Manchmal scheitern Rechtsmittel wie Revisionen oder Rechtsbeschwerden an Kleinigkeiten, an die man so gar nicht gedacht hat. Das zeigt mal wieder deutlich der OLG Hamm, Beschl. v. 24.11.2011 – III 5 RVs 91/11, in dem es um die Wirksamkeit der Unterzeichnung der Revisionsbegründung ging. Dazu das OLG:
„Nach § 345 Abs. 2 StPO kann die Revision – abgesehen vom Fall der Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle – formgerecht nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift begründet werden. Die Unterschrift des Verteidigers oder Rechtsanwalts ist eine unverzichtbare Voraussetzung der Wirksamkeit. Dazu gehört, dass der Unterzeichnende die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernimmt. Bestehen daran auch nur Zweifel, so ist die Revisionsbegründung unzulässig (OLG Hamm NZV 2001, 314; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 345 Rdnr. 16;).
Die vorliegende Revisionsbegründungsschrift ist unterzeichnet von Rechtsanwalt Y und zwar mit dem Zusatz: „Rechtsanwalt X i.V. RA Y“. Diese Form der Unterschrift mit dem Zusatz „i.V.“ lässt darauf schließen, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht der eigenverantwortliche Verfasser der Revisionsbegründung gewesen ist, sondern lediglich als Vertreter den von einem anderen verfassten und verantworteten Schriftsatz unterschrieben hat (so auch der Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats vom 14. Februar 2008 – 4 Ss 47/08; KG JR 1987, 217; BayObLG NJW 1991, 2095).“
Und: Das OLG weist auch noch einmal darauf hin, dass der Pflichtverteidiger nicht unterbevollmächtigen kann.