die Manipulation selbst veranlasst habe, lasse gemeinsam mit dem Umstand, dass der Wagen, der eigentlich ein Vielfahrerfahrzeug sei, in 2017 dann nur eine sehr geringe Laufleistung erbracht hätte, den Schluss zu, dass die Gesamtlaufleistung in Wirklichkeit sehr viel höher liege.

Nach Erhebung der Klage zum LG hat der Kläger durch Schriftsatz vom 11.02.2019 die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt. Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Anfechtung sei nach Ablauf der hierfür geltenden Frist erfolgt und ein Sachmangel deshalb nicht gegeben, weil der Beklagte
die Tachomanipulation bei Eingehung des Kaufvertrags offenbart habe.

Die Berufung des Klägers hatte beim OLG keinen Erfolg:

„Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 24.07.2019 Bezug genommen, in dem ausgeführt ist:

„Der zulässigen Berufung muss nach derzeitigem Stand der Erfolg in der Sache versagt bleiben. Die Entscheidung des Landgerichts lässt weder entscheidungserhebliche Rechtsfehler erkennen, noch bestehen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlich getroffenen Feststellungen (§§ 513, 529 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann die Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrags weder nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB wegen Anfechtung seiner Willenserklärung gemäß § 123 Abs. 1 BGB noch infolge eines wirksamen Rücktritts wegen eines Sachmangels gemäß §§ 437 Nr. 2, 346 Abs. 1 BGB verlangen oder im Rahmen einer Haftung für vorvertragliches Fehlverhalten nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB.

1. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Was die Anfechtungsfrist anbelangt, die sich nach § 124 Abs. 1 BGB auf ein Jahr beläuft und die das Landgericht für versäumt hält, will die Berufung zwischen der Behauptung einer über 200.000 km liegenden Laufleistung und der Frage der Urheberschaft der Manipulation des Messgeräts unterschieden wissen. Dies gelingt ihr nicht. Denn die eine Fehlvorstellung ist untrennbar mit der anderen verknüpft. Die in der WhatsApp-Nachricht des Klägers vom 27. Januar 2018 zum Ausdruck gebrachte Annahme einer Laufleistung über 200.000 km ergibt sich ja gerade daraus, dass die Veränderung der Anzeige auf den Beklagten zurückgehen soll. Wäre der Kläger zu diesem Zeitpunkt nach wie vor davon ausgegangen, dass der Eingriff durch den Hersteller erfolgt war, hätte für ihn überhaupt kein Anlass zu Zweifeln daran bestanden, dass die im Vertrag angegebene Laufleistung der Wirklichkeit entspricht. Die Anfechtung des Kaufvertrags ist daher in jedem Fall verfristet.

2. Rücktritt wegen Sachmangels

a) Beschaffenheitsvereinbarung

Der Senat vermag sich der von der Berufung angestrebten Differenzierung zwischen Laufleistung und Urheberschaft der Tachomanipulation auch nicht im Hinblick auf die kaufrechtliche Gewährleistung anzuschließen. Da ein Eingriff in die Messung des Wegstreckenzählers eine Straftat nach § 22b Abs. 1 StVG bedeutet, kann die Frage ihrer Urheberschaft von vornherein nicht Gegenstand einer Verkehrserwartung an die Beschaffenheit einer Kaufsache gemäß § 434 Abs. 2 S. 2 BGB sein. Aus demselben Grund taugt sie aber auch nicht als Objekt einer wirksamen Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Satz 1 der Vorschrift. Selbst wenn der vom Kläger angebotene Zeugenbeweis ergeben sollte, dass der Beklagte vor Vertragsschluss eine Veränderung der Anzeige durch den Hersteller behauptet haben sollte, folgte hieraus noch nicht, dass dies entgegen der Urkunde über den streitgegenständlichen Vertrag auch als Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart worden wäre. Zum einen wäre eine Einigung über die Modalitäten einer Straftat als Merkmal der Kaufsache ohnehin wirkungslos gewesen (es gibt entgegen der Ansicht der Berufung keine „fachgerechte“ Manipulation). Zum anderen war, wie das Landgericht ebenfalls hervorgehoben hat, den vom Beklagten übergebenen Unterlagen eindeutig zu entnehmen, dass die Veränderung des Tachometers nicht anlässlich des Einbaus des Austauschmotors erfolgt sein konnte. Folglich kann dem Beklagten auch nicht unterstellt werden, sich auf eine Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Inhalt eingelassen zu haben, wie ihn der Kläger behauptet. Worüber sich die Parteien geeinigt haben und was aus der Urkunde auch klar hervortritt, ist allein die Divergenz zwischen der Anzeige des Tachometers und der wahren Laufleistung…………“

OWi II: Messung mit ProVida, oder: Betriebsart in den Urteilsgründen?

entnommen Wikimedia.org
Urheber Federico Cantoni (Jollyroger)

Bei der zweiten Entscheidung handelt es sich um den OLG Jena, Beschl. v. 02.07.2019 – 1 OLG 107 SsBs 161/18, ergangen in einem Verfahren, in dem dem Betroffenen eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt worden ist. Gemessen worden war mit ProVida.

