Schlagwortarchiv: Besorgnis der Befangenheit

Ablehnung II: Private Handynutzung in der HV, oder: Überprüfung verfahrensrelevanter Vorschriften?

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Die zweite Entscheidung kommt dass vom AG Calw. In dem AG Calw, Beschl. v. 12.03.2025 – 3 Ls 51 Js 21072/24 jug. – geht es dann auch um einen Ablehnungsgrund. Und zwar geht es mal wieder um die Frage der Handynutzung durch den Richter in der Hauptverhandlung, und zwar:

„Die Verteidigung des Betroffenen hat im vorliegenden Verfahren den Vorsitzenden Richter am Amtsgericht pp. abgelehnt.

Dem Verfahren liegt die Anklage der Staatsanwaltschaft Tübingen vom 19.12.2024 wegen eines sexuellen Übergriffs gern. § 177 StGB Abs. 2 Ziffer 3 StGB, Vergewaltigung gern. § 177 Abs. 1, Abs. 5 Ziffer 1 und 3, Abs. 6 Ziffer 1 StGB und Beleidigung gern. §§ 185, 194 StGB zugrunde. Die Anklage wurde mit Beschluss vom 30.1.2025 zur Hauptverhandlung zugelassen. Gleichzeitig wurde Termin zur Hauptverhandlung auf den 12.02.2025 und Fortsetzungstermine auf den 25.2., 4.3., 5.3. Und 6.3.2025 bestimmt. Für den 4.3.2025 und 5.3.2025 wurde die Sachverständige Dr. med. pp. geladen die auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft ein schriftliches aussagepsychologisches Sachverständigengutachten über die Angaben der Zeugin pp. erstattet hat.

Am 5.3.2025 ging ein unter dem Datum 11.02.2025 abgefasstes Schreiben der Wahlverteidigerin des Angeklagten ein, in welchem der vorsitzende Richter am Amtsgericht pp. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde.

Begründet wurde dies damit, dass der vorsitzende Richter während die Sachverständige am 5.3.2025 auf sein Verlangen ihr Zwischengutachten erstattete, in der Zeit zwischen 10:16 und 10:19 Uhr mit seinem privaten Mobiltelefon beschäftigt war. Dabei sei er den Ausführungen der Sachverständigen nicht gefolgt und habe daher beim Angeklagten den Eindruck erweckt, er habe sich mangels uneingeschränktem Interesse an der den Kernbereich der richterlichen Tätigkeit unterfallenden Beweisaufnahme bereits auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt.

Der Vorsitzende Richter hat sich am 6.3.2025 dazu dienstlich erklärt. Darin gibt er an, dass private Handy zur Recherche einer verfahrensrelevanten Vorschrift über dejure.org benutzt zu haben. Die Stellungnahme ist den Beteiligten, namentlich dem Betroffenen und seinen Verteidigern zur Stellungnahme zugeleitet worden.

Die Wahlverteidigerin hat dazu binnen der gesetzten Frist mit Schriftsatz vom 10.3.2025, eingegangen am 12.3.2025, Stellung genommen und am Befangenheitsantrag festgehalten. Der Angeklagte ist der Auffassung, dass es aus seiner Sicht keinen Unterschied machen könne, ob das Handy während der Hauptverhandlung für private oder dienstliche Zwecke verwendet werde.

B.

Der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richter am Amtsgericht pp. wird als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen gem. § 24 StPO. Ein Grund für eine Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes besteht bei Richter am Amtsgericht pp. im vorliegenden Verfahren nicht. Ebenfalls liegt auch nach dem Vorbringen der Verteidigung kein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Diese folgt insbesondere nicht aus dem Vorbringen der Vereidigung hinsichtlich der Ablehnung, nämlich der kurzfristigen Handynutzung durch den abgelehnten Richter während der mündlichen Gutachtenerstattung.

Das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes im Sinne von § 24 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich vom Standpunkt des Angeklagten zu beurteilen. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2004 – 1 StR 574/03, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 24 Rn. 6 und 8 mwN; BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 — 2 StR 228/14 —, Rn. 7, juris). Dabei kommt es zwar auf den Standpunkt des Ablehnenden an, nicht aber auf seinen (möglicherweise einseitigen) subjektiven Eindruck und seine unzutreffenden Vor-stellungen vom Sachverhalt (Meyer-Goßner, aaO Rn 8). Daher ist es nicht entscheidend, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Handynutzung nicht wissen konnte, dass der vorsitzende Richter das Handy zu dienstlichen Zwecken genutzt hat.

Zwar vermag die private Nutzung eines Handy die Besorgnis der Befangenheit begründen, da damit in der Tat zum Ausdruck kommen kann, dass sich der entscheidende Richter nicht dem Kernbereich seiner richterlichen Tätigkeit widmet, weil er sich bereits auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt hat (BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 — 2 StR 228/14 —, Rn. 7, juris). Dies kann aber nicht auf die dienstliche Nutzung übertragen werden. Denn hierbei erfüllt der Richter gerade die ihm im Verfahren obliegenden Aufgaben. Ob er sich dabei einer Gesetzessammlung in Schriftform bedient oder digitale Quellen heranzieht, macht aus Sicht des verständigen Ablehnenden keinen Unterschied. Würde der Richter, wie andere Beteiligte über einen Laptop verfügen, hätte er über diesen den Zugang zu den Gesetzestexten in digitaler Form und müsste nicht das private Handy benutzen.

