Das OLG Dresden meldet mit PM vom19.01.2011 zum Beschluss des OLG Dresden vom 17.01.2011 in 1 Ws 188/10:
Die Mutter und der Bruder von Marwa Elsherbiny haben vor dem OLG Dresden beantragt, die Einstellung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen den Präsidenten des LG Dresden und gegen einen Vorsitzenden Richter dieses Gerichts (im Rahmen eines sog. Klageerzwingungsverfahrens) gerichtlich zu überprüfen. Diesen Antrag hat der 1. Strafsenat des OLG Dresden mit Beschluss als unzulässig verworfen.
Die ägyptische Staatsbürgerin Marwa Elsherbiny war am 01.07.2009 in der Hauptverhandlung am LG Dresden, in der sie als Zeugin in einem Strafverfahren gegen den dortigen Angeklagten ausgesagt hatte, von diesem ermordet worden. Ihr Ehemann hatte in der Folge gegen den Präsidenten des LG Dresden und den die Hauptverhandlung leitenden Vorsitzenden Richter Strafanzeige u.a. wegen fahrlässiger Tötung erstattet. Die Staatsanwaltschaft Dresden hatte die eingeleiteten Ermittlungsverfahren eingestellt. Der daraufhin eingelegten Beschwerde des Ehemannes der Getöteten hatte die Generalstaatsanwaltschaft nicht stattgegeben. Hiergegen richtete sich nun der Klageerzwingungsantrag der Mutter und des Bruders der Getöteten. Ihr Antrag blieb ohne Erfolg.
Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung führte der 1. Strafsenat aus, den Antragstellern habe die Antragsbefugnis gefehlt, da nicht sie, sondern der Ehemann der Getöteten die Strafanzeige erstattet und gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Dresden Beschwerde eingelegt habe. Die Antragsteller seien bislang nicht als Anzeigeerstatter am Ermittlungsverfahren beteiligt gewesen. Eine Bevollmächtigung durch den Ehemann der Getöteten sei nach ihrem Vortrag nicht anzunehmen.