Ich denke, wir alle kennen das Theaterstück von Tennessee Williams: „Die Katze auf dem heißen Blechdach“ und/oder den darauf beruhenen Hollywoodfilm mit Liz Taylor, der immerhin für sechs Oscars nominiert war. In diesem Posting geht es auch um eine Katze, aber nicht „auf dem heißen Blechdach“, sondern auf dem Pkw einer Nachbarin, der dadurch beschädigt und verschmutzt wurde. Die Eigentümerin des Pkw hat dann – nach einer Videoüberwachung – den Halter der Katze auf Unterlassung beim AG Bremen in Anspruch genommen. Das AG hat zur Frage, ob es sich um die Katze des Nachbarn gehandelt hat, ein DNA-Gutachten eingeholt und ist danach im AG Bremen, Urt.v. 08.11.2017 – 19 C 226/17 – von einem Unterlassungsanspruch der Klägerin ausgegangen:
„2. Die Klägerin ist nicht zur Duldung der von der Katze des Beklagten ausgehenden Störung verpflichtet.
a) Eine Duldungspflicht gemäß §§ 1004 Abs. 2, 906 Abs. 1 BGB scheidet bereits aus, da das Betreten eines Grundstücks durch Katzen keine Zuführung unwägbarer Stoffe oder eine ähnliche Einwirkung im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB darstellt (Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 906 Rdnr. 4a; Staudinger/Roth, BGB, 2002, § 906 Rdnr. 118). Die Voraussetzungen für eine derartige Duldungspflicht liegen damit schon nicht vor.
b) Die Klägerin ist auch nicht aus dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebotes gemäß § 242 BGB verpflichtet, die Störungen der Katze des Beklagten durch Hinterlassen von Schmutz und Kratzern hinzunehmen. Aus der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme kann eine Beschränkung der Besitzrechte im Sinne einer Duldungspflicht resultieren, soweit dies unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zum billigen Ausgleich nach Treu und Glauben geboten scheint. Das reine Betreten eines Grundstücks durch Katzen ist grundsätzlich durch den Nachbarn zu dulden, insbesondere wenn Katzenhaltung in Wohngebieten üblich und verbreitet ist (vgl. OLG Köln, NJW 1985, 2338; OLG Celle, NJW-RR 1986, 821; LG Oldenburg, NJW-RR 1986, 883; AG Neu-Ulm, NJW-RR 1999, 892 = NZM 1999, 432; OLG München, NJW-RR 1991, 17; LG Darmstadt, NJW-RR 1994).
Das Gericht schließt sich allerdings der Rechtsprechung der Instanzgerichte an und hält jede weitergehende Beeinträchtigung, die über das bloße Betreten des Grundstücks des Nachbarn hinausgeht, für nicht von dem Nachbarn zu dulden (vgl. LG Bonn v. 06.10.2009, NJW-RR 2010, 310; LG Lüneburg v. 27.01.2000, NZM 2001,397). Die Klägerin muss vorliegend weder dulden, dass die schwarze Katze des Beklagten Sandablagerungen auf dem Stoffdach des Fahrzeugs der Klägerin hinterlässt, noch, dass die schwarze Katze des Beklagten Lackkratzer auf dem Fahrzeug der Klägerin verursacht.
Dass es zu solchen Beeinträchtigungen durch die Katze des Beklagten gekommen ist, steht aufgrund der in Augenschein genommenen diversen Fotos vom Fahrzeug der Klägerin und dem von der Klägerin als Anlage K1 (Bl. 6 d.A.) eingereichten Gutachten vom 18.09.2015, auf denen Sandablagerungen in Form von Katzenpfoten und Lackkratzer unzweifelhaft zu erkennen waren, zur Überzeugung des Gerichts fest.
Aufgrund der in Augenschein genommenen Videodateien steht für das Gericht weiter fest, dass es zu dieser Art der Beeinträchtigungen nicht nur einmal gekommen sein kann, sondern dass diese Beeinträchtigungen bei jedem Besuch der Katze entstehen können und auch entstanden sind. Die Klägerin hat demnach bewiesen, dass die Katze am 29.4.2016, am 30.4.2016, am 23.8.2016 sowie am 12.4.2016 und damit mindestens vier Mal auf ihr Fahrzeug geklettert ist und sich dort aufgehalten hat.c) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Klägerin auch nicht verpflichtet mittels einer Abdeckplane selbst Abhilfe für Verschmutzungen und Beschädigungen am Fahrzeug zu schaffen. Denn der Klägerin ist nicht zuzumuten, dass sie ihr Fahrzeug nach jeder Fahrt mit einer Plane abdeckt. Die Klägerin verfügt über einen Stellplatz für ihr Fahrzeug in Form eines Carports auf ihrem Grundstück. Sinn und Zweck eines solchen Carports ist es, das Fahrzeug geschützt vor äußerlichen Einflüssen abzustellen und ein praktisches Ein- und Aussteigen zu ermöglichen. Würde man nun von der Klägerin verlangen, dass sie ihr Fahrzeug noch einmal gesondert abdeckt, wäre der Carport überflüssig und sein Zweck würde unterlaufen. Zudem hat die Klägerin nachvollziehbar erläutert, dass ihr das ständige Abdecken des Fahrzeugs gerade in der nassen Jahreszeit schwerfällt.“
Und jetzt bitte keine Kommentare von „Katzenfreunden“. Die brauche ich nicht.