Mein Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Muss ich mir Erstattungen vom DB-Fahrpreis anrechnen lassen? hat zwei m.E. sehr schöne Kommentare gebracht, die ich als Lösung dann hier auch einstelle, und zwar einmal:
„Die – wenn auch geringe – Erstattung auch für Zeitkarteninhaber spricht dafür, dass es sich tatsächlich nicht um eine Fahrpreiserstattung, sondern um eine Entschädigung, welche anhand des gezahlten Fahrpreises berechnet wird, handelt. Vgl. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:315:0014:0041:DE:PDF; Art. 17 unterscheidet zwischen „Fahrpreisentschädigung“ und „Fahrpreiserstattung“.
Ein weiteres Argument wäre, dass der entschädigte Zeitmehraufwand nicht anderweitig vergütet wird und bei einer Anrechnung eine Schlechterstellung gegenüber demjenigen erfolgen würde, der die Fahrt aus anderen als (straf-)prozessualen Gründen antrat und ebenfalls Arbeitszeit verlor.“
und:
Ich habe übrigens nach Rücksprache mit meinem Coautor im RVG-Kommentar Herrn Volpert – ein Rechtspfleger – der Kollegin auch in dem Sinn geantwortet, dass es sich um eine (persönliche) Entschädigung handelt und nicht um eine Erstattung, die sie sich nicht anrechnen lassen muss.
Wer andere Erfahrungen gemacht hat: Die würden mich interessieren.
„Parallele aus dem öffentlichen Dienst: Bei Reisekostenerstattungen stellt sich das BMI auf den Standpunkt, es handle sich um eine Entschädigung und stellt auf die persönliche Betroffenheit ab: http://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DLZ/Rechtsgrundlagen/Dienstreisen/bmi_rdschr_03092012_flug_fahrgastrechte.pdf;jsessionid=662B4CBCC74A420DA565E5B73B9F8879.1_cid361?__blob=publicationFile&v=3
In zumindest einigen Ländern wird das (z.T. auch auf Basis abweichender Formulierungen in den Landesreisekostengesetzen) anders gesehen und gehandhabt.“