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VW-Skandal I: Gewerberechtliche Untersagung bei VW wegen des Abgas-Skandals?, oder: Unzuverlässig?

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Heute dann zweimal VW-Skandal bzw. dessen Auswirkungen. Zunächst der Hinweis auf den OVG Lüneburg , Beschl. v. 28.08.2018 – 7 ME 51/18. Entschieden worden ist über den Anspruch eines Bürgers auf gewerberechtliches Einschreiten gegen VW wegen der Diesel-Affäre.

Der Antragsteller wohnt in Potsdam. Er hatte sich an die Stadt Wolfsburg gewandt und beantragt, der Volkswagen AG die Gewerbeausübung zu untersagen. Er hatte u.a. geltend gemacht, die Verantwortlichen des Unternehmens seien gewerberechtlich unzuverlässig. Außerdem sei die Gewerbeuntersagung zum Schutz seiner Gesundheit erforderlich. Die Stadt Wolfsburg hatte entsprechende Maßnahmen abgelehnt und zur Begründung unter anderem mitgeteilt, sie wolle die strafrechtlichen Ermittlungen abwarten.

Den daraufhin vom Antragsteller beim VG Braunschweig gestellten Eilantrag gegen die Stadt Wolfsburg auf gewerberechtliches Einschreiten hat dieses abgelehnt. Begründung: Der Antrag des Antragstellers sei bereits unzulässig sei. Dieser könne nicht geltend machen, durch die Unterlassung der Gewerbeuntersagung in eigenen, subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein.

Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Antragstellers hat das OVG zurückgewiesen. Das VG habe zu Recht entschieden, dass der Antrag des Antragstellers bereits unzulässig sei. Dem Antragsteller stehe kein subjektiv-öffentliches Recht zur Seite. So diene § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, der die Gewerbeuntersagung regele, dem Schutz der Allgemeinheit, aber nicht den Individualinteressen einzelner Dritter. Dritte wie der Antragsteller hätten daher keinen Anspruch auf Erlass einer Untersagungsverfügung, selbst wenn die Voraussetzungen für eine Untersagung nachgewiesen worden seien.

Der Antragsteller könne sich auch nicht auf sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit berufen. Zwar könne aus Grundrechten unter bestimmten Umständen ein staatliches Tätigwerden mit dem Ziel der Sicherung grundrechtlich geschützter Rechtsgüter geboten sein. Der Staat sei möglichen Gesundheitsgefahren, die auf den Ausstoß von Schadstoffen zurückzuführen seien, vorliegend jedoch bereits auf vielfältige Weise begegnet, so das Gericht.