Schlagwort-Archive: gemeinsamer Aufenthalt

Corona II: Corona-VO Ba-Wü verfassungsgemäß, oder: Gemeinsamer Aufenthalt nur mit Mindestabstand

Bild von congerdesign auf Pixabay

Bei der zweiten Entscheidung aus dem „Corona-Komplex“, die ich vorstelle, handelt es sich um den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.03.2021 – 2 Rb 34 Ss 2/21. Es geht um die Verfassungsmäßigkeit und Auslegung des Aufenthaltsverbots im öffentlichen Raum in der baden-württembergischen Corona-Verordnung von Frühjahr 2020.

Das AG Heidelberg hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum zu der Geldbuße von 100 € und wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum zu der Geldbuße von 500 € verurteilt.

Nach den im Urteil getroffenen Feststellungen stand der Betroffene am 05.04.2020 zunächst um 16:20 Uhr mit zwei und dann um 18:00 Uhr mit drei anderen jeweils nicht zu seinem Hausstand gehörenden Personen an zwei verschiedenen Örtlichkeiten im öffentlichen Raum zusammen, mit denen er sich unterhielt, wobei die Kommunikation über das Mindestmaß der gebotenen Höflichkeit im Sinn eines „Hallo, wie geht’s“ hinausging. Der Abstand zwischen den Personen betrug bei dem ersten Vorkommnis etwa einen Meter, bei dem späteren Vorkommnis etwa anderthalb Meter.

Die Verurteilung ist auf §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 9 Nr. 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 17.03.2020 in der vom 29.03.2020 bis 09.04.2020 geltenden Fassung gestützt.

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG angeregt:

Es nimmt zunächst zur Verfassungsmäßigkeit der Corona-VA Stellung und bejahr diese. Dazu hier nur der Leitsatz, das man das auch alles schon mal gelesen hat:

Das Infektionsschutzgesetz ermächtigte in verfassungsrechtlich zulässiger Weise die Landesregierungen zu Regelungen durch Rechtsverordnung, im Frühjahr 2020 aus Anlass der Corona-Pandemie den Aufenthalt im öffentlichen Raum zu beschränken und Verstöße hiergegen als Ordnungswidrigkeit auszugestalten.

„Zur Sache“ führt das OLG dann aus:

„bb) Der § 3 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO vom 17.03.2020 in der zur Tatzeit geltenden Fassung zukommende Regelungsgehalt ist dabei durch Auslegung zu ermitteln.

(1) Bei der Auslegung einer Norm bildet der Wortlaut zugleich Ausgangspunkt und Grenze (BVerfGE 71, 108; 92, 1). Mit dem Begriff „Aufenthalt“ wird dabei nicht mehr als die zeitlich begrenzte Anwesenheit an einem Ort umschrieben (vgl. nur https://www.duden.de/rechtschreibung/Aufenthalt). Soweit § 3 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO vom 17.03.2020 an den Aufenthalt mit anderen Personen anknüpft, ergibt sich daraus nicht ohne Weiteres, wie die Verbindung zwischen den beteiligten Personen sein muss, um diese Voraussetzung zu erfüllen. Denn dies erlaubt sowohl ein Verständnis, bei dem es auf eine räumliche Nähe und/oder aber eine innere Verbindung der Personen (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.04.2020 – 19 K 1816/20 = BeckRS 2020, 5775) ankommt. Insoweit gibt auch die Zusammenschau mit § 3 Abs. 1 Satz 2 Corona-VO, der zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern vorschrieb, keinen Aufschluss, weil sich dem Text – anders als etwa bei der Regelung der Abstands- und Kontaktregelungen in §§ 2, 9 der Corona-VO vom 23.06.2020 – kein eindeutiger Bestimmungsgehalt im Sinn eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses entnehmen lässt.

(2) Dem Amtsgericht ist danach beizupflichten, dass dem Gesetzeszweck entscheidende Bedeutung für die Bestimmung des Regelungsgehalts zukommt. Allerdings führt dies zu einem von der Bewertung des Amtsgerichts abweichenden Auslegungsergebnis.

