Das ist dann heute der erste „Kessel Buntes“ des Jahres 2019. Und in dem „schwimmt“ zunächst der VG Berlin, Beschl. v. 04.07.2018 – VG 26 L 130.18, der in einem Eilverfahren ergangen ist. Entschieden worden ist über den Anspruch eines „Anwärters“ auf Einstellung in den mittleren Dienst der Vollzugspolizei.
Der Antragsteller hatte sich 2017 um seine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst. Eine Blutuntersuchung im September 2017 ergab dann einen Wert von 300 ng/ml THC-Carbonsäure. Deshalb lehnte der Polizeipräsident in Berlin die Einstellung ab. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag. Er behauptet, er konsumiere keine Drogen und sei deshalb gesundheitlich für den Dienst geeignet.
Das VG hat den Polizeipräsidenten bestätigt. Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst setze die umfassende Eignung eines Bewerbers voraus. Die wird verneint:
„Nach § 18 Nr. 4 Pol-LVO setzt die Einstellung in den hier interessierenden Vorbereitungsdienst voraus, dass der Bewerber nach dem Ergebnis eines Einstellungsverfahrens für die Laufbahn gesundheitlich und körperlich sowie nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Obgleich Drogenkonsum auch die Frage nach der persönlichen Eignung aufwerfen könnte, stellte der Antragsgegner – was ihm frei steht – nur auf die gesundheitliche ab. An der gesundheitlichen Eignung kann es fehlen, wenn der Betroffene aktuell den Anforderungen nicht genügt (§ 105 Abs. 1 Satz 1 LBG) oder er ihnen voraussichtlich vor Eintritt in den Ruhestand nicht mehr genügen wird. Diese Unterscheidung verkennt der Antragsteller mit seinen hier nicht einschlägigen Ausführungen auf den Seiten 6 f. der Antragsschrift. Sie sind hier nicht einschlägig, weil der Antragsgegner nicht meint, der Antragsteller sei aktuell dienstfähig, werde aber vorzeitig dienstunfähig werden. Es geht aber nicht um eine Prognose der künftigen Entwicklung der Gesundheit des Antragstellers, sondern seine aktuelle Verfassung. Dazu ist wiederum zwischen „den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst“ (§ 105 Abs. 1 Satz 1 LBG) und der Entscheidung darüber, ob ein Bewerber sie erfüllt, zu unterscheiden. Die Bestimmung der Anforderungen obliegt auch nach der vom Antragsteller angeführten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Juli 2013 – BVerwG 2 C 12.11 -, BVerwGE 147, 244 = NVwZ 2014, 300 Rn. 12) dem Dienstherrn. Dabei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Nur bei der Wertung, ob die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls diese Anforderungen erfüllen, liegt die Letztentscheidungsbefugnis bei den Verwaltungsgerichten (a.a.O, Seite 301 Rn. 24 f.). Nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner Drogensüchtige für polizeidienstunfähig hält. Hingegen wäre es fehlerhaft, den Antragsteller deshalb aus dem weiteren Bewerbungsverfahren auszuschließen. Denn der im September 2017 festgestellte THC-COOH-Wert ist kein Anzeichen für Drogensucht, sondern nur für den Konsum von Cannabis. Die Akte deutet aber nicht darauf, dass der Antragsgegner den Antragsteller als Drogensüchtigen ablehnte. Wie bereits in der Verfügung vom 11. Juni 2018 in den Raum gestellt kommt es hier darauf an, ob der Antragsgegner Bewerber für polizeidienstuntauglich halten darf, die vor weniger als einem Jahr Cannabis konsumierten und deren Blut im Untersuchungszeitpunkt 300 ng/ml THC-COOH enthielt. Die Kammer sieht keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dies zu verneinen. Die Einordnung von Cannabis als Betäubungsmittel (§ 1 Abs. 1 BtMG mit Anlage III) steht nicht im Zweifel. Jedenfalls außerhalb ärztlicher Indikation (eine solche behauptet der Antragsteller nicht) führt der Cannabiskonsum dazu, dass der Konsument kein Kraftfahrzeug führen darf (§ 11 Abs. 1 FeV mit 9.2 der Anlage 4). Das Führen eines Kraftfahrzeugs gehört aber zu den Aufgaben von Polizeivollzugsbeamten. Ein Polizeibeamter, der Kraftfahrzeuge mangels Eignung nicht führen darf, ist nicht uneingeschränkt polizeidienstfähig. Allerdings steht auch nicht in Rede, dass der Antragsteller kraftfahrungeeignet ist. Jedoch ist sein festgestellter Konsum ein Indiz für eine Eignungseinschränkung. Den dadurch begründeten Eignungszweifel darf der Antragsgegner zur Ablehnung heranziehen. Anders läge es, wenn allein der Zeitablauf seit der Untersuchung die Aussagekraft des Untersuchungsergebnisses beseitigte. Das kann man nicht sagen. Denn es steht nicht fest, wie das Konsumverhalten des Antragstellers sich seither entwickelte. Der Antragsteller hat sich dazu und seinem früheren Konsumverhalten nicht geäußert, sondern nur behauptet, keinerlei Drogen zu konsumieren. Auf welchen Zeitpunkt oder gar Zeitraum sich das bezieht, ist seinen Erklärungen nicht zu entnehmen. Die vorgelegten und angebotenen weiteren Untersuchungsergebnisse ersetzen Vortrag dazu nicht, weil sie dann von nur geringem Aussagewert sind, wenn sie – wie wohl hier – außerhalb eines Drogenkontrollprogramms entstanden sind, das insbesondere den jeweiligen Untersuchungszeitpunkt der Beeinflussung durch den Auftraggeber entzieht und damit eine zielgerichtete Konsumunterbrechung erschwert.“