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Sicherheitsgurt angelegt? Nein, fahre aber auch nur mit Schrittgeschwindigkeit

entnommen wikimedia.org Urheber http://commons.wikimedia.org/wiki/User:Ryj

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Gurtanschnallpflicht, da war doch was.  Ja, der § 21a StVO, von dem man länger nichts mehr gehört hat. Aber nun hat das AG Lüdinghausen im AG Lüdinghausen, Urt. v. 30.05.2016 – 19 OWi-89 Js  – festgestellt: Auch in einem Kreisverkehr darf ein Fahrzeugführer unangeschnallt fahren, wenn er Schrittgeschwindigkeit fährt. Die Tatsache, dass sich der Fahrzeugführer zur Tatzeit im fließenden Verkehr befand und an der Tatörtlichkeit üblicherweise schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird, ist dabei ohne Belang.

Das Urteil ruft in Erinnerung, dass dann, wenn mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird, hinsichtlich der Gurtpflicht der Ausnahmetatbestand des § 21 a Abs.1 Satz 2 Nr.3 StVO erfüllt ist. Die Vorschrift nimmt aus der Gurtpflicht nämlich „Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen“ aus. Die Tatsache, dass der Betroffene sich zur Tatzeit ggf. im fließenden Verkehr befindet und an der Tatörtlichkeit üblicherweise schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird, ist dabei ohne Bedeutung.