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Die betreute Rechtsanwältin ist prozessfähig….

© Corgarashu – Fotolia.com

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Die betreute Rechtsanwältin ist prozessfähig…., sagt der AGH Baden-Württemberg im AGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.12.2013 – AGH 17/2013 II – und kann sich in einem Rechtsstreit mit dem Versorgungswerk daher selbst vertreten.

2. Die Klägerin ist prozessfähig.

a) Nach § 112 c Abs. 1 BRAO, § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sind alle nach dem bürgerlichen Recht Geschäftsfähigen auch prozessfähig.

b) Die hier am 25.4.2013 erfolgte Bestellung eines Betreuers hat trotz der damit verbundenen gesetzlichen Vertretung die Geschäfts- und damit die Prozessfähigkeit der Klägerin grundsätzlich unberührt gelassen (vgl. Schwab in MünchKomm BGB, 6. Aufl., § 1902 Rn. 7). Zwar bestimmen § 62 Abs. 4 VwGO und § 53 ZPO, dass der prozessfähige Betreute in einem Rechtsstreit, den der Betreuer in seinem Namen führt, einer nicht prozessfähigen Person gleichsteht. Jedoch wird der vorliegende Rechtsstreit nicht vom Betreuer für die Klägerin, sondern von dieser selbst geführt.

c) Im Übrigen ist der Betreute aber trotz angeordneter Betreuung selbständig handlungsfähig, es sei denn, dass er im Augenblick der Vornahme des Rechtsgeschäfts auf dem betreffenden Gebiet geschäftsunfähig ist (vgl. § 104 Nr. 2 BGB), oder dass ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde und das Geschäft in den Vorbehaltsbereich fällt (vgl. § 1903 BGB und § 52 ZPO). Ein Einwilligungsvorbehalt wurde vorliegend nicht angeordnet. Die damit verbleibende Frage der Geschäfts- und damit der Prozessfähigkeit für den vorliegenden Rechtsstreit ist vom Senat in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. Diese Prüfung hat ergeben, dass die Klägerin (noch) prozessfähig ist.

-Zwar ist sie alkoholabhängig. In den Fällen von Alkohol- oder Drogenabhängigkeit ist bei der Prüfung der für die Prozessfähigkeit maßgebenden Geschäftsfähigkeit aber zu differenzieren. Die Trunkenheit sowie die Entzugserscheinungen begründen auch in schweren Fällen einen nur vorübergehenden und daher nicht unter § 104 Nr. 2 BGB fallenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit. Die Sucht als solche ist dagegen grundsätzlich nicht als krankhafte seelische Störung anzusehen; anders nur, wenn die Abhängigkeit Symptom einer anderen geistigen Erkrankung ist oder sie zu einem als krankhaft zu bewertenden schwerwiegenden und dauerhaften Verfall der Persönlichkeit geführt hat (vgl. BayObLGZ, Beschluss vom 5.7.2002 – 1Z BR 45/01NJW 2003, 216, 219 f.; OLG Naumburg, Beschluss vom 9.12.2004 – 4 W 43/04NJW 2005, 2017, 2018; Knothe in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 104 Rn. 9). Dafür haben sich im Streitfall keine Anhaltspunkte ergeben.

-Dazuhin sieht sich nicht nur die Klägerin selbst als prozessfähig an (diese Auffassung teilt auch ihr „Prozessbevollmächtigter“), sondern hat auch ihr Betreuer mitgeteilt, dass eine Prozessunfähigkeit bislang nicht festgestellt wurde. Die von der Klägerin eingereichten Schriftsätze – maschinen-, später handschriftlich – erlauben den Schluss auf eine Prozessunfähigkeit ebenfalls nicht.

-Aus der beigezogenen Betreuungsakte und dem aktuellsten Gutachten des ZfP vom 23.10.2013 ergibt sich zwar, dass bei der Klägerin neben einer Alkoholabhängigkeit auch der – wegen „nicht zielführendem Verhalten der Klägerin“ geäußerte – Verdacht auf eine „undifferenzierte Schizophrenie (F 20.3) DD schizophrenes Residuum (F 20.5)“ bestehe. Gleichzeitig wurde der dortige Gutachter aber ausdrücklich befragt, ob die Klägerin deshalb bestimmte Tätigkeiten nicht mehr selbst besorgen könne, „z.B. Gesundheitsfürsorge, Bestimmung des Aufenthalts, Miet- und Wohnungsangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten, Rentensachen, Vertretung bei Behörden, Postverkehr)“. Der Gutachter hat das nur für Wohnungsangelegenheiten und die Gesundheitsfürsorge bejaht, nicht aber für die Vertretung bei Behörden u.a., und für finanzielle Angelegenheiten ausdrücklich verneint, weil sich die Klägerin darum selbst kümmern könne.