Folgender gebührenrechtlicher Sachverhalt:
Gegen die Angeschuldigte war wegen fahrlässiger Körperverletzung bei einem Verkehrsunfall ein Ermittlungsverfahren anhängig. Dieses wurde am 02.09. 2008 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil kein Strafantrag gestellt war und ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht ersichtlich war. Nachdem sich am 10.09. 2008 der Verletzte als Nebenkläger gemeldet hatte und ein Unfallrekonstruktionsgutachten in Auftrag gegeben worden war, wurden die Ermittlungen am 09. 10. 2008 wieder aufgenommen. Unter dem 22. 9. 09 klagte die StA die Angeschuldigte dann vor dem AG. Dieses lehnte die Eröffnung der Hauptverhandlung ab; die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt. Der Verteidiger machte im Rahmen der Kostenerstattung gegenüber der Staatskasse zwei Befriedungsgebühren nach Nr. 4141 VV RVG geltend. Der Rechtspfleger hat im Kostenfestsetzungsbeschluss nur eine Befriedungsgebühr angesetzt.
Frage: Richtig?
Antwort im AG Lemgo, Beschl. v. 16.04.2012 – 25 Ds – 41 Js 1894/08 – 542/09: Ja, denn die Gebühr Nr. 4141 VV RVG kann nur einmal entstehen. Nachzulesen hier.
Meine Stellungnahme: Nur bedingt richtig, denn es kommt darauf an.
- Sieht man im Strafverfahren das vorbereitende Verfahren und das gerichtliche Verfahren als dieselbe Angelegenheit an, hat das AG das richtige Ergebnis gefunden. Denn dann folgt aus § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, dass in derselben Angelegenheit der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal fordern kann. Selbst wenn also die Nr. 4141 VV RVG zweimal entstanden ist/wäre, kann sie nur einmal gefordert werden.
- Sieht man hingegen das vorbereitende und das gerichtliche Verfahren als verschiedene Angelegenheiten an, dann kann in jeder dieser Angelegenheiten die Nr. 4141 VV RVG entstehen. Sie wären dann im Vorverfahren nach Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 1 VV RVG entstanden – die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO wird von der Regelung erfasst – und im gerichtlichen Verfahren nach Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 2 VV RVG. Dass zwischenzeitlich das Verfahren wiederaufgenommen worden ist, hat auf die im vorbereitenden Verfahren entstandene Gebühr nach § 15 Abs. 4 RVG keinen Einfluss.