Nach den bei Erlass der Verordnung bestehenden noch eingeschränkten wissenschaftlichen Erkenntnissen kam dem Einhalten eines räumlichen Abstandes zwischen den Menschen entscheidende Bedeutung zu, um eine Übertragung des Virus im Weg der Tröpfcheninfektion zu verhindern, wobei ein Abstand von 1,5 Metern als ausreichend erachtet wurde (und wird). Diesem Zweck diente nicht nur die Abstandsregel des § 3 Abs. 1 Satz 2 Corona-VO, sondern letztlich auch die mit der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO angestrebte Kontaktbeschränkung. Dem wird ein Verständnis, wonach es für den Aufenthalt mit einer anderen nicht dem eigenen Haushalt zugehörigen Person allein auf eine innere Verbindung zwischen den Personen (im Sinn eines nicht nur zufälligen Zusammentreffens, VG Karlsruhe a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.) ohne Berücksichtigung des räumlichen Abstands ankommt, nicht gerecht.

Zwar wäre nach dem Wortlaut und dem systematischen Verhältnis zu § 3 Abs. 1 Satz 2 Corona-VO auch ein Verständnis möglich, wonach der Verordnungsgeber das Zusammenkommen mehrerer Personen allein deshalb verhindern wollte, weil dabei die Gefahr besteht, dass hinreichende Mindestabstände – wenngleich auch häufig unbeabsichtigt – gerade nicht verlässlich eingehalten werden. Als Hinweis auf einen entsprechenden Willen des Verordnungsgebers kann gesehen werden, dass in der ab dem 04.05.2020 geltenden Fassung der Corona-Verordnung durch § 9 Nr. 1 CoronaVO nicht mehr wie zuvor der Verstoß sowohl gegen die Aufenthaltsbeschränkung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 CoronaVO als auch gegen das Abstandsgebot nach § 3 Abs. 1 Satz 2 CoronaVO, sondern nurmehr der Verstoß gegen die Aufenthaltsbeschränkung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 CoronaVO bußgeldbewehrt war.

Unabhängig davon, ob dies im Text der zum Tatzeitpunkt geltenden Verordnungsfassung hinreichend zum Ausdruck kommt, kann jedoch auch dann nicht auf eine räumliche Komponente verzichtet werden, da sonst auch Fallgestaltungen erfasst würden, bei denen keine Infektionsgefahr bestand, zum Beispiel, wenn sich zwei für sich genommen erlaubte Personengruppen auf der Straße begegneten und mit mehreren Metern Abstand zueinander (z.B. von einer Straßenseite zur anderen) unterhielten. Denn im Falle der verlässlichen Wahrung eines eine Übertragung der Krankheit ausschließenden Mindestabstands ist das Verbot einer Ansammlung nicht mehr zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich und damit nicht mehr von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt (OLG Hamm a.a.O.). Auch unter dem Gesichtspunkt der an eine Norm zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen (dazu OLG Oldenburg NdsRpfl 2021, 66) ist es nach Auffassung des Senats geboten, zur Bestimmung des Maßes der räumlichen Komponente auf die in § 3 Abs. 1 Satz 2 Corona-VO getroffene Bestimmung zurückzugreifen, der die wissenschaftliche Erkenntnis zugrunde liegt, dass das Übertragungsrisiko bei Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern minimiert ist (ebenso AG Reutlingen COVuR 2020, 611; vgl. auch OLG Koblenz a.a.O.).

(3) Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis nicht zuletzt dadurch, dass der Verordnungsgeber in späteren Fassungen der Corona-Verordnung – so auch in der zum Urteilszeitpunkt geltenden Fassung – den gesetzestechnisch missglückten Regelungstext in diesem Sinn umgestaltet hat, ohne dass damit ersichtlich eine inhaltliche Änderung einhergehen sollte.

Diese Rechtsauffassung wird auch vom 1. Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in einem nicht veröffentlichten Beschluss vom 04.02.2021 (1 Rb 21 Ss 833/20) – allerdings nicht tragend – geteilt.