Der Betroffene hatte zunächst hinsichtlich der Messung ein Beweisverwertunsgverbot geltend gemacht: Begründung: Keine anlassbezogene Messung. Insoweit hatte die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg:

Allerdings greift die zulässig ausgeführte Verfahrensrüge, mit der der Betroffene ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der seiner Verurteilung zugrunde gelegten Geschwindigkeitsmessung geltend macht, nicht durch.

Die mittels eines nachfolgenden Polizeifahrzeugs unter Verwendung des Geschwindigkeitsmesssystems Provida 2000 gewonnene Videoaufzeichnung stellt regelmäßig eine verdachtsabhängige Aufzeichnung dar, die ihre Grundlage in §§ 46 Abs. 2 OWiG, 100h StPO findet (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Beschl.v. 29.12.2009, Az. 2 Ss OWi 135/09 (102/09), bei juris). Allerdings hat das Amtsgericht anhand der Aussage des Messbeamten festgestellt, dass die Videoaufnahme „permanent durchgelaufen“ sei, so dass auch eine Auswertung nicht anlassbezogen erhobener Daten im Nachhinein, beispielsweise mittels Vi-DistA, in Betracht kommt (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.01.2011, Az.(1 B) 53 Ss-OWi 585/10 (341/10), bei juris). Aus den weiteren Urteilsgründen geht jedoch hinreichend hervor, dass die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren in einer 30er-Zone erfolgt ist, nachdem der Betroffene den Beamten bereits im vorgelagerten Bereich mit festgelegten Höchstgeschwindigkeiten von 70 km/h und 50 km/h durch Geschwindigkeitsüberschreitungen aufgefallen war. Damit hat er jedenfalls zu der erst in der 30er-Zone bewusst ausgelösten, ihn betreffenden Messung konkreten Anlass gegeben, der auch zu der unmittelbar nachfolgenden Fahrerfeststellung durch die Messbeamten geführt hat.“

Aber für die Sachrüge hat es dann gereicht:

Die Rechtsbeschwerde beanstandet insoweit zu Recht, dass sich die Feststellungen nicht dazu verhalten, in welcher der möglichen Betriebsarten des verwendeten Messgerätes Provida 2000 die der Verurteilung zugrunde gelegte Geschwindigkeitsmessung erfolgt ist. Da das Messsystem verschiedene Einsatzmöglichkeiten zulässt, denen u.a. im Hinblick auf den maßgeblichen Toleranzwert und etwaige, zu weiterer Beweiserhebung Anlass gebenden Auffälligkeiten Bedeutung zukommen kann, ist der bloße Hinweis auf den zum Einsatz gekommenen Gerätetyp nicht ausreichend (vgl. Senat, Beschl. v. 08.05.2006, Az. 1 Ss 60/06, m.w.N., bei juris). Weitere Angaben, anhand derer von einer Messung mittels menügesteuerter Betriebsart ausgegangenen werden und eine weitere Differenzierung ausnahmsweise als entbehrlich angesehen werden könnte (vgl. OLG Bamberg, Beschl.v. 03.02.2014, Az. 2 Ss OWi 5/14 ; KG Berlin, Beschl. v. 02.08.2018, Az. 3 Ws (B) 202/18 , bei juris) sind weder aus den dürftigen Feststellungen noch aus der Beweiswürdigung abzuleiten, die jeweils schon offen lassen, ob das Amtsgericht von einer Messung im – nicht ausdrücklich erwähnten – standardisierten Messverfahren ausgegangen ist.

Dieser Darstellungsmangel nötigt bereits zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung ans Amtsgericht zur neuerlichen Prüfung und Entscheidung, die auch die Zuweisung der im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Kosten umfassen muss.“

Und eine „Segelanweisung“ gibt es auch noch:

„Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine auf Zeugenaussagen gestützte Zurückweisung eines Antrags auf Gutachtenseinholung – wenn überhaupt – nur Bestand haben kann, wenn die danach zugrunde gelegten tatsächlichen Erwägungen in den Urteilsgründen in einer für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbaren Weise dargelegt werden, und dass auch der Rechtsfolgenausspruch für sich genommen keinen Bestand hätte haben können, da das Urteil sich nicht – wie angesichts der Höhe der verhängten Geldbuße unabdingbar – zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen verhält und auch keine Umstände mitteilt, die den Wegfall der im Bußgeldbescheid noch enthaltenen Wirksamkeitsregel des § 25 Abs. 2a StVG rechtfertigen würden.“

StGB II: Überholen bei sichtbarem Gegenverkehr, oder: Straßenverkehrsgefährdung?

