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Das mobile Verkehrsschild, oder: Teures Feiern…

entnommen wikimedia.org Urheber Mediatus

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Tja, Pech gehabt. Da parkt der Kläger seinen Pkw am Freitagabend. Als er ihn dann  am Samstag wieder benutzen will, ist er abgeschleppt. Und die Abschleppkosten soll der Kläger zahlen. Der will nicht und klagt gegen den entsprechenden Leistungsbescheid. Das VG Düsseldorf gibt der Gemeinde im VG, Düsseldorf, Urt. v. 04.02.2014 – 14 K 4595/13 – Recht und sagt: salopp ausgedrückt: Nicht aufgepasst mein Freund. Denn:

In dem Bereich, in dem der Kläger geparkt hatte, war wegen eines Karnevalsumzugs ein mobiles Verkehrsschild aufgestellt. Das VG sagt dazu: Stellt ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug in einem Bereich ab, in dem zuvor wegen eines Karnevalsumzuges durch Aufstellen mobiler Verkehrszeichen eine absolute Haltverbotszone eingerichtet wurde, so kann er sich im Nachhinein nicht auf die Rechtswidrigkeit des Leistungsbescheides nach einer ordnungsgemäß durchgeführten Abschleppmaßnahme berufen. In Bezug auf Einschränkungen des Parkens und Haltens ist ein Verkehrsteilnehmer nämlich  grundsätzlich verpflichtet, sich nach vorhandenen Verkehrszeichen mit Sorgfalt umzusehen und sich über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich eines mobilen Haltverbotsschilds zu informieren. Dabei muss er jedenfalls den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein verkehrsrechtlicher Regelungen überprüfen, bevor er sein Fahrzeug endgültig abstellt.

War dann wohl eine teure Karnevalsfeier – wenn der Kläger da war oder da hin wollte….