so könnte man m.E. den Beschluss des KG v. 14.04.2010 – 2 Ws 8-9 Vollz, der in einer Vollstreckungssache ergangen ist, auch überschreiben. Das KG drückt es vornehmer aus und meint:
1. Die Beachtung der rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts erfordert es, daß sich dessen Überlegungen im Vollzugsplan wiederfinden und daß die Vollzugsbehörde nicht den Eindruck erweckt, gegen die Bindungswirkung der Entscheidung zu opponieren.
2. Die Erwägung, dem Gefangenen fehle die Vereinbarungsfähigkeit wegen der mangelnden Akzeptanz der angefochtenen Fortschreibung, und er solle deshalb zu einem harmonischen Miteinander mit der Vollzugsbehörde zurückkehren, verkennt das Wesen des in Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Rechtsschutzes. Von der Vollzugsbehörde kann der Gefangene verlangen, daß sie ihn nicht deshalb, weil er in einem Rechtsstreit gegen sie obsiegt hat, aus diesem Grunde schlechter beurteilt als zuvor.