2. Auf Grundlage dieser vom amtsgerichtlichen Urteil abweichenden Beurteilung der rechtlichen Grundlage kann das Urteil schon auf die Sachrüge keinen Bestand haben, so dass es auf die daneben erhobenen verfahrensrechtlichen Beanstandungen nicht mehr ankommt.

a) Bezüglich der Tat II. 2. des Urteils (angenommener vorsätzlicher Verstoß um 18:00 Uhr) ergibt sich schon aus den getroffenen Feststellungen nicht zweifelsfrei, dass es zu einer Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern gekommen ist.

b) Hinsichtlich der weiteren Tat II. 1. (angenommener fahrlässiger Verstoß um 16:20 Uhr) soll der Abstand nach den getroffenen Feststellungen zwar bei nur etwa einem Meter gelegen haben. Doch bestehen erhebliche Bedenken, ob diese Feststellung von der dazu vorgenommenen Beweiswürdigung getragen wird. Mit der Feststellung hat das Amtsgericht die Entfernungsangabe des Zeugen Bender übernommen, der diese jedoch ausdrücklich als Schätzung bezeichnet hat. Dies lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres mit den von ihm auf einem Lichtbild (AS. II 97) eingetragenen Standorten der beteiligten Personen in Einklang bringen, die dem Senat wegen der hierauf erfolgten Verweisung gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zugänglich sind. Nach Auffassung des Senats hätte es deshalb näherer Feststellungen zu den räumlichen Verhältnissen am Tatort bedurft. Jedenfalls bei einer im Grenzbereich liegenden Unterschreitung des nach der Rechtsauffassung des Senats maßgeblichen Mindestabstandes kann dies zudem Einfluss auf die Beurteilung des Schuldgehalts haben und sich damit auf die Bemessung des Bußgeldes auswirken.

Da es zweifelhaft erscheint, dass in einer neuen Hauptverhandlung überhaupt noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern als Voraussetzung für eine Verurteilung belegen, und auf der Grundlage des Akteninhalts jedenfalls eine klare Unterschreitung des Mindestabstandes jeweils nicht vorgelegen haben dürfte, erscheint eine Fortsetzung des Verfahrens nicht sachdienlich. Bei dieser Sachlage könnte das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG (mit der Kostenfolge gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO) beendet werden.“

Corona-Verordnung, oder: Verbotener gemeinsamer „Aufenthalt“ und Unterschreitung Mindestabstand

Pixabay License
Freie kommerzielle Nutzung
Kein Bildnachweis nötig

Die zweite Entscheidung des Tages ist eine AG-Entscheidung, und zwar das AG Reutlingen, Urt. v. 03.07.2020 5 OWi 26 Js 13211/20.

Ergangen ist es in einem Bußgeldverfahren. Dem Betroffenen war ein fahrlässiger Verstoß gegen eine Verordnung des Landes Baden-Württemberg nach dem Infektionsschutzgesetz vorgeworfen worden. Zur Last gelegt wurde dem betroffenen, sich am 25.04.2020, gegen 14.00 Uhr trotz eines Aufenthaltsverbots mit mehr als einer weiteren Person, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstands gehört, im öffentlichen Raum [in der Bahnhofstraße in Reutlingen] aufgehalten zu haben. Man habe als als Personengruppe zu dritt vor einer Gaststätte gesessen O. Man habe dort drei Stühle der Außenbewirtschaftung genommen und diese an den Straßenrand gestellt. Der Mindestabstand sei hierbei zwar eingehalten. Dies sei jedoch hierbei nur von geringer Bedeutung, da dies eine zusätzliche Regelung in der Corona-Verordnung ist. Der Betroffene habe sich auch unter Einhaltung des Mindestabstand nicht mit mehr als einer weiteren Person im öffentlichen Raum aufhalten dürfen.

Die Verwaltungsbehörde hat darin einen ahndbaren Verstoß nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 i.V.m. §§ 32, 28 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz und § 9 Nr. 1 [in der Fassung vom 09.04.2020, gültig seit 10.04.2020] i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Corona-Verordnung [in der Fassung vom 17.04.2020, gültig seit 20.04.2020] gesehen.

