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Darf der Steuerhinterzieher weiter mit seinem Privatflugzeug fliegen?, oder: Unzuverlässig?

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Kann/Darf ein Privat-/Hobby-Pilot weiterhin mit seinem Privatflugzeug fliegen oder ist er nicht mehr „zuverlässig“ i.S. des Luftsicherheitsgesetz, wenn er wegen Steuerhinterziehung durch Strafbefehl rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 350 Tagessätzen zu 480 EUR = 168.000 EUR verurteilt worden ist? Das war die Frage, mit der sich das VG Düsseldorf im VG Düsseldorf, Urt. v. 18.05.201z – 6 K 7615/16 – zu befassen hatte.

Der Hobby-Pilot ist/war Unternehmer mit mehreren Firmen im Bereich von Abrechnungen im Gesundheitswesen tätig. Er hatte von 2006 bis 2009 ihm nahestehende Personen zum Schein angestellt und ihnen Löhne bis zu 170.000 EUR im Jahr gezahlt, obwohl diese nie für seine Firma tätig waren. Dadurch hat er Steuern in Höhe von mehr als 150.000 EUR hinterzogen. Nach rechtskräftiger Verurteilung durch das AG hat er die Strafe bezahlt und den Steuerschaden ausgeglichen.

Das VG hat die gestellte Frage verneint und meint: Von seiner deutschen Privatflugzeugführererlaubnis (PPL-A Lizenz) kann er gleichwohl keinen Gebrauch machen, weil er unzuverlässig im luftsicherheitsrechtlichen Sinne sei. Das Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG sei durch den rechtskräftigen Strafbefehl erfüllt. Die Sicherheit des Luftverkehrs sei ein sehr hohes Rechtsgut und empfindlich für Sabotage, Entführungen, Terroranschläge und so weiter. Luftsicherheitsrechtlich zuverlässig sei daher nur, wer so viel Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringe, dass er die Rechtsordnung jederzeit einhalte. Auch wenn ihm Vorteile geboten oder Nachteile angedroht würden, müsse er die Sicherheit des Luftverkehrs wahren. Bestünden auch nur geringe Zweifel daran, dass etwa ein Privatpilot diesen Anforderungen genüge, sei er unzuverlässig. Bei verurteilten Straftätern lägen, abgesehen von Bagatellstrafen, in der Regel solche Zweifel vor. Das gelte auch für verurteilte Steuerhinterzieher, obwohl die Straftat mit dem Luftverkehr selbst in keinem engeren Zusammenhang stehe.

Das VG hat auch besondere Umstände verneint, die die gesetzliche Vermutungswirkung des Regelbeispiels hätten widerlegen können. Das hat dem Hobby-Piloten auch die von ihm nach seiner Auffassung erstattete Selbstanzeige nicht geholfen: „Durch eine Steuerhinterziehung kommen fehlender Respekt vor der Rechtsordnung und die Tendenz des Täters, seine Individualinteressen über die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten zu stellen, zum Ausdruck.“ Und: Auch der Hinweis auf straffreie Führung hat nichts gebracht:

„Die Tatsache, dass der Betroffene seit der Verurteilung straffrei geblieben ist, genügt als solches noch nicht zur Bejahung eines grundlegenden Wandels. Weitere Umstände, die eine positive Prognose stützen, müssen hinzukommen.  Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 11. Januar 2012 – W 6 K 11.109, Rn. 37 (juris).

Diese vor der Einführung von § 7 Abs. 1a LuftSiG geltenden Grundsätze beanspruchen auch danach weiterhin Geltung. Liegt die Verurteilung innerhalb des von § 7 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 LuftSiG vorgeschriebenen Fünfjahreszeitraums, führt das nur zu einer gesetzlichen Vermutung. Ein Lebens- und Einstellungswandel nach den o.g. Maßstäben kann die Vermutung im Einzelfall widerlegen.

Der Grad der Anforderungen, die an einen Lebens- und Einstellungswandel zu stellen sind, unterscheidet sich je nach Schwere, Zahl und Dauer der begangenen Straftaten. Die erhebliche Höhe der vom Kläger begangenen Steuerverkürzungen, die in den verhängten Einzelstrafen von bis zu 250 Tagessätzen ihren Niederschlag gefunden hat, und der Zeitraum der Tatbegehungen von immerhin vier Jahren wiegen verhältnismäßig schwer. Der Hinterziehungsbetrag liegt über 50.000 Euro, was nach der Rechtsprechung des BGH das Merkmal des „großen Ausmaßes“ gem. § 370 Abs. 3 Satz 1 AO erfüllt. Vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28; vgl. ferner die jeweils im Zusammenhang mit Steuerstraftaten verneinte luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit bei VG München, Urteil vom 16. Juni 2016 – M 24 K 16.1381 (Steuerhinterziehung i.H.v. 135.000 Euro; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2015 – OVG 6 S 24.15 (Steuerhinterziehung i.H.v. 60.000 Euro); BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 2016 – 8 ZB 15.470 (Mittelbare Falschbeurkundung im Zusammenhang mit der Rückerstattung von 418,00 Euro Umsatzsteuer).

Wegen des strengen Maßstabs, der bei der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung anzulegen ist, sind die Anforderungen an einen Lebens- und Einstellungswandel daher entsprechend höher als bei einer einmaligen, weniger gravierenden Verfehlung. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 11. Januar 2012 – W 6 K 11.109, Rn. 37 (juris).

In Anwendung dieser Grundsätze vermag das Gericht noch keinen Lebens- und Einstellungswandel beim Kläger zu erkennen. Seine beruflichen und privaten Lebensumstände unterscheiden sich – soweit sie dem Gericht bekannt sind – nicht wesentlich von denen bei Begehung der Steuerhinterziehungen. Dem Kläger ist zwar zugute zu halten, dass er sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kooperativ zeigte und den entstandenen fiskalischen Schaden wiedergutmachte. Andererseits trug er noch in den Schriftsätzen zum hier zu entscheidenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ? jedenfalls anfänglich – vor, er habe seinerzeit vorsatzlos gehandelt; allein der ehemalige tatsächliche Geschäftsführer habe die betreffenden Steuererklärungen zu verantworten. Vorbehaltlose Einsicht in das von ihm begangene Unrecht kann das Gericht beim Kläger daher nicht feststellen. Dies wäre aber grundlegende Voraussetzung für die Bejahung eines Einstellungswandels.“

Demnächst lässt dann auch noch der neue § 44 StGB – Fahrverbot in allen Fällen – grüßen.