Es sind ja schon an verschiedenen Stellen Postings zum BVerwG, Urt. v. 01.10.2014 – 6 C 35.13 gelaufen, in dem das BVerwG zum Anspruch der Presse auf Kenntnis der Namen von Personen, die an Gerichtsverfahren mitgewirkt haben, Stellung genommen hat (vgl. z.B. hier bei LTO). Ausgangspunkt der Streits war ein AG in Baden-Württemberg. Dort hatte der AG-Direktor auf eine Anfrage eines Redakteurs der Zeitschrift „Anwaltsnachrichten Ausländer- und Asylrecht“ nur eine anonymisierte Kopie des Urteils, in der die Namen der Personen geschwärzt waren, die an dem Verfahren mitgewirkt hatten (Berufsrichterin und Schöffen, Vertreter der Staatsanwaltschaft, Verteidiger, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle) herausgegeben, allerdings dann später den Namen der Berufsrichterin mitgeteilt, weitere Angaben abgelehnt.
Das BVerwG hat im verwaltungserichtlichen Verfahren nun der Revision hinsichtlich des Anspruchs auf Auskunftserteilung über die Namen des Staatsanwalts und des Verteidigers stattgegeben. Mehr als die PM des BVerwG liegt noch nicht vor. In der heißt es:
„Das Persönlichkeitsrecht dieser Personen muss hinter dem grundrechtlich geschützten Auskunftsinteresse der Presse zurückstehen. Sie stehen kraft des ihnen übertragenen Amtes bzw. ihrer Stellung als Organ der Rechtspflege hinsichtlich ihrer Mitwirkung an Gerichtsverfahren im Blickfeld der Öffentlichkeit. Ein berechtigtes Interesse, ihre Identität nicht gegenüber der Presse preiszugeben, ist angesichts der hohen Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Gerichtsverfahren nur dann anzunehmen, wenn sie erhebliche Belästigungen oder eine Gefährdung ihrer Sicherheit zu befürchten haben. Letzteres war nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hier nicht der Fall.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs lässt sich ein Vorrang ihres Persönlichkeitsrechts nicht mit der Erwägung begründen, sie trügen keine unmittelbare Verantwortung für ein Strafurteil, so dass die Kenntnis ihrer Namen keinen hinreichenden Informationswert für die Presse besitze. Unabhängig davon, dass Verteidiger und Staatsanwalt auf den gerichtlichen Verfahrensgang Einfluss nehmen können, ist es nicht Sache staatlicher Stellen, sondern Sache der Presse selbst, darüber zu bestimmen, welche Informationen unter welchen Aspekten vonnöten sind, um ein bestimmtes Thema zum Zweck einer möglichen Berichterstattung über Gerichtsverfahren im Recherchewege aufzubereiten. Der Staat hat nicht in eine journalistische Relevanzprüfung einzutreten.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Presse im Rahmen der Recherche zu Gerichtsverfahren auch solche personenbezogenen Informationen herausverlangen dürfte, denen selbst bei Anlegung eines großzügigen, den besonderen Funktionsbedürfnissen und Arbeitsgewohnheiten der Presse vollauf Rechnung tragenden Maßstabs jede erkennbare materielle Bedeutung im Zusammenhang mit dem Thema der Recherche bzw. der ins Auge gefassten Berichterstattung abgeht. Das Persönlichkeitsrecht betroffener Personen hat keinen Nachrang gegenüber dem Auskunftsinteresse der Presse, wenn letzteres in Bezug auf diese Person im Dunkeln bleibt und so die Vermutung naheliegt, das Informationsverlangen erfolge insoweit „ins Blaue“ hinein oder besitze jedenfalls keinen ernsthaften sachlichen Hintergrund. Verweigert eine staatliche Stelle aus diesen Gründen die Herausgabe einer personenbezogenen Information und erläutert die Presse daraufhin nicht zumindest ansatzweise den von ihr zugrunde gelegten Wert dieser Information für ihre Recherche bzw. die ins Auge gefasste Berichterstattung, muss die staatliche Stelle davon ausgehen, dass dem Informationsverlangen ein ernsthafter Hintergrund fehlt, und ist daher ausnahmsweise nicht zur Informationsherausgabe verpflichtet. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall die Revision des Klägers zurückgewiesen, soweit sie das Verlangen nach Bekanntgabe des Namens der Urkundsbeamtin betraf.“
Also: Es muss dann doch nicht alles auf den Tisch, sondern „nur“ die Namen des/der Richter und des/der Staatanwaltes/Staatanwälte. Und wenn ich „Organ der Rechtspflege“ lese, wahrscheinlich auch die des Verteidigers usw. Aber eben wohl nicht grundsätzlich die Namen der Urkundsbeamten/Protokollführer. Die dürfen „geschwärzt“ werden. Man muss mal sehen, ob das so stimmt, wenn das vollständige Urteil vorliegt und wie im Einzelnen das BVerwG das begründet hat. Mit den PM ist das ja manchmal so eine Sache.