Ist die Entnahme einer Haarprobe im Rahmen der Führungsaufsicht eine Maßnahme, die gemäß § 56 c Abs. 3 Nr. 1 StGB mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist und deshalb der Einwilligung des Verurteilten bedarf?. Die Frage ist in der Rechtsprechung streitig. Der OLG Nürnberg, Beschl. v. 14. 12. 2011 – 1 Ws 551-552/11 – bejaht sie. Anders haben vor kurzem zwei Senate des OLG München entschieden (OLG München [1. Strafsenat] StraFo 2011, 102; [2. Strafsenat] NJW 2010, 3527). Diese haben eine Parallele zu § 81a StPO bzw. § 223 StGB gezogen. Damit setzt sich auch das OLG Nürnberg auseinander, legt aber m.E. überzeugend dar, dass die Erwägungen, die bei § 81a StPO und bei § 223 StGB eine Rolle spielen und zu einer engen Auslegung des Begriffs des „körperlichen Eingriffs“ führen, im Rahmen der Bewährungs- und Führungsaufsicht nicht mehr maßgeblich sind. Hier erteilte Weisungen dienen dem Zweck, die Lebensführung des Verurteilten spezialpräventiv zu beeinflussen und sind stets am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen.
Im Übrigen: Eine ähnliche Diskussion hatten wir schon mal. als es um das Verändern der „Haar- und Barttracht“ ging. Da hat das BVerfG gesagt: Kein körperlicher Eingriff.