In einem beim LG Heidelberg anhängigen Rechtsstreit ging es um die Frage des Mitverschuldens eines an einem innerörtlichen Verkehrsunfall beteiligten (Motor)Rollerfahrers. Bei dem Motorroller handelte es sich um ein Leichtkraftrad, sein Hubraum betrug etwa 125 cm3 , die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 90 km/h. Der Fahrer dieses Motorrollers wurde bei einem Verkehrsunfall verletzt. Seine Versicherung machte aus übergegangenem Rechts Schadensersatz geltend. Von den Beklagten wurde dem geschädigten Motorrollerfahrer ein Mitverschulden angelastet mit der Begründung, er habe keine Motorradschutzkleidung getragen.
Das LG Heidelberg hat im LG Heidelberg, Urt. v. 13.03.2014 – 2 O 203/13 – ein auf das Nichttragen von Motorschutzkleidung gegründetes Mitverschulden an den Schäden nach einem innerörtlichen Unfall abgelehnt, und zwar im wesentlichen mit folgenden Argumenten:
- Es gibt keine gesetzliche Pflicht, Motorradschutzkleidung zu tragen. § 21a Abs. 2 StVO normiert lediglich eine Pflicht, einen Schutzhelm zu tragen.
- Das schließt natürlich nicht aus, eine Obliegenheit anzuerkennen, Schutzkleidung zu tragen. Denn Mitverschulden erfordert im Gegensatz zu einem Verschulden nicht, dass der Geschädigte gegen eine Rechtspflicht verstößt. Der Kraftfahrer, der sich in den Verkehr begibt, muss vielmehr alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Gefahr für sich möglichst gering zu halten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2007 – 1 U 182/06).
- Es greift zu kurz, das Mitverschulden allein daraus herzuleiten, dass die unterlassene Maßnahme geeignet gewesen wäre, den eingetretenen Schaden zu verringern oder gar zu vermeiden. Denn diese Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, maximale Sicherheitsforderungen einzufordern. Maßstab ist aber die vernünftige Verkehrsanschauung.
- Eine Verkehrsauffassung dahin, dass es geboten ist, bei Innerortsfahrten auf einem Leichtkraftrad Schutzkleidung zu tragen, kann das Gericht nicht feststellen.
- Insofern unterscheiden sich Leichtkrafträder von hochvolumigeren Motorrädern. Für hochvolumige Motorräder mag es eine Obliegenheit geben, Schutzkleidung zu tragen (OLG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2009 – 12 U 29/09, juris Rn. 18, allerdings auch für Kleinkrafträder; LG Köln, Urteil vom 15.05.2013 – 18 O 148/08, juris Rn. 18 mit zustimmender Anmerkung von Wenker, jurisPR-VerkR 18/2013 Anm. 1; a.A. OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.04.2013 – 3 U 1897/12 -, juris Rn. 20).
So weit, so gut. Nicht ganz folgen kann ich allerdings dem LG bei dem letzten von ihm angeführten Argument: „Das Gericht hält es aber für unzumutbar, einem Leichtkraftradfahrer gegenwärtig die Obliegenheit aufzuerlegen, bei Innerortsfahrten einen Schutzkombi zu tragen. Er würde Gefahr laufen, spöttische Bemerkungen wegen seines ungewöhnlichen Kleidungsstils zu erhalten. Insofern unterscheiden sich Leichtkraftradfahrer von Motorradfahrern. Unter Motorradfahrern ist es durchaus üblich, vollständige Schutzkleidung zu tragen. Es besteht nicht die Gefahr, sich höhnische Bemerkungen anzuhören. Dies mag auch damit zusammenhängen, dass hochvolumige Motorräder höhere Geschwindigkeiten erlauben als Leichtkrafträder.“ Na, ob das ein Argument sein kann, wage ich zu bezweifeln.