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Mir passt der Sachverständige nicht. Beschwerde?

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Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur obliegt die Auswahl des (gerichtlichen) Sachverständigen dem Gericht. Was ist aber, wenn dem Angeklagte/Beschuldigten/Verurteilten die Auswahl des Sachverständigen nicht passt? Kann er dagegen Beschwerde einlegen oder ist das nicht möglich?

Das OLG Nürnberg hat diese Frage jetzt im OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.07.2012, 1 Ws 324/12, für das Überprüfungsverfahren unter Hinweis auf § 305 Satz 1 StPO verneint und eine Parallele zu Hauptverhandlung im Erkenntnisverfahren gezogen.

 „Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen eine prozessuale Entscheidung des Gerichts innerhalb des Verfahrens und nicht gegen eine abschließende Entscheidung des Verfahrens. In derartigen Fällen ist eine Beschwerde gemäß § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl. § 74 Rn. 18 m.w.N.).

 Sinn der Regelung des § 305 Satz 1 StPO ist es, die reibungslose Durchführung einer Hauptverhandlung zu sichern. Die Vorschrift soll die Verfahrensverzögerungen verhindern, die eintreten würden, wenn Entscheidungen der erkennenden Gerichte sowohl aufgrund einer Beschwerde als auch auf das Rechtsmittel gegen das Urteil hin überprüft werden müssen.  Eine derartige Interessenlage ist auch in den Verfahren der Strafvollstreckungskammer – vorliegend  bei der Prüfung gemäß § 67 e StGB – gegeben. Die Durchführung derartiger Verfahren ist vergleichbar mit dem Interesse an einer reibungslosen Durchführung einer begonnenen Hauptverhandlung. Dem Erfordernis der Herbeiführung einer raschen Klärung derartiger Fragen widerspräche es, die zeitliche Verzögerung hinzunehmen, die mit einem Beschwerdeverfahren gegen die Auswahl des bestellten Sachverständigen verbunden ist (vgl. auch OLG Nürnberg Beschluss v. 30.9.2008, Az. 2 Ws 400/2008).“

Es bleibt also nur abzuwarten und die Einwände gegen den Sachverständigen mit einem Rechtsmittel gegen die abschließende gerichtliche Entscheidung geltend zu machen bzw. zu versuchen, einen eigenen Sachverständigen in das Verfahren einzuführen. In der Hauptverhandlung geht das ggf. über § 245 StPO. Bringt natürlich Unruhe ins Verfahren.

Einwurf in den Gerichtsbriefkasten = Rechtzeitig

Im Streit um den rechtzeitigen Eingang einer Revisionsschrift beim Gericht, der offenbar zwischen Verteidiger und Strafkammer geführt wurde, spricht der BGH, Beschl. v. 20.10.2011 –  2 StR 405/11 ein deutliches Wort.

In der Sache hatte die Strafkammer das schriftliche Urteil gem. § 267 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 StPO in abgekürzter Form abgesetzt, weil  „bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision keine Rechtsmittelschrift zu den Akten gelangt war“. Der Verteidiger hat vorgetragen, „dass er die Rechtsmittelschrift am 24. Juni 2011 unterzeichnet und zunächst versucht habe, diese durch Telefax an das Landgericht zu senden. Nachdem dies fehlgeschlagen sei, habe er selbst die Rechtsmittelschrift am gleichen Tage „gegen 8.30 Uhr … in den Fristenkasten“ des Landgerichts eingeworfen. Alleine zu diesem Zweck sei er dorthin gefahren. Erst bei einer späteren Sachstandsanfrage habe er erfahren, dass die Rechtsmittelschrift nicht zu den Akten gelangt sei.

