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Fahrtenbuch 18 Monate nach der Tat, aber: Was habe ich mit Personalmangel bei der Behörde zu tun?eht das?

Der Kläger in dem dem OVG Niedersachsen, Urt. v. 23.01.2014 – 12 LB 19/13 – zugrunde liegenden Verfahren ist Halter eine Motorrads, mit dem am 21.07.2009 eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden ist. Das gegen den Kläger eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren wird am 19.10. 2009 eingestellt. Nach Anhörung erteilt die Verwaltungsbehörden dem Kläger dann (erst)  mit Bescheid vom 04.04.2011 die Auflage, ein Fahrtenbuch für die Dauer von 18 Monaten zu führen.

Die Frage, die der Kläger dann beim OVG Niedersachsen u.a. zum Spruch stellt: Geht das noch oder ist das nicht zu spät? Das OVG sagt: Geht noch:

Anders als der Kläger meint, hat der zwischen dem Verkehrsverstoß und der Fahrtenbuchauflage verstrichene Zeitraum nicht die Rechtswidrigkeit der Fahrtenbuchauflage zur Folge. Zwar ist denkbar, dass für die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage der zwischen der Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit und der Anordnung der Fahrtenbuchauflage verstrichene Zeitraum relevant sein kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.1991 – 3 B 108.91 -, zfs 1992, 286) und eine Fahrtenbuchauflage als Mittel der Gefahrenabwehr nach Ablauf eines erheblichen Zeitraums als unverhältnismäßig anzusehen ist. Welche Fristen hierfür in Erwägung zu ziehen sind, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten. Dabei sind etwa die Dauer der notwendigen Ermittlungen, die Geschäftsbelastung der betroffenen Behörde und das Verhalten des Fahrzeughalters zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 16.12.1991 – 3 B 108.91 -, zfs 1992, 286, […] Rdn. 3). Da bei der Berechnung des Zeitraums diejenigen Zeiten außer Acht bleiben, in denen der Fahrzeughalter etwa die sich aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht ergebenden Rechtsschutzmöglichkeiten ausschöpft und dadurch selbst Anlass zu einer Verzögerung des Erlasses der Fahrtenbuchauflage bietet (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.1995 – 11 C 3.94 -, NZV 1995, 370, […] Rdn. 9; Beschl. v. 12.7.1995 – 11 B 18.95 -, NJW 1995, 3402, […] Rdn. 3; Beschl. d. Sen. v. 14.1.2013 – 12 LA 299/11 -, m.w.N.), ist entgegen der Annahme des Klägers hier maßgeblich auf den Zeitpunkt der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens abzustellen. Die zwischen der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens (19. Oktober 2009) und Erlass des angefochtenen Bescheids (4. April 2011) verstrichene Zeit von knapp 18 Monaten, kann (noch) nicht als derart erheblich angesehen werden, dass sich schon deswegen die erlassene Fahrtenbuchauflage als unverhältnismäßig darstellte (vgl. etwa Beschl. d. Sen. v. 14.1.2013 – 12 LA 299/11 -, der ebenfalls einen Zeitraum von ca. 18 Monaten zwischen Verfahrenseinstellung und Fahrtenbuchauflage betraf; Beschl. v. 23.8.2013 -12 LA 156/12 – gut 16 Monate). Anhaltspunkte dafür, dass die Fahrtenbuchanordnung zwischenzeitlich funktionslos geworden sein oder eine Verwirkung vorliegen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Auf die Frage, ob ein Organisationsverschulden vorliegt, kommt es nicht weiter an. Unabhängig davon dürfte ein solches auch nicht festzustellen sein. Der Senat sieht keinen Anlass an der Richtigkeit der Angaben des Beklagten zu der besonderen personellen Situation in seiner Straßenverkehrsbehörde in 2010 und 2011 zu zweifeln, die zu einer atypischen Geschäftsbelastung des einzig verbliebenen Sachbearbeiters geführt hat. In einer solchen Lage kann es für eine gewisse Übergangszeit hinnehmbar sein, dass es zu längeren Zeiträumen zwischen dem Verkehrsverstoß bzw. der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens und dem Ergehen der Fahrtenbuchauflage kommt. In dieser Übergangszeit wird – entgegen der Annahme des Klägers – regelmäßig nicht von einem beachtlichen behördlichen Organisationsverschulden auszugehen sein. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei Fahrtenbuchangelegenheiten nicht um fristgebundene Sachen handelt, die von vornherein besondere organisatorische Vorkehrungen bedingen. Auf die Frage der Ausgestaltung der Vertretung kommt es dabei ebenfalls nicht an.

