Da ist mal wieder etwas Neues zum Mobiltelefon im Straßenverkehr. Das OLG Köln hat jetzt entschieden, dass das Halten eines Mobiltelefons an Ohr, um Musik zu hören, (auch) Benutzung i.S. von § 23 Abs. 1a StVO und damit ordnungswidrig ist. Denn dann habe er nicht die Hände am Steuer, wodurch sich das Risiko eines Unfalls erhöhe.
Na ja, ich denke, so ganz viele Kraftfahrer wird es nicht geben, die auf diese sicherlich nicht ganz bequeme Art Musik hören. Ich denke, dass war eher der Versuch, ein Telefonat mit der Einlassung „ich habe Musik gehört“ zu kaschieren. Leider gescheitert. Beschl. v. 12. 8. 2009, 83 Ss OWi 63/09.