Anfang März hatte ich über den Plan des Ordnungsamtes der Stadt Münster berichtet, Alkoholsündern, die mehrfach mit Alkohol im Straßenverkehr aufgefallen sind, u.a. auch mit dem Fahrrad, auch das Fahren mit dem Fahrrad zu verbieten (vgl. hier). Jetzt macht die Stadt ernst und hat dem ersten „Alkoholsünder“ die Teilnahme am Straßenverkehr auch mit dem Fahrrad verboten. Das geht m.E. (nur) über § 3 FeV. Man darf gespannt sein, was daraus wird.
Die „Westfälischen Nachrichten“ berichten über ein im Fall des Verstoßes drohendes Bußgeld von 500 €; der Fall ist – so weit ich das sehe – im BKat nicht geregelt, so dass die Verhängung wohl nur über § 75 Nr. 3 FeV i.V.m. § 24 StVG erfasst ist. Warum dann aber 500 €? In Anlehnung an einen Verstoß gegen § 24a StVG?
Und: Es wird von einem dauernden Verbot berichtet. Ob das zulässig ist im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit kann man m.E. bezweifeln, wird man aber kaum ohne genaue Kenntnis der Umstände des Einzelfalls entscheiden können.
Schließlich. Die „WN“ kündigen das Vorgehen als „einmalig“ bzw. „erstmalig“ an. Ist es wohl nicht. Es gibt bereits das VG Neustadt, Urt .v . 31.01.2012 – 3 K 954/11.NW mit Hinweisen auf obergerichtliche Rechtsprechung.