Na ja, ist mir ein wenig lang. Kann doch nicht das Problem des Klägers sein, wenn die Straßenverkehrsbehörde nicht genug Leute hat.

Fahrtenbuch: Der Fahrer aus Brasilien

© a_korn - Fotolia.com

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Fahrtenbuchfragen spielen in der Praxis immer wieder ein Rolle, vor allem wohl deshalb weil das Führen eines Fahrtenbuches nach § 31a StVZO lästig ist. Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung der OVG hier auch verhältnismäßig streng ist. Das musste sich jetzt wieder ein Fahrzeughalter vom OVG Nordrhein-Westfalen im OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.11.2013 – 8 B 1129/13  – „bescheinigen“ lassen. Er hatte als Fahrer zum Vorfallszeitpunkt eine im Ausland, nämlich in Brasilien, wohnende Person angegeben und dann nicht asureichende Ermittlungen der Verwaltungsbehörde geltend gemacht. Dazu dann das OVG:

Folglich ist die Bußgeldbehörde insbesondere dann, wenn der Halter eine Person mit Wohnsitz im Ausland als Fahrer angibt, nicht verpflichtet, alle weiteren Ermittlungsmaßnahmen unmittelbar gegen diese Person zu richten. Vielmehr kann sie sich nicht zuletzt aufgrund der Schwierigkeiten, die mit Ermittlungen im Ausland verbunden sind, zur Plausibilisierung der Angaben des Halters zunächst an diesen oder an andere Personen wenden oder, sofern sie einen nicht offensichtlich unbegründeten Verdacht gegen eine andere Person hegt, erst diesem nachgehen.

Im vorliegenden Fall hat die Bußgeldbehörde in mehrere Richtungen ermittelt. Einerseits hat sie ausweislich des Verwaltungsvorgangs (Bl. 20) die von der Klägerin mit Schreiben vom 22.März 2013 benannte Person unter der angegebenen Adresse in Brasilien angeschrieben. Andererseits wollte die Antragsgegnerin den Verdacht ausräumen, einer der beiden Geschäftsführer der Antragstellerin habe den der Anordnung der streitgegenständlichen Fahrtenbuchauflage zugrunde liegenden Verkehrsverstoß begangen. Dieser Verdacht war ausweislich der in den Akten enthaltenen Lichtbildaufnahmen und der Gesamtumstände des Falls keineswegs unbegründet. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin im Schriftsatz vom 31.Oktober 2013 kann also keine Rede davon sein, die Antragsgegnerin habe in die falsche Richtung ermittelt.

Um ihren Verdacht auszuräumen, haben Mitarbeiter des Ermittlungsdienstes der Antragsgegnerin die Antragstellerin ausweislich des Verwaltungsvorgangs insgesamt sechsmal aufgesucht, davon viermal nach Erhalt des Schreibens vom 22.März 2013. Diese hat, obwohl ihr die umfangreichen Bemühungen des Ermittlungsdiensts über ihre Angestellten bekannt waren, nichts weiter zur Aufklärung beigetragen. Bei dieser Sachlage durfte die Behörde unter Berücksichtigung eines sachgerechten und rationellen Einsatzes der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen von weiteren Ermittlungen absehen.

