Neue Methoden/neue Angebote = neue rechtliche Probleme. Das stellt man an vielen Stellen, vor allem aber, wenn es um das Internet und damit zusammenhängende Fragen geht. Eine solche ist der „gehackte Ebay-Account“, der im BGH, Beschl. v. 21.04.2015 – 4 StR 422/14 – eine Rolle gespielt hat.
Das LG war von folgenden Feststellungen ausgegangen:
a) Nach den Feststellungen übernahmen („hackten“) die arbeitsteilig zusammenwirkenden Angeklagten den eBay-Account des ahnungslosen S. , änderten die dort angegebenen Daten des Kontos für die Geldeingänge, indem sie die Daten eines Kontos einsetzten, das sie zuvor unter falschem Namen eröffnet hatten und boten über diesen Account ihnen nicht zur Verfügung stehende Elektroartikel an. In vier FälIen (Fälle II. 4 bis 7 der Urteilsgründe) wurden zum Schein angebotene Artikel von gutgläubigen eBay-Nutzern ersteigert, die daraufhin den Kaufpreis auf das angegebene Konto überwiesen, ohne die angebotene Ware zu erhalten. Auf die gleiche Weise veränderten und nutzten die Angeklagten in den Fällen II. 8 und 9 der Urteilsgründe den eBay-Account des ahnungslosen E. und in den Fällen II. 11 und 12 der Urteilsgründe den eBay-Account „h. “ einer unbekannt gebliebenen Per- son und veranlassten dadurch gutgläubige Nutzer zu Vorauszahlungen auf das jeweils angegebene Konto.“
Dazu der BGH:
2. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten in den Fäl-len II. 4 bis 7, II. 8 und 9 sowie II. 11 und 12 der Urteilsgründe jeweils rechtlich selbstständige Taten des Betrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten begangen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
b) Danach haben sich die Angeklagten in den Fällen II. 4 bis 7 der Urteilsgründe der Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Betrug in vier tateinheitlichen Fällen und in den Fällen II. 8 und 9 sowie II. 11 und 12 der Urteilsgründe jeweils der Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Betrug in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht.
Durch die Änderung der Kontodaten in den „übernommenen“ eBay-Accounts und deren täuschende Verwendung haben die Angeklagten jeweils den Tatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 Abs. 1 StGB in den Varianten des Veränderns und des Gebrauchs veränderter Daten verwirklicht. Da § 269 Abs. 1 StGB computerspezifische Fälschungsvorgänge am Tatbestand der Urkundenfälschung misst (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 – 3 StR 128/03, NStZ-RR 2003, 265, 266 mwN), kommt es auch für das Verhältnis der Begehungsformen zueinander auf die zu § 267 StGB entwickelten Grundsätze an (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 269 Rn. 12). Verändert der Täter – wie hier – beweiserhebliche Daten und macht er von dieser Veränderung danach plangemäß Gebrauch, so ist insoweit nur von einer Tat auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 – 4 StR 528/13, NJW 2014, 871 Tz. 5; Urteil vom 30. November 1953 – 1 StR 318/53, BGHSt 5, 291, 293; jeweils zu § 267 StGB). Dies hat zur Folge, dass die Betrugstaten, die durch die täuschende Verwendung der veränderten Kontodaten eines Accounts began-gen wurden, zur Tateinheit verbunden werden.„