Soweit der Ablehnende die Nutzung des privaten Handy für diesen Zweck als nicht vergleichbar ansieht, weil die Möglichkeit besteht, dass während der dienstlichen Nutzung auch private Nachrichten eingehen könnten, handelt es sich hierbei nur um eine abstrakte Möglichkeit ohne Bezug auf die konkrete Situation. Dass gerade während der nur dreiminütigen Nutzung zur Informationsbeschaffung solches geschehen sein soll, dafür bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Aus der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters ergibt sich hierfür nichts.

Auch kann aus dem Umstand, dass bei der Überprüfung von verfahrensrelevanten Vorschriften während der mündlichen Erstattung eines Gutachtens, die Aufmerksamkeit vorübergehend geteilt ist, nicht der Schluss gezogen werden, man habe sich auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt. So kann gerade nicht erwartet werden, dass der vorsitzende Richter sich jeglicher anderer Tätigkeit während der Gutachtenerstattung enthält. So fordert gerade die Auseinandersetzung mit dem Gehörten dazu auf, dies auf seine strafrechtliche bzw. strafprozessuale Relevanz zu überprüfen, damit die Hauptverhandlung sachgerecht geführt werden kann, weshalb die parallele Überprüfung von Gesetzesvorschriften oder auch sonstigem schriftlich vorliegenden Vortrags nicht zu beanstanden ist. Bei einer insgesamt nur 3 Minuten andauernden parallel geführten Ge-setzesrecherche ist nicht zu erwarten, dass der Inhalt eines bereits in der schriftlichen Form vor-liegenden Gutachtens nicht erfasst werden kann bzw. sich bei der mündlichen Erstattung erge-bende Widersprüche nicht erkannt werden.“

Na ja, überzeugt mich nicht so richtig……

Ablehnung I: Geheimer Email-Verkehr mit dem StA, oder: Fehlen der gebotenen richterlichen Distanz

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Heute dann dreimal etwas zur Ablehnung, und zwar zweimal vom BGH und einmal vom AG Calw.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 01.04.2025 – 1 StR 434/24. Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Ich stelle den Sachverhalt hier mal etwas ausführlicher vor. Denn nur so wird deutlich, warum das Verhalten der Vorsitzenden „völlig inakzeptabl“ ist.

Also: Das LG hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte mit einer Verfahrensrüge betreffend die rechtsfehlerhafte Zurückweisung eines gegen die Vorsitzende der erkennenden Strafkammer gerichteten Ablehnungsantrags Erfolg (§ 338 Nr. 3 4 StPO).

Der Verfahrensrüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Die Anklage warf dem Angeklagten vor, am 03.10.2022 gegen 2.30 Uhr die Geschädigte auf ihrem Heimweg von einem Diskothekenbesuch mit Tötungsvorsatz und aus sexuellen Motiven von hinten angegriffen, zu Boden gebracht, wuchtig auf ihrem Schulterbereich gekniet und mit einem stumpfen Gegenstand mindestens fünfmal gegen ihren Kopf geschlagen zu haben. Anschließend habe er die bewusstlos gewordene Geschädigte zur Verhinderung der Tatentdeckung in einen reißenden Bach geworfen, wo sie nach vier bis fünf Minuten ertrunken sei. Der Angeklagte habe daher einen Mord aus Heimtücke begangen.

Im Hauptverhandlungstermin am 22.12.2023 regte die Vorsitzende der Jugendkammer nach weit fortgeschrittener Beweisaufnahme an, die Verfahrensbeteiligten könnten auf das Erteilen von Hinweisen nach § 265 StPO hinwirken. Am 03.01.2024 schrieb ihr der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft per E-Mail: „Der Kollege J. und ich sind zu dem Ergebnis gekommen, dass wir in unserem Plädoyer den gleichen Sachverhalt wie ihr zugrunde legen. […] Wenn man bei dem ersten Akt nur einen Körperverletzungsvorsatz annimmt (was naheliegend ist, da seine Ziele noch andere waren), dann müsste man unserer Ansicht nach die Verdeckungsabsicht bei der anschließenden Tötung annehmen. […] Wir haben überlegt, ob wir alternativ – wenn schon beim ersten Akt Tötungsvorsatz angenommen wird – auf Heimtückemord plädieren.“ Der Sitzungsvertreter erläuterte diese zitierten Auszüge aus seiner E-Mail damit, der Angeklagte, der sich Tage zuvor „Pornos“ angeschaut habe, sei zur Diskothek „E.“ gelaufen, um leicht bekleidete Frauen zu sehen. Er sei dann zufällig der Geschädigten begegnet und habe sie „aus sexuellem Interesse“ angegriffen, misshandelt, um ihren Widerstand zur Begehung von sexuellen Handlungen zu überwinden, sowie ihr schließlich mit einem stumpfen Gegenstand mehrfach gegen den Kopf geschlagen. Als er erkannt habe, was er angerichtet habe, habe er „das Opfer ‚entsorgen‘“ müssen. Die Vorsitzende antwortete 30 Minuten später: „[…] ich denke, dass die Aussage des M. zum Tötungsvorsatz ganz wichtig ist. Der Angeklagte sagte, er habe sie bewusstlos geschlagen, damit sie sich nicht wehren kann, und er habe sie nicht töten wollen […] damit gefährliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit Mord (Verdeckungsabsicht evtl. mit dolus eventualis) […]“ Beim Zeugen M. handelte es sich um einen Mithäftling in der Justizvollzugsanstalt, dem gegenüber der Angeklagte während des Vollzugs der Untersuchungshaft Einzelheiten der Tat, mithin „Täterwissen“, offenbart haben soll.

