Wann hat man schon mal eine Entscheidung, die sich mit einem toten Wolf befasst. Die habe ich vom2. Strafsenat des OLG Celle vor ein paar Tagen erhalten. In der Sache ging es um die Frage, ob der Angeklagte, der an einer Jagd teilnahm, ein zuvor von einem anderen Jagdgast angeschossenen und dadurch schwer verletzten Wolf töten durfte. Dazu der OLG Celle, Beschl. v. 23.05.2011 – 32 Ss 31/11:
1. § 43 Abs. 6 BNatSchG a. F. erlaubt abweichend von § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. die Inbesitznahme verletzter oder kranker Tiere, dies aber nur, um sie gesund zu pflegen und unverzüglich wieder freizulassen. Ist eine Gesundpflege mit dem Ziel der Wiederaussetzung hingegen nicht möglich, ist das verletzte bzw. kranke Tier bei der zuständigen Behörde abzugeben. Ein Recht zur Tötung verletzter Tiere folgt aus § 43 Abs. 6 BNatSchG a. F. nicht.
2.§ 42 BNatSchG a. F. (ebenso wie § 44 BNatSchG n. F.) enthält als Schutzvorschrift für besonders geschützte Arten keine Eingriffsbefugnis „aus vernünftigem Grund“. Daher kann im Schutzbereich des § 42 BNatSchG a. F. das Ergebnis einer bloßen Güter? und Interessenabwägung grundsätzlich nicht genügen, um einen Eingriff – hier die Tötung eines verletzen Wolfes – zu rechtfertigen.
3.Ein Recht zur Tötung eines verletzten Wolfes folgt auch nicht aus § 22a Abs. 1 BJagdG, denn das Jagdrecht findet auf Wölfe keine Anwendung, weil der Wolf kein jagdbares Wild im Sinne von § 2 Abs. 2 BJagdG ist. Da der Wolf zudem ausdrücklich im Artenschutzrecht genannt wird, ist das Artenschutzrecht spezieller und geht dem Jagdrecht vor.