Und als dritte Entscheidung kommt dann zum Abschluss des Tages hier der OLG Jena, Beschl. v. 22.05.2018 – 1 OLG 121 SsBs 30/18, schon etwas älter 🙂 . Über den hat der Kollege Gratz vom VerkehrsrechtsBlog ja auch schon berichtet.
Das OLG nimmt Stellung zur den bei einer Rechtsbeschwerde zu beachtenden Formvorschriften (§ 345 StPO). Der Verteidiger hatte die Rechtsbeschwerdebegründung nur mit einer „eingescannten Unterschrift“ „unterzeichnet“.
Das reicht – so das OLG jena – nicht:
„Die Rechtsbeschwerde wurde aber nicht formgerecht begründet.
Der Senat hat insoweit im Verfahren 1 OLG 171 SsBs 38/18, in dem ebenfalls Rechtsanwalt R verteidigte, ausgeführt:
„Gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 2 StPO ist es erforderlich, dass die Begründung von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnet wird.
Dieses Erfordernis dient nicht zuletzt dem Ziel, den Revisions-/Rechtsbeschwerdegerichten die Prüfung unsachgemäßer und unvollständiger Anträge zu ersparen (vgl. BVerfG NJW 1983, 2762, 2764; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage, § 345 Rdnr. 10). Wählt der Angeklagte/Betroffene die Möglichkeit der Revisions-/Rechtsbeschwerdebegründung durch einen Verteidiger oder Anwaltsschriftsatz, muss aus der Unterzeichnung der Begründungsschrift deutlich werden, dass der Verteidiger oder der unterfertigte Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt übernimmt (BGHSt 25, 272; Löwe-Rosenberg/Hanack, StPO, 25. Auflage, § 345 Rd.-Nr. 16, 20, 27 f.). Eine solche Unterzeichnung erfordert die eigenhändige Unterschrift (BGH NJW 1980, 291; KK-Gericke, StPO, 7. Auflage, § 345 Rdnr. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Einl. Rdnr. 129). Nicht ausreichend ist hingegen das Anbringen eines Namensstempels (RGSt 69, 137).
Diesem Erfordernis wird die vorliegende Begründungsschrift nicht gerecht, weil sie lediglich mittels einer eingescannten Unterschrift „gezeichnet“ wurde. Das Einfügen einer solchen Scan-Datei steht in technischer Hinsicht dem Anbringen eines Schriftzuges mittels eines Namensstempels gleich. In beiden Fällen kann ein einmal hergestellter Schriftzug beliebig oft durch eine beliebige Anzahl von Personen, die Zugang zu dieser Scan-Datei bzw. diesem Stempel haben, auf Dokumenten angebracht werden. Die Benutzung durch den Namensinhaber dieser Datei bzw. dieses Stempels ist nicht zwingend notwendig, sondern erscheint, ob der Tatsache, dass er ein selbst verfasstes Schreiben ohnehin gleich selbst unterschreiben könnte, eher fernliegend. Es ist gerade nicht gewährleistet, dass der Verfasser des Schreibens, der möglicherweise auch nur einen Entwurf fertigte, die volle Verantwortung für den Inhalt übernimmt, wenn sein Name – durch wen auch immer – nur gestempelt bzw. in elektronischer Form eingefügt wurde, er selbst aber nicht eigenhändig unterzeichnet hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.03.2018, Az.: 2 Ss-OWi 1265/17). Angesichts der leichten Reproduktionsmöglichkeiten von authentisch aussehenden Schreiben durch die neuen medialen Möglichkeiten, kommt diesem Erfordernis umso mehr Bedeutung zu, was der Gesetzgeber durch die elektronische Identifikation und den damit verbundenen hohen Aufwand zur Realisierung des Sicherheitsstandes ausdrücklich bestätigt. Dies alles würde es nicht bedürfen, wenn durch Computer generierte Schreiben, die von jedermann stammen können, als rechtsverbindliche Erklärungen akzeptiert werden könnten (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.).
Fehlt es damit an einer eigenhändigen Unterschrift und damit an einer Unterzeichnung der Begründungsschrift im Sinne des § 345 Abs. 2 StPO, liegt bereits keine formgerechte und damit auch keine zulässige Rechtsbeschwerdebegründung vor.“
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat in vorliegender Sache an.“
Frage: Wenn man doch als Verteidiger schon mal einen „Warnschuss“ bekommen hat, warum beachtet man ihn nicht?