Ein Ausdruck der vorgenannten und weiterer E-Mails, in denen sich der Staatsanwalt und die Vorsitzende auch über weitere geplanten Ermittlungen austauschten, gelangte zum Sonderheft „Nachermittlungen II“, in welches in der Folgezeit DNA-Spurengutachten hinzugefügt wurden. Zur Hauptakte nahm die Vorsitzende die E-Mails hingegen nicht. Am 04.10.2024 erteilte sie in der Hauptverhandlung den Hinweis, der Angeklagte könne wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB in Tatmehrheit oder Tateinheit mit Mord in Verdeckungsabsicht oder mit Totschlag verurteilt werden. Dabei erwähnte die Vorsitzende die E-Mails nicht, von denen auch die anderen Kammermitglieder bis zum Befangenheitsantrag keine Kenntnis hatten.

Erst nach dem Fortsetzungstermin vom 15.02.2024, einem Donnerstag, nahm die Verteidigerin des Angeklagten Einsicht in das Sonderheft, indem sie über das Wochenende die vom Büro des Mitverteidigers eingescannte Akte durcharbeitete; dabei stieß sie auf die E-Mails. Im Anschluss an ein mit dem Angeklagten am 19.02.2024 geführtes Telefonat lehnte sie noch an demselben Tag die drei Berufsrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit mit der Begründung ab, das Gericht habe sich mit der Staatsanwaltschaft über den zugrunde zu legenden Sachverhalt abgesprochen. Am 27.02.2024 wies die Strafkammer ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter den Befangenheitsantrag als unbegründet zurück. Zur Befangenheitsrüge gab die Vorsitzende am 11.08.2024 unaufgefordert vor Übersendung der Verfahrensakten zur Durchführung des Revisionsverfahrens vor dem BGH eine mehrseitige Stellungnahme ab.

Der BGH findet zur Begründetheit der Verfahrensrüge recht deutlich Worte:

„…. Einem Richter ist es nicht verwehrt, zwecks Förderung des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten auch außerhalb der Hauptverhandlung Kontakt aufzunehmen. Dabei hat er aber stets die gebotene Zurückhaltung zu wahren, um jeden Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden. Ob ein Angeklagter aus der einseitigen Fühlungnahme des Gerichts mit einem anderen Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung eine Besorgnis der Befangenheit ableiten kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem davon, ob er Grund zu der Annahme hat, ein solches Gespräch könne sich zu seinen Ungunsten auswirken (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 1 StR 301/07 unter 1.; Urteil vom 5. September 1984 – 2 StR 347/84 Rn. 13; jeweils mwN).

bb) Hier folgt eine solche Besorgnis der Befangenheit schon daraus, dass die Vorsitzende die E-Mails am 4. Januar 2024 bei Erteilung des Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO nicht offengelegt hat. Sie hätten bei schwieriger Beweislage, die zur Täterschaft des Angeklagten maßgeblich auf der Würdigung von in privatem Umfeld offenbartem Täterwissen fußt, zum Verständnis des Hinweises beitragen können; sie sind als tatsächliche Grundlage des Hinweises bedeutsam gewesen. So bleibt es aber dabei, dass die Vorsitzende einseitig mit dem Sitzungsvertreter den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in einer Weise erörtert hat, die an sich der geheimen Kammerberatung vorzubehalten gewesen wäre (vgl. §§ 192 ff. GVG, § 260 Abs. 1 StPO). Der Übergang vom angeklagten Heimtückemord zum tatmehrheitlichen Geschehen einer gefährlichen Körperverletzung aus sexueller Motivation mit anschließendem Verdeckungsmord, das das Landgericht seiner Verurteilung zugrunde gelegt hat, ist eine der wichtigsten Fragen des Falles gewesen, ebenso die zugehörigen Beweismittel und deren Würdigung. Wenn der Inhalt der Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) außerhalb der Gerichtsberatung mit einem Verfahrensbeteiligten in einer solchen Tiefe erörtert wird, ist dies regelmäßig sofort oder zumindest zeitnah gegenüber allen anderen Beteiligten offenzulegen. In einem solchen Fall kann sich ein Berufsrichter im Regelfall auch nicht dadurch entlasten, dass er den betreffenden Schriftverkehr oder entsprechende Gesprächsvermerke zur Hauptakte nimmt. Denn es bleibt ungewiss, wann die anderen Verfahrensbeteiligten (erneut) die Hauptakten einsehen. Dass – aus welchem Grund auch immer – hier die E-Mails in einen Sonderordner gelangten, ist in jedem Fall unzureichend. Nach alledem konnte auch für einen besonnenen Angeklagten der Eindruck entstehen, die Vorsitzende habe sich heimlich an ihm vorbei ihre Überzeugung auch durch Austausch von Argumenten allein mit der Staatsanwaltschaft bilden wollen und sich damit ihrer Neutralität begeben.