Wohlverhalten schützt nicht vor Fahrtenbuchauflage

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Interessant für Halter von Firmen-, Dienst- und Geschäftsfahrzeugen ist der VG Düsseldorf, Gerichsbescheid v. 25.06.2012 -6 K 6286/11. Denn:

Der Halter eines Geschäftsfahrzeugs wirkt im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens an der Aufklärung des Fahrzeugführers mit, indem er denjenigen benennt, dem er das Fahrzeug überlassen hat. Das VG sagt, dass dann die Bußgeldbehörde zwar so gegen diesen vorgehen muss, als ob er der Halter wäre. Bleiben aber die gegen den Benannten gerichteten Aufklärungsmaßnahmen erfolglos, kann ein Fahrtenbuch auch gegen den kooperierenden Halter angeordnet werden.

Und: Die Erforderlichkeit der Fahrtenbuchauflage soll nicht dadurch entfallen, dass derjenige, dem das Fahrzeug zur Tatzeit überlassen gewesen ist, keinen Zugriff mehr darauf hat. Das gelte auch bei Firmen-, Dienst- und Geschäftsfahrzeugen. Also ein Art nachwirkende/zurückfallende Störerhaftung. Gibt es so etwas eigentlich im Verwaltungsrecht. da verlassen mich meine nur noch rudimentären Kenntnisse.

Fahrtenbuch: Beweis des Zugangs des Anhörungsbogens durch die Behörde gelungen?

Ein wenig Luft bei der Anordnung eines Fahrtenbuches verschafft der VG Potsdam, Beschl . v. 9 03.2012, VG 10 L 52/12 -, in dem es um die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht des Fahrzeughalters als Voraussetzung für die Anordnung eines Fahrtenbuches (§ 31a StVZO) ging. Erforderlich ist für die Anordnung, dass die Feststellungen des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung nicht möglich ist, obwohl die  Behörde nach den Umständen des Einzelfal­les alle bei vernünftiger Betrachtung angemessenen und zumutbaren Nachforschun­gen ergriffen hat. In dem Zusammenhang spielt die Mitwirkungspflicht des Fahrzeugshalters eine Rolle. An einer hinreichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters daran, den Fahrzeug­führer zu bezeichnen, fehlt es nach der Rechtsprechung regelmäßig bereits dann, wenn der Fahrzeughalter einen Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet oder weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht.

Das VG sagt nun: Sendet der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen der Verwaltungsbehörde im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht zurück, kann darin im Rahmen der Anordnung eines Fahrtenbuches aber nur dann eine unterbliebene Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers gesehen werden, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen nachweislich erhalten hat. Diesen Beweis konnte hier die Behörde nicht führen:

Allein die Obersendung eines Datensatzauszuges der Behörde reicht hierfür nicht aus, da die Vorschrift des § 41 Abs. 2 VwVfG, wonach ein schriftlicher Verwaltungs­akt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt, gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Bbg VwVfG nicht im Ord­nungswidrigkeitenverfahren Anwendung findet und das OWG keine vergleichbaren speziellen Vorschriften beinhaltet. Vielmehr gilt insoweit die allgemeine Vorschrift des § 130 BGB für den Zugang von Willenserklärungen, deren allgemeine Beweislast hier die Behörde trägt. Den notwendigen Beweis des Zuganges konnte die Behörde hier jedoch nicht führen.

Die vom OVG Lüneburg (B. v. 6. April 2010 – 12 ME 47/10 -) genannten Indizien sind offenkundig nicht geeignet, geeignet, den individuellen Nachweis für einen entsprechenden Zugang hier bei der Antragstellerin zu führen.

(K)ein doppeltes Lottchen – oder: Fahrtenbuchauflage folgt nicht auf Fahrtenbuchauflage

Das Fahrtenbuch, das Fahrtenbuch. Immer wieder trifft man auf interessante Entscheidungen. So auf die vom VG Hannover, Beschl. v. 18.01.2011 – 5 B 4942/10, in dem das VG feststellt: Wird der Halter eines Fahrzeugs wegen der Nichtaufklärbarkeit eines Verkehrsverstoßes mit einer Fahrtenbuchauflage belegt und legt er nach Ablauf des hierfür vorgesehenen Zeitraums das Fahrtenbuch nicht vor, so kann gegen ihn keine erneute Fahrtenbuchauflage verhängt werden. Das ist auch richtig, denn für den Fall sind die §§  69 a Abs. 5 Nr. 4 a StVZO, 24 StVG geschaffen.