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„…dann laufe ich Amok…“ – Störung des öffentlichen Friedens?

Ein 15-jähriger stellt bei Facebook die Formulierung ein: „…. dann laufe ich Amok…“. Daraus wird eine Anklage beim Jugendrichter wegen Verstoßes gegen § 126 StGB – Störung des öffentlichen Friedens wegen Androhung von Straftaten. Von dem Voruwrf ist der Angeklagte aber durch LG Aachen, Urt. v. 05.09.2012, 94 Ns 27/12 (liegt also schon etwas zurück) frei gesprochen worden. Der Jugendrichter beim AG Aachen hatte den Angeklagten noch wegen der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung einer Straftat schuldig gesprochen und ihm als Zuchtmittel 20 Stunden gemeinnützige Arbeit auferlegt. Das LG führt aus:

„Der Angeklagte hat den objektiven Tatbestand des § 126 StGB verwirklicht. Die Ankündigung eines auch nur unbestimmt beschriebenen „Amoklaufs“ ist geeignet, den öffentlichen Frieden im Sinne der vorgenannten Norm zu stören. Allerdings konnte dem Angeklagten ein entsprechender Tatvorsatz nicht nachgewiesen werden. Ein solcher hätte vorausgesetzt, dass der Angeklagte, als er die Formulierung „dann laufe ich Amok“ bei „Facebook“ einstellte, es beabsichtigt oder zumindest billigend in Kauf genommen hätte, dass dieser Eintrag einer nicht unerheblichen Personenzahl bekannt wird. Denn es liegt nur dann eine Störung des öffentlichen Friedens i. S. v. § 126 StGB vor, wenn eine allgemeine Beunruhigung der Bevölkerung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, mindestens aber innerhalb einer nicht unerheblichen Personenzahl, eintritt (vgl. zuletzt BGH NStZ-RR 2011, 109). Der Angeklagte hat sich aber unwiderlegt dahin eingelassen, dass er davon ausgegangen ist, der fragliche Facebook-Eintrag werde nur von maximal 40 Personen gelesen, nämlich denjenigen, welche unbeschränkten Zutritt zu seiner Facebook-Seite hätten. Des Weiteren sei er davon ausgegangen, dass sein Eintrag von diesen Personen in dem von ihm tatsächlich beabsichtigten Sinn, nämlich der Aufforderung, ihn mit weiteren Freundschaftsanfragen in Ruhe zu lassen, verstanden und keineswegs an dritte Personen weitergegeben werde. Damit fehlt es aber dem Angeklagten an dem notwendigen Tatvorsatz bezüglich des Tatbestandsmerkmals „Störung des öffentlichen Friedens“.

Also: Antwort ja aber, oder zusammengefasst:

  • Die Ankündigung eines auch nur unbestimmt beschriebenen Amoklaufs in „Facebook“ ist grundsätzlich geeignet, i. S. v. § 126 StGB den öffentlichen Frieden zu stören.
  • Eine Störung des öffentlichen Friedens i. S. v. § 126 StGB liegt nur vor, wenn eine allgemeine Beunruhigung der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland, mindestens aber innerhalb einer nicht unerheblichen Personenzahl, eintritt (Anschluss BGH NStZ-RR 2011, 109).
  • An dem entsprechenden Tatvorsatz fehlt es daher, wenn der Angeklagte davon ausgeht, nur maximal 40 Personen würden seinen Facebook-Eintrag lesen.

 

Ist es so arrogant/zynisch gemeint, wie es klingt?

Manchmal frage ich mich, ob Beschlüsse eigentlich, nachdem sie abgesetzt worden sind, von niemandem mehr richtig gelesen werden. Würde das getan, dann würde sicherlich in dem ein oder anderen Fall der Beschlusstext noch umformuliert. Eine solche „Nachlese“ hätte m.E. auch dem LG Aachen, Beschl. v. 01.02.2012, 62 Qs 8/12 gut getan.

