Die Frage, ob es sich beim vorbereitenden Verfahren und beim gerichtlichen Verfahren im Strafverfahren um eine oder um mehrere Angelegenheiten handelt ist heftigst umstritten, macht sich aber in der Endabrechnung bemerkbar. geht man nämlich von zwei Angelegenheiten aus, dann können auch zweimal die Nr. 7002 VV RVG abgerechnet werden. Das macht zwar nur einen Unterschied voin 23,80 € aus, aber auch Kleinvie macht Mist. In die Diskussion hat jetzt auch das AG Wildeshausen eingriffen und in einem schön begründeten Urteil v. 13.07.2010 – 4 C 190/10 (IV) für das Bußgeldverfahren festgestellt, dass von zwei Angelegenheiten auszugehen ist. Die RSV sehen das natürlich anders.