Darauf, ob die Vorsitzende durch ihre dienstliche Stellungnahme vom 19. Februar 2024 Bedenken ausräumen konnte (§ 26 Abs. 3 StPO; vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 – 3 StR 208/12 Rn. 19 mwN; Beschluss vom 13. Oktober 2005 – 5 StR 278/05 Rn. 10), sie sei bezüglich der Verurteilung des Angeklagten nicht festgelegt gewesen, sondern ermittle auch entlastende Umstände, kommt es hier nicht an. Denn der maßgebliche Begriff des § 24 Abs. 2 StPO ist die „Unparteilichkeit“, dem gegenüber das Festlegen auf eine Verurteilung nur ein – wenngleich gewichtiger – Unterfall ist. Die Bedenken gegen die einseitige Erörterung des Inbegriffs der Hauptverhandlung und damit gegen die gebotene Neutralität hat die Vorsitzende am 19. Februar 2024 vertieft, indem sie ausgeführt hat, weitere Rechtsgespräche mit der Verteidigung seien hinfällig gewesen, weil diese ohnehin auf Freispruch auf der Grundlage eines angenommenen Unfallgeschehens beharren würde. Anfragen zu rechtlichen Hinweisen seien damit in diese Richtung „obsolet“ gewesen.

Bei der Beurteilung der Besorgnis einer Befangenheit nach Beschwerdegrundsätzen ist die im Revisionsverfahren unaufgefordert abgegebene Stellungnahme der Vorsitzenden miteinzustellen, die ebenfalls ein Fehlen der gebotenen richterlichen Distanz erkennen lässt. Denn sie hat darin nicht etwa relevante konkrete Verfahrenstatsachen benannt, welche der Beschwerdeführer vorzutragen versäumt hätte (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). So hat die Vorsitzende mit dem von ihr angeführten Hinweis vom 23. Januar 2024 nicht etwa die Begründung für ihren Hinweis vom 4. Januar 2024 nachgeliefert, sondern allein die lebensgefährdende Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) als weitere innerhalb des Straftatbestandes der gefährlichen Körperverletzung in Betracht kommende Variante angeführt. Vielmehr hat sie umfangreich dargelegt, wie sie die Befangenheitsrüge einschätzt. Dies entspricht indes nicht dem von § 347 Abs. 1 Satz 2, 3 StPO vorgesehenen Ablauf eines Revisionsverfahrens. Danach gibt die Staatsanwaltschaft zu Verfahrensrügen des Angeklagten eine Gegenerklärung ab, wenn anzunehmen ist, dass dadurch die Prüfung der Revisionsbeschwerde erleichtert wird. Damit kann die Staatsanwaltschaft darauf hinwirken, dass dem Revisionsgericht ein vollständiger Vortrag über das relevante Verfahrensgeschehen unterbreitet wird. Freilich bleibt es den Mitgliedern der erkennenden Strafkammer unbenommen, aus ihrer Sicht bedeutsame Verfahrenstatsachen sogleich in der Akte zu vermerken, die dann zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Gegenerklärung werden müssen. Es ist aber weder Aufgabe der Staatsanwaltschaft noch des Tatgerichts, die Erfolgsaussichten einer Verfahrensrüge zu würdigen.“

Dem kann ich mich nur anschließen. Im Übrigen: Wer geglaubt hat, ihn könne nichts mehr überraschen, der wird durch diesen Beschluss des BGH eines Besseren belehrt. Er ist die Kategorie einzuordnen: Schlimmer geht immer, womit nicht die zutreffende Entscheidung des BGH gemeint ist, sondern das völlig inakzeptable Verhalten der Vorsitzenden. Man mag es nicht glauben: Da tauscht sich die Vorsitzenden mit dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft über die rechtliche Einordnung des Tatgeschehens aus, von dem abhängt, wie der Angeklagte zu bestrafen ist. Hier waren es immerhin neun Jahre Jugendstrafe. Diese Email heftet man dann nicht in der Hauptakte ab, sondern „versteckt“ sie in einem Sonderband, wo sie nur zufällig entdeckt wird. Und über den Kontakt macht man auch sonst keine Angaben. Da kann man nun wahrlich an der „gebotenen richterlichen Distanz“ zweifeln. Vor allem, wenn dann das Ganze noch durch die dienstliche Stellungnahme „verschlimmbessert“ wird, der man nur entnehmen kann, dass die Vorsitzende offenbar überhaupt kein „Unrechtsbewusstsein“ hatte. Und dann meint man noch, ins Revisionsverfahren eingreifen zu müssen, offenbar um zu „retten“, was nicht mehr zu retten ist/war. Alles in allem sind die deutlichen Worte des BGH zu begrüßen.