Das AG hat aus rechtlichen Gründen frei gesprochen:

„Für erwiesen erachtet der Richter folgenden Sachverhalt:

Am 25.04.2020 hielt sich der Betroffene zusammen mit weiteren Taxifahrern in der Bahnhofstraße in Reutlingen auf, in der Nähe der ausgeschilderten Halteflächen für Taxis. Der Betroffene und mindestens zwei weitere Zeugen hielten sich dort in allgemeiner Fahr- und Rufbereitschaft auf. Auf die öffentliche Verkehrsfläche hatten sie aus einer nahen Gaststätte Stühle verbracht (und sitzend belegt), die jeweils in einem Abstand von mehr als 1,50 Meter zueinander aufgestellt waren. Längere Zeit, jedenfalls aber mehrere Minuten, hielten sich der Betroffene und, während der Zeit kurzer polizeilicher Beobachtung, mindestens vier weitere Personen miteinander vor der Gaststätte in der so geschaffenen „Wartezone“ auf. Die Anwesenden hielten zueinander großzügig bemessenen körperlichen Abstand, für den beobachtenden Polizeibeamten augenscheinlich mehr als 1,5 m, wobei sie sich freilich unterhielten.

Die Antreffsituation, das Verhalten des Betroffenen einzeln und dessen Verhalten zusammen mit weiteren, teilweise getrennt verfolgten Personen, konnte räumlich und zeitlich zweifelsfrei aufgeklärt werden. Der Vorfallsort, vor dem Reutlinger Bahnhof, ist gerichtsbekannt. Der Richter ist dort gelegentlich selbst unterwegs, auf dem Weg vom Dienstort zum Wohnort……“

Und die rechtliche Begründung für den Freispruch:

1. Das Verhalten des Betroffenen ist freilich nicht durch die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 vom 17.04.2020 sanktioniert. Der Betroffene hat sich schon nicht in verbotener Weise im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung im öffentlichen Raum aufgehalten. Zwar kam es zu einem nicht bloß zufälligen, sogar kommunikativen Zusammentreffen, zum Reden, Sprechen und einem Beisammensein von mehr als zwei Menschen, einer Anwesenheit im Öffentlichen Raum, welche dem äußeren Anscheine nach unzweifelhaft gewollt und nicht auf einen (wie auch immer festzustellenden) „Haushalt“ beschränkt war. Andererseits waren zu keinem Zeitpunkt die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebenen Mindestabstände zwischen den Anwesenden (überdies nachweislich) unterschritten, sodass keine Ansammlung stattfand.

2. Aus § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung folgt rechtlich zwanglos, dass eine jede Ansammlung, jedes Zusammensein, mithin der im Sinne der Vorschrift verbotene gemeinsame „Aufenthalt“ im öffentlichen Raum, stets und kumulativ eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern voraussetzt.

Nur in diesen Fällen konnte überhaupt ein (mit der Änderung des § 9 Nr. 1 der Verordnung auch nach dem 09.04.2020) bußgeldbewehrtes „Kontaktverbot“ nach § 3 Abs. I Satz 1 (In der zur Vorfallszeit geltenden Fassung vom 20.04.2020) i.V.m. § 9 Nr. 1 der Verordnung (in der zur Vorfallszeit geltenden Fassung vom 17.04.2020) greifen.

a) Die Vorschriften der Sätze 2 und 1 verlören im Gefüge jede normativ sinnhafte Bedeutung und jeden eigenen Regelungsgehalt, wenn nicht im Rahmen des Satzes 1 ausdrücklich gestattete Zusammenkünfte vernünftigerweise mit einer Unterschreitung eines bestimmten Mindestabstandes einhergehen dürften. Schon der allgemeinere Sinn und Wortlaut des Satzes 2 „zu anderen Personen“, also solchen anderen Menschen, die nicht Satz 1 unterfallen, macht deutlich, dass die Vorschrift in Satz 2 in der personellen Reichweite weiter und allgemeiner gefasst ist und Satz 1 mithin eine rechtliche Privilegierung von besonderen Zusammenkünften enthält.

