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OWi I: Die Gestaltung des Bußgeldbescheides, oder: Konkreter Tatvorwurf nur in einer „Anlage“

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Und weil es gestern so schön war, heute dann gleich noch einmal OWi-Entscheidungen.

Zunächst kommt hier der KG, Beschl. v. 18.09.2023 – 3 ORbs 184/23 – 122 Ss 86/23 – zur Gestaltung des Bußgeldbescheides. Dazu das KG:

„Erläuternd bemerkt der Senat kursorisch:

Es entspricht gängiger Praxis der Polizei Berlin, bei Verkehrsordnungswidrigkeiten den konkreten Tatvorwurf in einem als Anlage bezeichneten Dokument zu bezeichnen. Der Senat beanstandet diese Praxis, zumal bei gänzlich einfach und leicht verständlich gelagerten Sachverhalten, nicht (vgl. etwa Beschluss vom 23. November 2015 – 3 Ws (B) 550/15 –). Er bewertet die Anlage, die zusammen mit dem Bußgeldbescheid erzeugt und durch ausdrückliche Inbezugnahme („siehe Anlage“) inkorporiert wird, als Bestandteil des Bußgeldbescheids (so i. E. auch OLG Düsseldorf NStZ 1992, 39 m.w.N.). Dies entspricht auch erkennbar der Gestaltungsabsicht der Verwaltungsbehörde, denn die Anlage enthält mit dem konkreten Tatvorwurf die Essenz des Bußgeldbescheids.

Die gängige Praxis der Polizei Berlin unterscheidet sich damit von dem Fall, dass dem Bußgeldbescheid bereits zuvor erzeugte Aktenbestandteile als Anlagen beigefügt werden (vgl. AG Dortmund StraFo 2019, 333). Ob auch bei dieser Vorgehensweise – entgegen der Rechtsprechung des Amtsgerichts Dortmund – von einem wirksamen Bußgeldbescheid ausgegangen werden könnte, muss der Senat nicht entscheiden.

In der Sache gilt, dass der Bußgeldbescheid in so verstandener Gänze sowohl seine Informations- als auch seine Umgrenzungsfunktion erfüllt.“