Ich frage mich dann auch, mit welcher Begründung die Strafkammer bei dem Verfahrensgeschehen den Befangenheitsantrag zurückgewiesen hat. Die würde mich interessieren. Und ebenso würde mich interessieren, wie eigentlich der Staatsanwalt als Vertreter der „objektivsten Behörde der Welt“ seinen (heimlichen) Email-Verkehr mit der Vorsitzenden rechtfertigen will. Warum muss man die eigene rechtliche Bewertung mit der Vorsitzenden vorab erörtern? Mir fallen dafür, wenn das heimlich bzw. außerhalb der Hauptverhandlung geschieht, keine nachvollziehbaren Gründe ein.

StPO I: BGH-Richterin/Angeklagter dienstlich bekannt, oder: (Keine) Besorgnis der Befangenheit

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Und dann gibt es heute StPO-Entscheidungen.

Zunächst kommt hier der BGH, Beschl. v. 21.01.2025 – 1 StR 475/23. Es geht um die Besorgnis der Befangenheit einer BGH-Richterin.

Das LG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 12.05.2023 u.a. den Angeklagten A.  wegen Bestechung in 67 Fällen und wegen Subventionsbetrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten A., mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, ist seit dem 14.02.2024 beim 1. Strafsenat anhängig. Das ist die Geschichte, wo der Oberstaatsanwalt Gutachten in den von ihm bearbeiteten Strafverfahren an Firmen vergeben haben soll, an denen er teilweise selbst beteiligt war.

Am 27. März 2024 hat Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer, die als Mitglied der im Senat eingerichteten Spruchgruppe IV zur Entscheidung über die Revision berufen ist, „rein vorsorglich“ angezeigt, dass sie vormals Leiterin der Abteilung pp. der Staatsanwaltschaft M. für Korruptionsstrafrecht und ärztlichen Abrechnungsbetrug gewesen sei. In dieser Funktion habe sie den Mitangeklagten B., ebenfalls als Oberstaatsanwalt auf dem gleichen Sachgebiet tätig, auf einer Fachtagung kennengelernt und auf weiteren wiedergetroffen; sie habe mit ihm u.a. über personelle Engpässe bei der Bearbeitung mancher bei der Staatsanwaltschaft M.      anhängiger Ermittlungsverfahren gesprochen. Der Mitangeklagte B. habe daraufhin erwähnt, dass er selbst in vergleichbaren Fällen die m.GmbH beauftrage. Gegen die m.GmbH ist im gegenständlichen Verfahren ebenfalls die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet worden; das Urteil hat die Einziehungsbeteiligte nicht angefochten.

Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer hat weiter ausgeführt, Vertreter der Einziehungsbeteiligten hätten auf Vermittlung des Mitangeklagten B. die Gutachtertätigkeit in München vorgestellt; auch die Staatsanwaltschaft M.  habe daraufhin die Einziehungsbeteiligte mehrfach beauftragt.

Auf diese dienstliche Stellungnahme hat der Angeklagte A.  die Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und dies im Wesentlichen damit begründet, bereits die Bekanntschaft mit dem Mitangeklagten B. erwecke den Eindruck einer Voreingenommenheit; dies sei hier umso mehr zu beachten, als der Beschwerdeführer die Befangenheit des Vorsitzenden Richters der Strafkammer ebenfalls aufgrund der Bekanntschaft mit dem Mitangeklagten B. mit einer Verfahrensrüge zur Überprüfung stellt. Wegen dieser Bekanntschaft sei zu besorgen, dass die Richterin „anders bzw. strenger“ entscheide, um jeglichen Anschein der Voreingenommenheit zu vermeiden, was sich auch auf ihn auswirke. Die Beauftragung der Einziehungsbeteiligten entspreche den verfahrensgegenständlichen Vorwürfen. Schließlich sei die Stellungnahme der Richterin unvollständig. Denn sie sei die Ansprechpartnerin gewesen und habe über die Beauftragung der Einziehungsbeteiligten entschieden. Zudem habe sie die Kürzung mehrerer Rechnungen veranlasst, woraufhin die Einziehungsbeteiligte nicht mehr für die Staatsanwaltschaft M. tätig gewesen sei.

Auf diesen Ablehnungsantrag hat Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer am 26. April 2024 ihre Stellungnahme dahin ergänzt, sie erinnere nach neun Jahren nicht mehr, ob sie stets selbst über die Beauftragung entschieden oder aber die Entscheidung des jeweiligen Sachbearbeiters (nur) genehmigt habe. Jedenfalls sei zutreffend, dass sie als Abteilungsleiterin die Ansprechpartnerin gewesen sei. Auch an Rechnungskürzungen oder die Umstände der Beendigung der Beauftragungen erinnere sie sich nicht, könne solches aber nicht ausschließen.

