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StGB II: Günstige „Kriminalprognose“ verneint, oder: Aber U-Haft und eigene Verletzungen übersehen

entnommen openclipart.org

Und dann im zweiten Posting des Tages der BGH zur Bewährung, und zwar im BGH, Beschl. v. 11.01.2022 – 6 StR 493/21:

„Die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 StGB verneint hat, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Strafkammer hat eine positive „Sozialprognose“ (richtig: Kriminalprognose, vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2021 – 6 StR 12/20, Rn. 119) im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB verneint und dabei zu Ungunsten des Angeklagten ausgeführt, dass er in Deutschland keinen festen Wohnsitz, keine Familie und keine Arbeitsstelle habe; ein geeigneter sozialer Empfangsraum, der ihn von Straftaten abhalten könnte, sei nicht vorhanden, zumal er ausreisepflichtig sei. Diese Begründung leidet an einem rechtlich erheblichen Erörterungsmangel. Denn das Landgericht hat sich nicht mit möglichen spezial-präventiven Wirkungen der im Zeitpunkt des Urteils bereits knapp neun Monate andauernden Untersuchungshaft auf den in Deutschland nicht vorbestraften und im weiteren Geschehen selbst erheblich verletzten Angeklagten befasst.“

M.E. schon ein nicht unerheblicher Fehler, wenn man bei der Prognoseentscheidung offenbar neun Monate U-Haft und eigene erhebliche Verletzungen „übersieht“.