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Gebrauchtwagenkauf, oder: Wenn das Navi nicht mehr funktioniert

entnommen wikimedia.org
Author Usien

Schon etwas älter ist das AG Nordhausen, Urt. v. 21.10.2018 – 22 C 347/17, das mir der Kollege Hofhauer aus Leinefeld-Worbis vor einiger Zeit geschicht hat. Es passt aber ganz gut in den samstäglichen „Kessel Buntes“, daher berichte ich.

In der Sache geht es um die Gewährleistungsansprüche eines privaten Autokäufer aus Garantie und gesetzlicher Gewährleistung wegen eines Defekts am Navigationsgerät eines gebraucht gekauften Pkw. Der Käufer hatte geltend gemacht, dass das Navi schon kurze Zeit nach Übergabe nicht richtig funktioniert habe. Das AG Nordhausen hat die Klage abgewiesen:

„Etwaige vertragliche Ansprüche kann der Kläger zunächst nicht auf die übernommene Hausgarantie stützen, weil Defekte an Antennen und Navigationssystemen ausdrücklich von der Garantie ausgeschlossen sind. Des Weiteren kann er keine Gewährleistungsansprüche nach § 434 ff. BGB erfolgreich geltend machen. Gewährleistungsansprüche können nur wegen solcher Mängel geltend gemacht werden, die bereits bei Vertragsschluss bzw. Übergabe des Fahrzeugs vorhanden waren. Dafür trägt grundsätzlich der Käufer die Darlegungs- und Beweislast. Hier ist nach der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die GPS-Empfangsantenne defekt war bzw. ist und aus diesem Grunde durch das Navigationsgerät ein gänzlich falscher Standpunkt des Fahrzeuges angezeigt wurde. Ein Mangel mit diesem Erscheinungsbild war erstmals nach den klägerischen Darlegungen von ihm März 2017 bemerkt worden und nach der Art des Mangels kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass dieser bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Wann dieser Mangel tatsächlich erstmals aufgetreten ist, kann auch ein Sachverständiger nicht feststellen. Nach den Bekundungen des vom Kläger benannten Zeugen M sind solche Fehler durchaus häufiger aufgetreten und nach den Bekundungen beider Zeugen gibt es insoweit auch Herstellerempfehlungen bezüglich der vorzunehmenden Fehlersuche. Es handelt sich hier schlicht um einen Defekt im elektronischen Bereich, mit dessen Eintritt jederzeit zu rechnen ist. Zeigt sich ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach Gefahrübergang, wird gesetzlich vermutet, dass dieser bzw. die Anlage zu diesem Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Art des Mangels mit dieser gesetzlichen Vermutung unvereinbar ist. Dies ist hier bei Vorlage eines solchen elektrischen Defekts jedoch gegeben. Es bedarf auch keiner Beweisaufnahme über die klägerische Behauptung, wonach es zu Problemen mit dem Navigationsgerät bereits anlässlich der Heimfahrt gekommen sei. Es ist nämlich bereits nach den klägerischen Darlegungen nicht ersichtlich, was die von ihm benannte Zeugin, seine Ehefrau, dazu überhaupt sagen kann. Der Kläger legt selbst lediglich dar, dass er falsch geleitet worden sei und deshalb das Navigationsgerät abgeschaltet habe. Nach den im März getroffenen Feststellungen durch das Autohaus H ist jedoch davon auszugehen, dass aufgrund eines Defekts der GPS-Antenne ein falscher Standort des Fahrzeugs angegeben wird und von daher auch eine falsche Routenberechnung erfolgt bzw. ein Standort überhaupt nicht angezeigt wird. Dies hat jedoch mit einer nicht näher definierten „falschen Leitung“ zunächst nichts zu tun.

Der Kläger hat auch nicht beweisen können, dass seitens der Beklagten eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben wurde. ….“