Der BGH sieht keinen Grund für Besorgnis der Befangenheit:

„2. Mit alldem wird keine Besorgnis der Befangenheit, also kein geeigneter Grund für die Annahme eines Misstrauens gegen die Unparteilichkeit der Richterin (§ 24 Abs. 2 StPO), aufgezeigt.

a) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist nur anzunehmen, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßstab für die Beurteilung dieser Voraussetzungen sind dabei der Standpunkt eines besonnenen Angeklagten und die Vorstellungen, die er sich bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 14. November 2023 – 4 StR 239/23 Rn. 16 mwN).

b) Nach diesen Maßstäben besteht kein Ablehnungsgrund.

aa) Die dienstliche Bekanntschaft mit dem Mitangeklagten B. vermag einen solchen nicht zu begründen. Denn dienstliche Beziehungen zu einem Verfahrensbeteiligten können eine Besorgnis der Befangenheit allenfalls dann begründen, wenn sie besonders eng sind oder sich zu einem engen persönlichen Verhältnis entwickelt haben (BGH, Beschluss vom 14. November 2012 – 2 StR 391/12 Rn. 6 mwN). Dies ist hier nicht der Fall.

bb) Auch die mehrfache Beauftragung der Einziehungsbeteiligten lässt nicht besorgen, dass Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer nicht mehr unvoreingenommen an der Entscheidung über die Revision mitwirken könnte. Auch insoweit ist keine besondere Nähe zu dieser Verfahrensbeteiligten zu erkennen. Der Umstand, dass die Auftragsvergaben durch die Staatsanwaltschaft M. der hier gegenständlichen Auftragsvergaben durch die Generalstaatsanwaltschaft F. ähneln, vermag daran nichts zu ändern. Nach dem Rechtsgedanken des § 22 Nr. 4 StPO und bei weitem Verständnis des Tatbestandsmerkmals „der Sache“ (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. September 2018 – 1 StR 454/18 Rn. 12 f. mwN) wäre eine Befangenheit gegebenenfalls dann zu besorgen, wenn Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer als Oberstaatsanwältin gegen den Angeklagten A. im Zusammenhang mit den Auftragsvergaben durch die Staatsanwaltschaft M. ermittelt hätte. Aber auch dies war nicht der Fall.

cc) Soweit der Angeklagte A.  die Unvollständigkeit der ersten Stellungnahme beanstandet, hat Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer jedenfalls durch ihre zweite Stellungnahme (§ 26 Abs. 3 StPO) ihre Erinnerungslücken eingestanden und damit etwaige Bedenken ausgeräumt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 – 3 StR 208/12 Rn. 19 mwN; Beschluss vom 13. Oktober 2005 – 5 StR 278/05 Rn. 10). Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass sie Wissen zurückgehalten hat, um weiterhin zur Entscheidung berufene Richterin zu bleiben.“

StPO III: Abgelehnte Terminverlegung ==> Befangen?, oder: Ja, wenn die Richterin unverständlich stur ist

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Und als drittes dann der – wenigstens für mich – Aufreger des Tages. Es handelt sich um den AG Wuppertal, Beschl. v. 21.11.2024 – 24 Cs 224/24. Allerdings ist nicht der Beschluss, durch den einem Befangenheitsantrag eines Verteidiger statt gegeben worden ist, der Aufreger, sondern das Verhalten der im Verfahren agierenden Amtsrichterin.

Es geht um die Frage der Besorgnis der Befangenheit wegen Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags. In dem Verfahren, in dem dem Angeklagten unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) zur Last gelegt wird, hat der Verteidiger im Namen des Angeklagten die zuständige Amtsrichterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dies hat er u.a. damit begründet, dass eine abgelehnte Terminverlegung gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens verstoße, die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus der Beschlussbegründung.

Das Ablehnungsgesuch hatte Erfolg:

„Allgemein sind Gründe für ein solches Misstrauen gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, dass der Richter oder die Richterin nicht unvoreingenommen entscheiden werde, mithin eine innere Haltung eingenommen hat, die ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könnte. Dabei kommt es darauf an, ob der Beteiligte, der das Ablehnungsgesuch angebracht hat, von seinem Standpunkt aus bei Anlegung dieses objektiven Maßstabs Anlass hat, Voreingenommenheit zu befürchten. Dementsprechend dient das Verfahren allein dazu, die Beteiligten vor der Unsachlichkeit der Richterin oder des Richters aus einem in seiner Person liegenden Grund zu bewahren.

Die Ablehnung einer beantragten Terminverlegung, um die es hier geht, begründet regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil diese nur beim Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht kommt. Anders liegt es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (OLG Brandenburg, 07. Juli 2017, 10 WF 34/14 in Juris m.w.N., OLG Rostock, Beschluss vom 20.05.2022, NJOZ 2022, 978)

So liegt der Fall hier.

Mit Verfügung der Abteilungsrichterin vom 23.10.2024 ist Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung auf Dienstag, den 12.11.2024 bestimmt worden. Hierbei hat die Abteilungsrichterin das persönliche Erscheinen des Angeklagten angeordnet. Erst am 04.11.2024 ist ihm auf seinem Antrag vom 23.09.2024 Akteneinsicht in die seinerzeit über 250-seitige Akte gewährt worden. Mit Schriftsatz vom 04. November hat der Verteidiger sodann beantragt, den Termin zu verlegen. Zur Begründung hat er vorgetragen und anwaltlich versichert, die Ehefrau des Angeklagten habe ihm mitgeteilt, Ihr Mann befinde sich seit dem 03.11.2024 im Klinikum in stationärer Behandlung. Wann er entlassen werde, sei unklar. Zugleich wies der Verteidiger darauf hin, dass eine angemessene Vorbereitung der Akte und eine Besprechung mit dem Mandanten vor dem Termin nicht möglich sei. Dem Schriftsatz war eine Bescheinigung des Krankenhauses über die stationäre Aufnahme des Angeklagten zum 03.11.2024 beigefügt.