© MaFiFo – Fotolia.de

Und die dritte StGB-Entscheidung kommt ebenfalls aus dem Verkehrsrecht. Es handelt sich um den OLG Jena, Beschl. v. 18.03.2019 – 1 OLG 151 Ss 22/19, ergangen zur Problematik des Überholens i.S. von § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB:

„1. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung nicht.

 Das Amtsgericht hat in seinem Urteil vom 13.06.2018 folgendem Sachverhalt festgestellt.

„Am 11.10.2017 befuhr der Angeklagte mit seinem Ford Transit, amtliches Kennzeichen pp. die Bundesstraße 2 in Höhe von Gera-Cretzschwitz in Höhe Kilometer 1.200 m Richtung pp. Vor dem Fahrzeug des Angeklagten fuhr ein Lkw. Dahinter fuhr das von dem Zeugen pp. geführte Fahrzeug, dahinter das von der Zeugin pp.. geführte Fahrzeug. Auf der Gegenfahrbahn fuhr der von dem Zeugen pp. geführte Lkw, ein vollbeladener sogenannter 40-Tonner. Dahinter befand sich der von dem Zeugen pp. geführte Sattelschlepper mit polnischem Kennzeichen. Dahinter fuhr der Lkw des Zeugen.

Obwohl sich in einer langgezogenen Längskurve der Gegenverkehr deutlich erkennbar war, setzte der Angeklagte mit seinem Pkw pp. zum Überholen es vor ihm fahrenden Lkw an. Als der Zeuge pp. bemerkte, dass ihm der Transporter des Angeklagten entgegenkam, bremste er zunächst langsam und machte dann eine Vollbremsung, um einen Zusammenstoß zu verhindern. Der Transporter des Angeklagten ist sodann in geringem Abstand an ihm vorbeigefahren und fuhr weiter. Lediglich durch das rechtzeitige Bremsen des Lkws das Zeugen pp. konnte ein Frontalzusammenstoßmit dem Fahrzeug des Angeklagten verhindert werden. Sodann machte der Zeuge pp. eine Vollbremsung, gleichwohl fuhr der Zeuge pp. mit seinem Lkw auf die Fahrzeuge auf, da er das vor ihm fahrende Fahrzeug erst recht spät bremsen gesehen hatte. Dieser hielt sich an seinem Lenkrad bei Vollbremsung fest. Daraufhin wurden seine Beine eingeklemmt und er musste befreit werden und hatte einen Schock. Weitere Dauerfolgen hat der Zeuge nicht erlitten.

Ob der Angeklagte diesen Zusammenstoß beim Vorbeifahren bemerkt hat oder über den Rückspiegel bemerkt hat oder einen Knall gehört hat, konnte für eine für die Verurteilung hinreichende Sicherheit nicht festgestellt werden.“

Aufgrund dieses Sachverhalts hat das Amtsgericht im Rahmen der rechtlichen Bewertung eine Strafbarkeit nach § 315c Abs. 1 Nr 2b, Abs. 3 StGB angenommen, wobei es davon ausgegangen ist. dass der Angeklagte die Gefährdung der entgegenkommenden Fahrzeuge lediglich fahrlässig verursacht hat. Ausführungen zur im Urteilstenor angenommenen tateinheitlichen fahrlässigen Körperverletzung enthält das im Urteil Rahmen der rechtlichen Würdigung nicht.

 Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 07.02.2019 zur Begründung des dort – versehentlich hinsichtlich des gesamten Urteils – gestellten Aufhebungsantrags ausgeführt.

„… Der Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB setzt voraus, dass der Fahrzeugführer falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt.

Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen vermögen jedoch eine Verletzung des § 5 StVO nicht hinreichend zu tragen, da allein ein Überholen bei sichtbarem Gegenverkehr noch keine Verletzung des § 5 Abs. 2 StVO darstellt. Ein falsches Überholen liegt danach nur dann vor. wenn das Überholen unter Berücksichtigung des Gegenverkehrs für einen durchschnittlichen Fahrer gefahr- und behinderungslos möglich ist (gemeint ist ersichtlich: nicht gefahr- und behinderungslos möglich ist).

Dies lässt sich nach den Feststellungen des Amtsgerichts jedoch nicht beurteilen, da der ungefähre Abstand zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Ausschorens beim Überholvorgang und dem Fahrzeug des Zeugen pp. nicht mitgeteilt wird.

Zur inneren Tatseite teilt das Gericht ferner nur mit, dass der Angeklagte die Gefährdung der entgegenkommenden Fahrzeuge lediglich fahrlässig verursacht hat. Es bleibt jedoch offen, ob das Gericht von einer vorsätzlichen Tathandlung im Sinne des § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB ausgegangen ist. Dagegen spricht, dass das Gericht nicht von einer Vorsatztat wie § § 315c Abs. 1 Nr. 1StGB, sondern von fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne des § 315c Abs. 3 Nr. 3 StGB ausgegangen ist. …“