Manche Vorschriften führen ein Schattendasein. So z.B. § 290 StPO und die folgenden Vorschriften, die mir bislang nur selten untergekommen sind. Von daher ganz interessant der KG, Beschl. v. 20.02.2014 – 2 Ws 50 u. 70/14 -, der die dort behandelte Vermögensbeschlagnahme als Beugemittel auch im Vollstreckungsverfahren als zulässig ansieht.
„Gemäß § 457 Abs. 3 Satz 1 StPO stehen der Vollstreckungsbehörde, wenn der Verurteilte sich dem Vollzug entzieht, die gleichen Befugnisse zu wie der Strafverfolgungsbehörde, soweit die Maßnahmen bestimmt und geeignet sind, den Verurteilten festzunehmen. Für die notwendig werdenden Entscheidungen ist gemäß § 457 Abs. 3 Satz 3 StPO das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig.
Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass die Gefährlichkeit des Täters nicht mit der Rechtskraft seiner Verurteilung endet. Alle Maßnahmen, die im Erkenntnisverfahren zur Ergreifung des Beschuldigten zulässig sind, sollen daher grundsätzlich auch im Vollstreckungsverfahren gelten (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1997, 103). Der Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, dass der Gesetzeszweck dafür spricht, dass die Beschlagnahme des inländischen Vermögens, die § 290 StPO unmittelbar erlaubt, um die Gestellung des Angeklagten zur Durchführung der Hauptverhandlung zu erzwingen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 290 Rdn. 1), auch zur Gestellung des Verurteilten zum Zwecke der Strafvollstreckung erfolgen kann.
Zwar ist § 290 StPO seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung nach auf das Erkenntnisverfahren zugeschnitten. Die Bestimmung regelt außerdem eine Befugnis, die dem Gericht und nicht der Staatsanwaltschaft von Amts wegen zusteht. Wenn das Gesetz jedoch das Beugemittel bereits zulässt, wenn es um die Feststellung geht, ob ein staatlicher Strafanspruch überhaupt besteht, muss es erst recht anwendbar sein, wenn feststeht, dass er besteht, und es lediglich um seine Durchsetzung geht. Diese Auslegung entspricht aus der Sicht des Senats auch dem Sinn des § 457 Absatz 3 StPO. Ein triftiger Grund, § 290 StPO aus dem Anwendungsbereich des § 457 Abs. 3 StPO auszunehmen, ist nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen, die § 290 StPO für die Vermögensbeschlagnahme nennt, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Verurteilte ist abwesend im Sinne des Gesetzes. Er hält sich im Ausland auf und seine Gestellung ist nicht ausführbar. Gegen ihn ist öffentliche Klage erhoben worden und er ist der angeklagten Tat nicht allein dringend verdächtig, sondern sogar überführt und deshalb rechtskräftig verurteilt. Die Beschlagnahme ist angesichts des Gewichts der abgeurteilten Taten und der Höhe der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe auch verhältnismäßig.“