Der 1. Strafsenat des BGH hat im Beschl. v. 11.08.2010 – 1 StR 351/10 – erneut ein Urteil des LG Mannheim aufgehoben, nachdem er in der Sache bereits mit Beschluss vom 29. 9, 2009 (1 StR 476/09) die erste Veruretilung des Angeklagten aufgehoben hatte. In der Sache geht es um eine Putativnotwehrlage bei Verwendung eines Messers im Rahmen gefährlicher Körperverletzung durch einen körperlich unterlegenen Täter. Der BGH führt u.a. aus, dass ein körperlich unterlegener Täter, der zuvor massiver körperlicher Gewalt seitens des Opfers ausgesetzt war und diesem kurz darauf im Treppenhaus wieder begegnet, ein mitgeführtes Messer als Verteidigungsmittel einsetzen darf. Dies gelte auch dann, wenn das Opfer keinen neuerlichen Angriff beabsichtigt, der Täter aber irrtümlich vom Vorliegen eines Angriffs ausgeht, weil sich das Opfer ihm nähere. Es handelt sich insofern um einen Erlaubnistatbestandsirrtum. Und: Schwinge der Täter das Messer vor der Verwendung, so könne darin die Androhung des Einsatzes der Waffe gesehen werden, unabhängig davon, ob das Opfer das Messer auch tatsächlich wahrnimmt.
Zunächst: Der BGH hat an ein anderes LG zurückverwiesen.
Sodann: ich war neulich von einem Kommentator gebeten worden, auf examensrelevante Entscheidungen hinzuweisen. Dies ist m.E. eine 🙂