Die Regelungsweise, bei welcher der allgemeinere Rechtssatz nicht am Normanfang postutliert ist, mag ungewöhnlich sein. Der Normtext beginnt vorliegend in Satz 1 mit einer Ausnahme. Dafür aber, dass dem Verordnungsgeber hier, wohl in großer Eile ein ganz schwerwiegendes redaktionelles Versehen unterfallen ist, bei gänzlich anderem rechtlichen Sinngehalt, gibt es keine Anhaltspunkte, zumal der Verordnungsgeber damit die gesetzliche Ermächtigung gänzlich überdehnt und die Empfehlungen des Bundes aus dem März des Jahres 2020 („Kontaktbeschränkung“) unbeachtet gelassen hätte.

b) Überdies gebietet das verfassungsrechtliche Gebot der Bestimmtheit eine einschränkende Auslegung. Würde auf das kumulative Erfordernis der objektiven feststellbaren Abstandsunterschreitung verzichtet, führte dieses Verständnis zum abstrusen, im Wortsinne „räumlich grenzenlosen“, tatbestandlich unbegrenzten und auch epidemiologisch nicht sinnvollen Ergebnissen und Verboten. Der Einkauf auf einem Wochenmarkt, das Warten auf einem Bahnsteig mit anderen Menschen, der Besuch in einem Supermarkt, der zufällig gleichzeitig mit mehr als zwei Menschen besucht ist, unterfiele, in der hier getätigten Auslegung der Stadt Reutlingen, dem Verbot und könnte mit einem Bußgeld sanktioniert werden. Ein besonderer ungeschriebener kommunikativer oder anderer subjektiver Aufenthaltswille kann, zum Zwecke der stets notwendigen Abgrenzung von erkennbar erlaubtem zu erkennbar verbotenem Verhalten, der Vorschrift in § 3 Abs. I gerade nicht entnommen werden. Auf die eine „innere Haltung“ der Personen oder den Zweck des Aufenhalts kann nicht ankommen, soweit nicht spezialgesetzliche oder allgemeine Vorschriften, beispielsweise des Versammlungsrechts, anwendbar sind.
c) Die Vorschrift in § 28 Abs I. Satz 2 Infektionsschutzgesetz hat keine Änderung zum 28.03.2020 erfahren. Die Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 12/2530, S. 74 f.) der Ermächtigungsgrundlage in §§ 28 Abs. I, 33 Infektionsschutzgesetz (zur alten Fassung vom 29.11.2019) weisen zur Notwendigkeit einer restriktive Auslegung. Zwar kennt das Infektionsschutzgesetz, wie auch zuvor das Bundesseuchengesetz, den Begriff der „Ansammlung“, welche „beschränkt“ oder „untersagt“ werden kann, durch eine behördliche Entscheidung oder, wie hier, durch Rechtsverordnung. Aus der Entstehungsgeschichte ist erkennbar, dass der Begriff einer „Ansammlung“ einer für einen außenstehenden Beobachter anhand objektiv Merkmale erkennbaren Begrenzung bedarf, sei es durch vertypte Ansammlungsarten, verbindende organisatorische oder kommunikative Kritierien oder räumliche Gegebenheiten. Die bloße Anwesenheit im öffentlichen Raum kann hingegen zumindest nicht abstrakt-generell – auf Grundlage des Satze 2 untersagt werden.

Untersagbar waren nach dem Bundesseuchengesetz, in § 34, bis zur Neufassung im Jahr 2000 mit dem Infektionsschutzgesetz, „bestimmte Veranstaltungen in Räumen und Ansammlungen unter freiem Himmel“, die beispielhaft aufgezählt und bestimmt waren, wie „Veranstaltungen in Theatern, Filmtheatern, Versammlungsräumen, Vergnügungs- oder Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen sowie die Abhaltung von Märkten, Messen, Tagungen, Volksfesten und Sportveranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen […] und Badeanstalten“.

Auf diese Aufzählung hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 28 Infektionsschutzgesetz verzichtet und stattdessen der Begriff „Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen“ verwandt. Durch diese Beschreibung sollte einerseits sichergestellt werden, dass alle Zusammenkünfte (nicht: der „Aufenthalt“, ein Begriff den das Infektionsschutzgesetz an anderer Stelle, in gänzlich anderem Zusammenhang, melderechtlich oder lediglich individuell bezogen verwendet) von Menschen, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen, erfasst werden.

