Über den OLG Oldenburg, Beschl. v. 05.01.2015 – 2 Ss(Owi) 322/14 – ist auf der Grundlage der dazu veröffentlichen PM des OLG Oldenburg schon an anderen Stellen berichtet worden. Ich warte da i.d.R. ja lieber auf den Volltext und poste dann. Und der Volltext ist nun endlich da, so dass ich posten kann 🙂 .
Im Verfahren ging es um die Abstandsunterschreitung eines Lkw-Fahrers, dem vorgeworfen worden war, auf der BAB A 1 mit seinem Sattelzug mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 t, bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h, den erforderlichen Mindestabstand von 50 m nicht eingehalten zu haben. Den Fahrlässigkeitsvorwurf hatte das AG damit begründet, dass der Betroffene die Abstandsunterschreitung mit Hilfe der Fahrbahnmarkierungen hätte erkennen können und müsssen.
Das OLG sieht das anders :
Das Amtsgericht hat die Vorwerfbarkeit der von ihm festgestellten Abstandsunterschreitung damit begründet, dass der Betroffene durch den Abgleich seiner Position mit den Fahrbahnmarkierungen seinen Abstand hätte erkennen können und müssen. Hiervon kann nach Auffassung des Senates jedoch grundsätzlich nicht ausgegangen werden.
Die Leitlinien sind geregelt unter laufender Nr. 22 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO. Das Amtsgericht hatte festgestellt, dass die Markierungen 6 m lang und die Zwischenräume 12 m lang seien.
Der Betroffene führt in seiner Rechtsbeschwerde aus, dass ein Kraftfahrer weder die Länge eines unterbrochenen Mittelstriches als Fahrbahnmarkierung, noch die Länge der Zwischenräume kenne. Dies werde weder in der Fahrschule unterrichtet, noch sei es Gegenstand des Allgemeinwissens. Selbst der Verteidiger des Betroffenen, der schwerpunktmäßig Verkehrsordnungswidrigkeiten bearbeite, habe solches nachlesen müssen.
Die Maße ergeben sich zwar aus den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS), Teil 1: Abmessungen und geometrische Anordnung von Markierungszeichen (RMS-1), Ausgabe 1993. Der Senat kann aber aus eigener Anschauung beurteilen, dass der Einwand, dass die entsprechenden Längenangaben einem Kraftfahrer in aller Regel nicht bekannt sein dürften oder bekannt sein müssten, zutreffend ist.
Der Fahrlässigkeitsvorwurf bei einer Abstandsunterschreitung kann deshalb – zumindest wenn keine speziellen Kenntnisse des betroffenen Kraftfahrers festgestellt sind – nicht damit begründet werden, dass der Kraftfahrer durch den Abgleich seiner Position mit den Fahrbahnmarkierungen seinen Abstand hätte erkennen können und müssen. Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand unterliegen deshalb der Aufhebung. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass das Amtsgericht hierzu weitere Feststellungen treffen kann.“
Das OLG hat aufgehoben und zurückverwiesen, weil es weitere Feststellungen für möglich hält. Im zweiten Durchlauf geht es jetzt also um die „speziellen Kenntnisse“. Nun, da kann man dann dem Betroffenen im Zweifel nur raten: Mund halten.