Am Mittwoch ist dann nach der Kabinettsitzung der Newsletter des BMJV über die Ticker gelaufen, mit dem der staunenden Anwaltschaft mitgeteilt worden ist, dass der Referentenentwurf vom 31.07.2020 nun ein Regierungsentwurf zum Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021 – geworden ist. Darin heißt es:
„Wirtschaftliche Grundlage von Rechtsanwaltskanzleien bewahren – Anpassung von Justizkosten und Rechtsanwaltsgebühren an die wirtschaftliche Entwicklung
Die Bundesregierung hat heute den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts beschlossen (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021).
Christine Lambrecht erklärt dazu:
„Die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sind zuletzt im Jahr 2013 erhöht worden. Seitdem sind insbesondere die Kosten für den Kanzleibetrieb erheblich gestiegen, weshalb nun eine erneute Anhebung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung erfolgen soll.
Die Anpassung der Rechtsanwaltsgebühren sichert die wirtschaftliche Grundlage von Rechtsanwaltskanzleien insbesondere auch in strukturschwachen Regionen und trägt damit dazu bei, dass Bürgerinnen und Bürgern auch künftig flächendeckend Zugang zu kompetenter und zuverlässiger Rechtsberatung haben werden.
Im Bereich der Justizkosten werden unter anderem die Vergütungssätze für Sachverständige und Sprachmittelnde angehoben. Damit wollen wir sicherstellen, dass die Justiz auf ausreichend qualifizierte Sachverständige und Sprachmittelnde zurückgreifen kann.“
Die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und die Honorare für Sachverständige, Sprachmittlerinnen und Sprachmittler nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz sind zuletzt zum 1. August 2013 erhöht worden. Mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 sollen sie erneut an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden.
Daneben sollen auch die Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie für Zeuginnen und Zeugen angemessen erhöht werden.
Mit der Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren sowie der Anpassung der Honorare und Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz sind höhere Ausgaben des Staates in Rechtssachen verbunden. Gleichzeitig sind auch die Sach- und Personalkosten der Justiz gestiegen. Deshalb sollen auch die Gerichtsgebühren angepasst werden.
Die Rechtsanwaltsgebühren und die Gerichtsgebühren sollen grundsätzlich jeweils um zehn Prozent steigen. Die Honorare der Sachverständigen und Sprachmittelnden werden an die auf dem freien Markt üblichen Preise angepasst. Zudem sieht der Entwurf zahlreiche strukturelle Änderungen im anwaltlichen Vergütungsrecht und im Justizkostenrecht vor.
Den Regierungsentwurf finden Sie hier.“
Meine Meinung über den Referentenentwurf hatte ich ja schon mehr als deutlich geäußert (vgl. dazu Referentenentwurf zum KostenrechtsänderungsG 2021 – “Es röhrt ein Elefant und er gebiert eine Maus” – und Keine Dokumentenpauschale für Papierscans, und das KostRÄG 2021 schweigt dazu). Und ich bleibe dabei: Ein „mickriger“ – (jetzt Regierungs)- Entwurf, für den sich die BMJV nun wirklich nicht auf die Schultern klopfen muss – BRAK und DAV aber auch nicht. Geändert hat sich an dem Regierungsentwurf gegenüber dem Referentenentwurf nichts, man hat ihn – so weit ich das für das RVG sehe – 1 : 1 übersehen. Herzlichen Glückwunsch zu dieser “ „Anpassung von …… Rechtsanwaltsgebühren an die wirtschaftliche Entwicklung„.
Aber man muss die Anwaltschaft wahrscheinlich wirklich beglückwünschen. Denn, wenn man sich mal die Stellungsnahmen der Verbände usw. ansieht, die das BMJV auf seiner Homepage eingestellt hat, dann stehen einem die Haare zu Berge und man kann nur froh sein, dass davon nichts umgesetzt worden ist. Bislang jedenfalls. Besonders schön/schlimm natürlich dei die Stellungnahme des Gesamtverbandes Deutsche Versicherungswirtschaft. Die meinte doch tatsächlich/ernsthaft zur linearen Anhebung der Rechtsanwaltsgebühren, dass diese – in Teilbereichen – zu hoch sei. Sie hat daher für Bußgeldsachen, „um dem dort bereits bestehenden Missverhältnis von Gebührenhöhe und Rechtsinteresse Rechnung zu tragen“ vorschlagen zu müssen:
„2.3 Anwaltsgebühren in Bußgeldsachen bis 5.000 EUR von der linearen Erhöhung ausnehmen
Der Referentenentwurf selbst weist auf S. 36 – zu den unteren Wertstufen – auf ein ungünstiges Verhältnis zwischen den Rechtsverfolgungskosten und der Bedeutung der Angelegenheit hin. Ein solch ungünstiges Verhältnis ist sehr deutlich auch im Bereich der Bußgeldverfahren zu beobachten, gerade im Verkehrsbereich. Wir haben Bedenken, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Vergütung bei anwaltlichem Tätigwerden in mit Geldbußen belegten Verkehrsordnungswidrigkeiten durch eine weitere Anhebung der Rahmenge-bühren gewahrt bleibt. Bei den in der Praxis besonders relevanten Geldbußen, etwa im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten von 60 bis 150 EUR, fallen zum Beispiel in Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem anschließendem gerichtlichen Verfahren samt Wahrnehmung eines Hauptverhandlungstermins gegenwärtig bereits Anwaltsgebühren in Höhe von rund 850 EUR (Basis: Mittelgebühren) an. Hinzu kommen in der Regel weitere Kosten für Sachverständige, welche die Anwaltsgebühren in der Praxis der Rechtsschutzversicherer zumeist erreichen, teils aber auch deutlich übersteigen können.“
Ich lasse das mal so stehen. Der Leser kann sich seinen Kommentar selbst denken. Ich veröffentliche meinen besser nicht….