In der Zeitschriftenauswertung von LexisNexis wird über einen Beitrag von Wiesneth (RiAG) in DRiZ 2010, 46 berichtet. Er hält Bereitschaftsrichter angesichts vielfacher gesetzlicher Neuerungen für überfordert. In der Meldung von LexisNexis heißt es weiter:
„In den letzten 2,5 Jahren ist auf den amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst eine Unzahl gesetzlicher Neuerungen zugekommen, die zu einer erheblichen Belastung und Zuständigkeitserweiterung der Eilrichter geführt haben. Der Beitrag zählt zunächst die Einzelheiten auf: das TKÜG v. 01.01.2008, die örtliche Konzentration in Haft- und Unterbringungssachen (§ 162 StPO), die Eskalationshaft (§ 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO), die Angleichung des Haft- und Unterbringungsverfahrens v. 20.7.2007, die Präzisierung der Wiederholungsgefahr durch das 2. ORRG v. 01.10.2009, das Beweisverwertungsverbot bei Zeugnisverweigerungsberechtigten (§ 160a Abs. 2, 2 StPO), die Neuregelung des § 64 StGB v. 20.07.2007 sowie neue Zuständigkeiten in Abschiebungs- und familienrechtlichen Betreuungs- und Unterbringungssachen. Im Weiteren folgen nähere Ausführungen zum neuen U-Haftrecht, zur notwendigen Verteidigung (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO), zur Belehrungspflicht (§ 115 Abs. 4 StPO), dem „nächsten Richter“ (§ 115a StPO), der Vorführfrist und zur neuen Rspr. betr. den Richtervorbehalt bei Blutprobenentnahme. Insgesamt beklagt der Verfasser die hohen Ansprüche an die jederzeitige Erreichbarkeit (sog. „Handyrichter„) und fordert entsprechende Rücksichtnahme bei der Geschäftsverteilung und personeller und sachlicher Ausstattung.“
Den Begriff „Handyrichter“ finde ich „gut“. 🙂 Er zeigt, dass die Technik bei der Justiz angekommen zu sein …………..scheint. 🙂