Dazu der BGH:

Die Revision ist fristgerecht eingelegt worden. Hat der Verteidiger die Revisionsschrift am 24. Juni 2011 in den Briefkasten des Gerichts eingeworfen, dann ist der Schriftsatz zu jenem Zeitpunkt dem Gericht zugegangen, also innerhalb der einwöchigen Frist zur Einlegung der Revision. Eine schriftliche Erklärung ist zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, davon Kenntnis zu nehmen. Das ist bei einem Einwurf in den Briefkasten regelmäßig der Fall. Bei einem besonders für fristgebundene Schriftsätze vorgesehenen Gerichtsbriefkasten ist der Zeitpunkt des Einwurfes als Zeitpunkt des Zugangs zu werten. Auf die Tatsache, dass der Schriftsatz danach nicht zu den Akten gelangt ist, kommt es nicht an. § 341 Abs. 1 StPO stellt nur auf den Eingang bei dem Gericht ab und nicht auf den bei der zuständigen Abteilung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1999 – 3 StR 200/99, BGHR StPO § 341 Wirksamkeit 1). Die Rechtsmittelschrift kann innerhalb des Geschäftsgangs abhandengekommen sein. Da der Verteidiger die Handlung, die zum rechtzeitigen Zugang geführt hat, genau dargelegt und an Eides Statt versichert hat, da ferner keine Hinweise darauf vorliegen, dass dies nicht zutrifft, ist vom rechtzeitigen Zugang der Rechtsmittelschrift auszugehen. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist weder Raum noch Bedarf.“

Interessant m.E. insofern, weil man das ggf. übertragen kann auf die Frage des rechtzeitigen Eingangs von Entbindungsanträgen beim AG.

Kuttenverbot

Nein, nicht in einem Kloster, da müsste es dann auch wohl eher „Kuttengebot“ heißen, sondern im LG Potsdam an einem Tag, an dem dort ein Verfahren gegen einen Angehörigen der „Hell Angels“ stattfand und einem Mitglied das Tragen einer sog. Motorradkutte untersagt worden war.

Dagegen hatte der sich an das VG gewandt und dann beim OVG endgültig verloren. In der PM des OVG heißt es zum Beschl. vom 20.12.2010 – OVG 10 S 51.10:

Der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom heutigen Tag die Beschwerde eines Angehörigen des Motorradclubs „Hells Angels“ zurückgewiesen, der erreichen wollte, dass er als Zuschauer in einem Strafverfahren seine Motorradkutte tragen darf.

Im Landgericht Potsdam findet zurzeit ein Strafverfahren gegen mehrere Mitglieder der Hells Angels wegen des Vorwurfs der Erpressung statt. Der Präsident des Landgerichts hat verfügt, dass an den jeweiligen Verhandlungstagen keine Personen das Gelände des Justizzentrums betreten dürfen, die Bekleidungsstücke tragen, die die Zugehörigkeit zu einem Motorradclub demonstrieren.

Das Oberverwaltungsgericht hat wie zuvor schon das Verwaltungsgericht Potsdam die Verfügung des Präsidenten des Landgerichts in einer Eilentscheidung bestätigt. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Gerichtspräsident dürfe als Inhaber des Hausrechts Regelungen über den Zutritt zum Dienstgebäude und den Aufenthalt von Personen in den Räumen des Gerichts treffen. Er müsse dabei jedoch insbesondere den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens beachten. Maßnahmen, die den Zugang zu einer Gerichtsverhandlung nur unwesentlich erschwerten und keine persönlichkeitsbezogene Auswahl der Zuhörerschaft beinhalteten, seien mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz und dem Recht auf Handlungsfreiheit der Zuschauer vereinbar, wenn für die Maßnahmen aus Sicherheitsgründen ein verständlicher Anlass bestehe. Das sei hier der Fall. In dem Strafverfahren spiele das von einzelnen Mitgliedern der Hells Angels ausgehende Bedrohungspotential eine Rolle. Die Annahme des Landgerichtspräsidenten, dass das sichtbare Auftreten von Angehörigen dieser Gruppierung gerade in dem Strafverfahren das Sicherheitsgefühl von Verfahrensbeteiligten, Zeugen und weiteren Personen beeinträchtigen könne, sei sachlich verständlich. Es gehöre zu den Aufgaben des Gerichtspräsidenten, auf dem Gelände des Justizzentrums für eine angstfreie Atmosphäre zu sorgen, damit Zeugen unbelastet ihren staatsbürgerlichen Pflichten nachkommen könnten und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Leistungsfähigkeit der Justiz nicht erschüttert werde. Der Präsident des Landgerichts müsse dabei eine Prognose anstellen und könne nicht darauf verwiesen werden, erst bei unmittelbaren Anzeichen einer bevorstehenden Störung oder sogar erst nach deren Eintritt zu reagieren. Demgegenüber sei der verfügte Eingriff in die Handlungsfreiheit und das Persönlichkeitsrecht potentieller Zuschauer des betroffenen Strafverfahrens vergleichsweise gering.“