Anderseits gebietet eine solch weite Fassung eine verfassungskonkretisierende Auslegung, um dem Bestimmtheitsgebot Genüge zu tun. Ohne diese Einschränkung, anhand verobjektivter äußerer Kriterien, wäre die schon bloße Anwesenheit mehrere Menschen oder eines Menschen in einem öffentlichen Raum (von unbestimmter Größe und Reichweite) nicht mehr von einer Ansammlung im Sinne der seuchenrechtlichen Vorschriften zu unterscheiden. Die bloße Anwesenheit eines Menschen, grundsätzlich ein Nichtstörer, im öffentlichen Raum unmittelbar zu untersagen, ermächtigt das Infektionsschutzgesetz in § 28 Satz 2 auch in der Fassung ab 28.03.2020 gerade nicht. Das ermöglichen lediglich die spezielleren Vorschriften der §§ 16, 30 Infektionssschutzgesetz, im Sinne der Gefahrenabwehr dann regelmäßig einen Störer betreffend. Eine Regelung im Sinne von § 28 Satz 1 war von Baden-Württembergischen Verordnungsgeber mit § 3 der Verordnung schon dem Wortlaut nach nicht gewollt. Die Regelung bezieht sich alleine auf den Öffentlichen Raum und enthält keine wohnungsbezogene Ausgangssperre.

Vorliegend hat der Verordnungsgeber zwar generalklauselartig in § 3 Abs. I Satz 1 ein dem Wortlaut nach weites allgemeines Ansammlungsverbot ausgesprochen, dieses aber, soweit an anderer Stelle nicht besondere Orte (Fitnessstudios, Gaststätten, Einrichtungen der Altenpflege) oder typisierend Ansammlungen, so § 3 Abs. II Satz 2, speziell geregelt werden, durch die objektive Abstandsregelung von 1, 5 Meter (noch) hinreichend genau konkretisiert, sodass die tatbestandliche Abgrenzung zwischen einer Zusammenkunft im Sinne des Infektionschutzgesetzes, einem „Aufenthalts“ im Sinne der Vorschrift, zur bloßen Anwesenheit möglich wird.

3. Letztlich kann deswegen dahingestellt bleiben, ob nicht sogar ein Aufenthalt des Betroffenen im Öffentlichen Raum, am Taxistand, mit seinen Kollegen, alles freischaffende oder angestellte Taxifahrer, der Privilegierung des § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung unterfiel. Das Taxigewerbe ist ein gesetzlicher Normalfall der Daseinsfür- und Vorsorge. Die grundsätzlich unbedingte Bereithaltung von Beförderungsdienstleistungen, auch unter schwierigsten oder gefährlichen Bedingungen, ist für das regulierte Personenbeförderungsgewerbe kennzeichnend und
konstitutiv. Zumal davon auszugehen ist, dass Inhaberinnen solcher Beförderungsberechtigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz auch dann nach § 47 PBefG zur Beförderung verpflichtet sind, wenn ein abstrakt-generelles, dafür aber besonders hohes Infektionsrisiko besteht und nicht die Schwelle zum Krankentransport erreicht ist.

4. Lediglich anzumerken ist, dass die Verordnung, in jedem Falle die Vorschrift des § 3, trotz des vorliegend festgestellten Mangels bei der Rechtsanwendung durch die Verwaltungsbehörde, wegen der möglichen (verfassungs-)konkretisierenden Auslegung durch die Gerichte, insgesamt im Hinblick auf die Verordnungsermächtigung im Infektionsschutzgesetz und den Bestimmtheitsgrundsatz keinen durchgreifenden Bedenken begegnet (hierzu, zur Fassung vom 17.03.2020: VGH Mannheim Beschl. v. 23.4.2020 —1 S 1046/20, BeckRS 2020, 8068).“

Ok, ok, ist für einen Montag vielleicht ein wenig viel Text (?). Aber: Das musste m.E. mal sein. Denn die Entscheidung zeigt sehr schön, dass die Vorgaben der Verordnungen, die ja nun bundesweit existieren, von der Rechtsprechung geprüft werden. Das ist die Pflicht der AG/OLG. Und das funktioniert. Also: Es droht nicht der – viel beschworene – Untergang des Rechtsstaates. Zumindest für mich nicht.