Der Angeklagte ist vom LG u.a. wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen, in einigen Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines (anderen) Kindes, und wegen „Herstellens/Besitzes kinderpornographischer Schriften“ verurteilt worden. Dem BGH gefällt das landgerichtliche Urteil nicht und er hebt im BGH, Beschl. v. 21.11.2013 – 2 StR 459/13 – (teilweise) auf. Ihm gefällt insbesondere auch nicht die Verurteilung wegen des Herstellens/Besitzes kinderpornographischer Schriften:
„2. In den Fällen II.24 und 25 ist die Eigenschaft der vom Angeklagten angefertigten Fotographien, die „den nackten Genitalbereich des Kindes“ betrafen, als pornographische Schriften durch die Feststellungen nicht belegt.
Nicht jede Aufnahme des nackten Körpers oder eines Geschlechtsteils ist Pornographie im Sinne des § 184b Abs. 1 StGB. Tatobjekte sind nur pornographische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben. Zu den dargestellten sexuellen „Handlungen“ gehört zwar nach der Neufassung des Gesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I 2008, 2149) nach herrschender Auffassung auch ein Posieren in sexualbetonter Körperhaltung (vgl. Röder NStZ 2010, 113 ff. mwN; anders zur früheren Gesetzesfassung BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 – 4 StR 570/05, BGHSt 50, 370, 371). Auch dies ist den knapp gehaltenen Urteilsfeststellungen jedoch nicht zu entnehmen.“
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