Warum formulieren Gerichte so? oder: Nicht hinter allem steckt eine böse Absicht…

Die Kollegin Rueber hat vor einiger Zeit in ihrem Blog von einem Mandanten berichtet, der mit der Formulierung im freisprechenden Urteil: „Der Angeklagte musste frei gesprochen werden“ Schwierigkeiten hatte. Die Kollegin findet diese Formulierung zumindest „nicht nett“. Die dazu eingegangenen Kommentare im Blog der Kollegin, haben mich zur „Gewissenserforschung“ veranlasst, vor allem der, die Praxis der Rechtsmittelgerichte anspricht, die häufig formulieren, dass „das Rechtsmittel vorläufig Erfolg“ hat.

Zu letzterem: So habe ich auch häufiger formuliert, allerdings nur so lange bis mich ein alter = erfahrener Vorsitzender noch in der Erprobungszeit (3. Staatsexamen, da hat man so etwas besonders gerne :-)) darauf hingwiesen hat, dass die Formulierung schlicht falsch sei. Denn das Rechtsmittel habe nicht „vorläufig Erfolg“, sondern endgültig, da es zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führe. Was aus dem Verfahren letztlich werde und wie das endgültige Ergebnis aussehe, sei keine Frage, die das Rechtsmittelgericht zu beruteilen habe. Das hatte gesessen. Ich habe die Formulierung danach tunlichst vermieden. Im Übrigen: Wenn sie verwendet wird, wird sie häufig bei Verfahrensfehlern verwendet und das Revisionsgericht will signalisieren, das der materielle Teil wohl in Ordnung ist – wenn das nicht so oder so in der „Segelanweisung“ geschrieben wird.

Zu der Formulierung: „musste frei gesprochen“ werden. In der Tat, hört sich nicht so schön an. Aber ist „war frei zu sprechen“ besser? Natürlich könnte man auch formulieren: „Der Angeklagte ist frei gesprochen worden, und zwar aus folgenden Gründen…“ Aber auch das ist nicht der Weisheit letzter Schluss. Ich tendiere auch zu „war frei zu sprechen“, kann aber auch mit „musste freigesprochen werden“ leben. Denn m.E. kann man daraus nicht den Schluss ziehen, der Richter sei seiner Verpflichtung, ggf. frei zu sprechen, nur „gezwungen“ nachgekommen. Ds soll damit – i.d.R. – Ausnahmen wird es immer geben – nicht signalisiert bzw. zum Ausdruck gebracht werden.

Alles in allem: I.d.R. sind es Nachlässigkeiten in der Formulierung, die natürlich nicht vorkommen sollten, die sich aber in der Eile des täglichen Geschäfts manchmal einschleichen. Darum: Nicht hinter allen Formulierungen steckt eine böse Absicht :-).

Führt eine dauerhafte Videoüberwachung des Eingangsbereichs eines Gerichtsgebäudes zum Ausschluss der Öffentlichkeit?

Das AG Meldorf (Beschl. v. 18.05.2010 – 81 C 305/10) hat sich die Frage gestellt: Führt eine dauerhafte Videoüberwachung des Eingangsbereichs eines Gerichtsgebäudes zum Ausschluss der Öffentlichkeit? und diese zugleich auch unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG v. 11.08.2009 – 2 BvR 941/08 zur (Un)Zulässigkeit der Videoüberwachung im Straßenverkehr bejaht (so in der Vergangenheit in der Sache auch schon das VG Wiesbaden).

Das LG Itzehoe hat die Sache anders gesehen. Nach seiner Auffassung stellt die Videoüberwachung im Eingangsbereich eines Amtsgerichts keine psychische Zutrittsbeschränkung dar und verletzt damit den Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung nicht (LG Itzehoe, Beschl. v. 2. 6. 2010 – 1 T 61/10).

Interessante Frage, mit der ein Verteidiger sicherlich an der ein oder anderen Stelle für Unruhe sorgen kann. 🙂