Mit Verfügung der Abteilungsrichterin vom 05.11.2024 wurde dem Verteidiger mitgeteilt, dass der Termin bestehen bleibe. Eine Verlegung könne nur erfolgen bei Vorlage eines Attestes über die Verhandlungsfähigkeit am Terminstage.

Ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle vom 06.11.2024 hat der Verteidiger mitgeteilt, dass die Klinik auf seine Anfrage mitgeteilt habe, dass diese keine Bescheinigung über die Verhandlungsunfähigkeit ausstellen würde. Eine vom Verteidiger angekündigte Rücksprache kam in der Folge nicht zustande, da die Abteilungsrichterin nicht erreichbar war.

Mit weiterem Schriftsatz des Verteidigers vom 08.11.2024 bat er um Aufhebung des Termins mit dem Hinweis, dass eine Entlassung des Angeklagten bis zum Terminstage nicht erfolgen könne. Hierzu reichte er eine weitere Bescheinigung des Heliosklinikums ein, aus der sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass eine rechtzeitige Entlassung vor dem Termin nicht erfolge. Auch wies er in diesem Schriftsatz auf den Grundsatz des fairen Verfahrens hin, da er den Sachverhalt mit dem Mandanten vor dem Termin nicht besprechen könne. Mit Beschluss der Abteilungsrichterin vom 08.11.2024 wies die Abteilungsrichterin den Verlegungsantrag zurück. Im Wesentlichen erfolgte die Begründung dahingehend, es liege immer noch kein Attest für den Terminstag vor.

Mit weiterem Schriftsatz des Verteidigers vom 11.11.2024 lehnte dieser sodann im Namen des Angeklagten die zuständige Abteilungsrichterin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Nachdem er den bereits skizzierten Sachverhalt erneut zusammenfassend vorträgt, führt er umfangreich und sachlich aus, dass die abgelehnte Terminverlegung gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens verstoße. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorbezeichneten Schriftsatz sowie die weitere Verteidigerschrift vom 13.11.2024 Bezug genommen. Die dienstliche Äußerung der Abteilungsrichterin vom 12.11.2024, in der keine Stellungnahme zur Frage der Besorgnis der Befangenheit formuliert worden ist, ist dem Angeklagten übermittelt worden.

Bei einer Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung dieses Sachverhaltes liegt ein oben beschriebener Ausnahmefall vor, bei dem wegen verweigerter Terminverlegung die Besorgnis der Befangenheit der Abteilungsrichterin zu bejahen ist.

Der Verteidiger hat erhebliche und nachvollziehbare Gründe für seinen Terminverlegungsantrag vorgetragen und die Tatsachen anwaltlich versichert. Es ist nach Akteninhalt zweifelsfrei, dass der Angeklagte ab dem 03.11.2024 in stationärer Behandlung im Krankenhaus lag. Auch hat die Klinik mitgeteilt, dass eine rechtzeitige Entlassung nicht erfolgen könne. Hinzukommt, dass der Verteidiger erst nach über 6 Wochen am 04.11.2024 Akteneinsicht bekommen hat. Eine Besprechung mit dem Mandanten, dessen persönliches Erscheinen durch die Abteilungsrichterin angeordnet war, war vor dem Termin daher nicht möglich. Unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens und des Rechts des Betroffenen, sich von einem Verteidiger sachgemäß vertreten zu lassen, war die Zurückweisung des – erstmaligen – Antrags auf Terminverlegung für den Angeklagten schlechthin unzumutbar, wodurch sein Grundrecht auf rechtliches Gehör und das auf ein faires Verfahren verletzt worden ist.

Dies begründet die Besorgnis der Befangenheit der zuständigen Abteilungsrichterin.“

Was soll man dazu sagen? Besser schweigt man zu einem so unverständlichen Richterverhalten und schüttelt nur den Kopf über so viel Unverständnis und Gezerre um das Attest, und zwar auch noch, nachdem die Klinik erklärt hatte, dass sie ein Attest über die Verhandlungsfähigkeit nicht ausstellen werde. Und das alles, nachdem der Verteidiger auf eine 250 Blatt starke Akte sechs Wochen hat warten müssen bei einem erstmaligen Terminsverlegungsantrag. Gründe, die die Amtsrichterin zu diesem sturen Verhalten nachvollziehbar veranlasst haben könnten, sind nicht erkennbar und sind von ihr offenbar auch nicht geltend gemacht worden.

Es wäre sicherlich zu begrüßen gewesen, wenn die Amtsrichterin mal in einen gängigen Kommentar geschaut und sich über die Rechtsprechung zu den Terminsverlegungsfragen informiert hätte (vgl. dazu die Nachweise bei Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 10. Aufl., 2025, Rn 43 u. 4597 ff. und Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Aufl., 2025, Rn 107 u. 3159 ff.). Dann hätte sie unschwer festgestellt, dass die Rechtsprechung gerade bei erstmaligen Terminsverlegungsanträgen „großzügig“ ist, vor allem, wenn eine Terminsabsprache nicht erfolgt ist (s. LG Wuppertal, Beschl.- v. 24.11.2023 – 23 Qs 130/23). Das gepaart mit der hier viel zu späten Übersendung der 250 Blatt starken Akte hätte dann dazu führen müssen, dem Antrag aus Fairnessgründen statt zu geben. Von daher ist zu Recht Besorgnis der Befangenheit angenommen worden.