In der Sache ging es um Akteneinsicht des Verteidigers im Bußgeldverfahren – Stichwort: Dauerbrenner Messunterlagen. Die war vom AG abgelehnt worden. Dagegen hat der Verteidiger Beschwerde eingelegt, die das LG zurückgewiesen hat. So weit, so gut, darüber kann man streiten und wird ja auch noch gestritten, obwohl m.E. die überwiegende Meinung das anders sieht als das LG. In dem Beschluss dann aber Formulierungen wie:

Insofern hat die Kammer erst jüngst in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass die Übersendung der Bedienungsanleitung im Original insbesondere deswegen nicht in Betracht kommt, weil diese fortwährend bei Geschwindigkeitsmessungen benötigt und damit unentbehrlich ist, der Verteidiger zudem keinen Anspruch darauf hat, dass ihm zur Kopien der Bedienungsanleitung zugesandt werden, es ihm jedoch unbenommen bleibt, zur Vermeidung aufwendiger Kopien bei der Verwaltungsbehörde das Akteneinsichtsrecht in den Räumlichkeiten der jeweiligen Polizeidienststelle wahrzunehmen ….“

und:

Wenn der Beschuldigte bzw. dessen Verteidiger die Richtigkeit der Messung anzweifeln will, mag er eine konkrete Behauptung aufstellen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragen, im Rahmen dessen dann die dazu erforderlichen Unterlagen bzw. Beweismittel beigezogen werden.“

Beides klingt mir arrogant/zynisch – oder bin ich zu empfindlich? Insbesondere störe ich mich an dem „mag“.

Hinzu kommt: Der Verteidiger befindet sich mit dem Beschluss in einem Teufelskreis: Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung gibt es nicht bzw. ggf. nur nach einem Beweisantrag. Wie soll ich aber die dafür erforderliche „konkrete Behauptung aufstellen“, wenn ich die Messung und deren Grundlagen gar nicht kenne?

Unterbringung in mehreren Verfahren – was mache ich gebührenrechtlich damit?

Auch wenn gegen den Verurteilten in zwei Verfahren die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und der Verteidiger in beiden Verfahren zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist, wird tatsächlich nur eine Unterbringung vollstreckt, so dass nur eine Angelegenheit vorliegt und die Gebühren nur einmal entstehen. So hat das LG Aachen im Beschl. v. 23.06.2010 – 33b StVK 453/10 – entschieden. M.E. falsch, da für gerichtliche Verfahren, die nebeneinander geführt werden, gilt , dass diese stets verschiedene Angelegenheiten sind, auch wenn ihnen ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt, die Tätigkeit des Rechtsanwalt den gleichen Rahmen hat und ein innerer Zusammenhang besteht (AnwKomm-RVG/N.Schneider, a.a.O., § 15 Rn. 80). Das verkennt das LG, wenn es auf die „einheitliche Entscheidung zur Frage der Aussetzung der Maßregel“ abstellt.

Mal abgesehen davon, dass die Auffassung des LG auch zu einer nicht sachgerechten Honorierung des Rechtsanwalts führt. Dieser ist in zwei Verfahren tätig, muss sich also mit zwei unterschiedlichen Verfahrensgegenständen befassen, er bekommt aber nur die Tätigkeit in einem Verfahren honoriert. Während das beim Wahlanwalt noch mit einer erhöhten Rahmengebühr ausgeglichen werden könnte, ist das beim Pflichtverteidiger, der Festgebühren erhält, nicht möglich. Ihm bliebe nur die Möglichkeit, eine Pauschgebühr zu beantragen. Bei der inzwischen erkennbaren Abneigung der OLG gegen Pauschgebühren muss man m.E. über das Ergebnis dieses Antrags nicht lange rätseln. Vielleicht hatte das LG ja auch einen „Igel in der Tasche“? Denn es ging um rund 500 € zusätzliche Gebühren.