StPO III: Schöffe macht sich länger private Notizen, oder: Beschäftigung mit privaten Dingen ==> Rauswurf

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Und dann noch etwas aus der Hauptverhandlung, nämlich die Frage nach der Besorgnis der Befangenheit einer Schöffin.

Der Angeklagte hat in einem Berufungsverfahren eine Schöffin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das ist wie folgt begründet worden: Der Angeklagte und sein Verteidiger hätten beobachten können, wie die Schöffin ab 14:00 Uhr bei der Verlesung eines Extraktionsberichtes durch den Vorsitzenden sich in einem schwarzen DIN-A5 Notizbuch Notizen auf den letzten Seiten gemacht habe. Das sei insoweit auffällig gewesen, als sie sich bisher Notizen zum Verfahren auf einem DIN A4 Papier gemacht habe. Ein solches DIN A4 Papier habe sich auch am Sitzungstag auf ihrem Tisch befunden. Die Schöffin habe sich Notizen in dem Buch untereinander gemacht, z.B. wie bei einer Einkaufsliste. Sie habe dabei mindestens 3 Seiten benutzt, weil sie mindestens einmal umgeblättert habe und dann auf den Folgeseiten links und rechts Notizen von oben bis unten gefertigt habe. All das habe sie gemacht, während der Vorsitzende die Chats vorgelesen habe. Sie habe daher dem Vorlesen und dem im Zusammenhang verlesenen Chat nicht folgen können. Sodann habe beobachtet werden können, dass sie das Zählen beginne. Sie habe auf der linken und rechten Seite die jeweiligen Aufzeichnungen gezählt. Dies habe sie wiederholt und sich weiterhin Notizen gemacht, die jedoch auch nie im Zusammenhang mit dem Vorgelesenen erfolgten, was deutlich aufgefallen sei. Daher sei offenkundig gewesen, dass sich die Schöffin nicht etwa Notizen des soeben vorgelesenen Chats gemacht habe. Um exakt 14.19 Uhr habe sie ihr Notizbuch geschlossen, weil sie offenkundig mit ihrer privaten Tätigkeit, die nicht im Zusammenhang mit dem Verfahren gestanden habe, fertig gewesen sei. Dies, obwohl der Vorsitzende noch lange nicht fertig gewesen sei, mit dem Verlesen. Auf Nachfrage der Verteidigung habe die Schöffin pp. sodann – was zutreffend ist bestätigt, dass diese Notizen nichts mit dem Verfahren zu tun gehabt hätten.

Die Schöffin hat in ihrer dienstlichen Stellungnahme hierzu ausgeführt, dass es stimme, dass sie während der Verhandlung Kritzeleien gemacht habe, die nicht unmittelbar mit dem Verfahren in Verbindung gestanden hätten. Diese hätten jedoch nicht der Ablenkung sondern vielmehr dazu gedient, ihre Konzentration zu bewahren. Das Kritzeln sei für sie eine bewährte Technik, die sie regelmäßig nutze – auch während ihres Studiums – um bei längeren Vorträgen konzentriert zu bleiben und nicht gedanklich abzuschweifen. Trotz des Kritzelns habe sie die Verlesung des Chats durch den Vorsitzenden Richter aufmerksam verfolgt.

Das LG Dortmund hat im LG Dortmund, Beschl. v. 08.11.2024 – 45 Ns 131/22 – dem Antrag statt gegeben:

„Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters oder einer Schöffin ist gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der Richter oder die Schöffin ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgebend ist dabei der Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten (vgl. zum Ganzen: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO-Kom., 66. Aufl. § 24 Rn. 8 und 8a).

Der unterzeichnende Vorsitzende hat selbst beim Verlesen des Chats nicht mitbekommen, inwieweit die Schöffin pp. sich Notizen oder Ähnliches gemacht hat. Jedoch hat sich die Tätigkeit der Schöffin nach dem letztlich unbestritten gebliebenen Vortrag der Verteidigung über einen Zeitraum von 19 Minuten hingezogen und die Schöffin habe erkennbar dabei zwischendurch auch Punkte ihrer Notizen abgezählt. Das lässt es aus der Sicht eines verständigen Angeklagten in der Tat nicht unwahrscheinlich erscheinen, dass die Schöffin pp. über einen nicht nur kurzen Zeitraum der Beweisaufnahme mit verfahrensfremden Angelegenheiten beschäftigt war, zumal sie auf anschließende Nachfrage des Verteidigers, ob die Notizen etwas mit dem Verfahren zu tun gehabt hätten, auch umgehend mit „Nein“ geantwortet hat. In Anbetracht der Länge des Vorgangs lässt das für einen verständigen Betrachter auch durchaus den Eindruck der Befangenheit zu. Hieran ändert in Anbetracht der dezidierten Ablaufschilderung in dem Befangenheitsantrag sodann auch die dienstliche Erklärung der Schöffin, dass diese Kritzeleien letztlich nur ihrer Konzentrationshilfe gedient hätten, nichts mehr.“

Also zurück auf Start, gehe nicht über Los …. 🙂