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Berücksichtigung von Umsatzsteuer bei der Kostenfestsetzung, oder: Glaubhaftmachung erforderlich?

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Und als zweite Entscheidung dann nochmals die Frage der Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen im Kostenfestsetzungsverfahren und der Erforderlichkeit/Form einer Erklärung des Antragstellers zur Vorsteuerabzugsberechtigung. Geäußert hat sich dazu das OLG Brandenburg im OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.02.2019 – 6 W 16/19, und zwar wie folgt:

„Nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO genügt zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen im Kostenfestsetzungsverfahren, dass der Antragsteller erklärt, er könne die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen. Er braucht seine Erklärung nicht glaubhaft zu machen oder sonst irgendwie zu bekräftigen. Die Richtigkeit der Erklärung ist in dem Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu überprüfen, um dieses Verfahren nicht mit schwierigen Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechts zu belasten (BVerfG, Beschluss vom 17.02.1995 – 1 BvR 697/93; KG, Beschluss vom 18.04.2006 – 2 W 21/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2003 – I-5 W 53/03; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.09.1998 – 6 W 232/98; jew. zit. nach juris). Gegen eine Festsetzung von Umsatzsteuer, die aufgrund einer unrichtigen Erklärung vorgenommen wurde, kann sich der Vollstreckungsschuldner gegebenenfalls durch eine auf § 767 ZPO oder § 812 BGB gestützte Klage schützen. Das vor dem Richter mit grundsätzlich zwingender mündlicher Verhandlung durchzuführende Verfahren über derartige Rechtsbehelfe ist besser geeignet, schwierige umsatzsteuerrechtliche Fragen zu klären als das vor dem Rechtspfleger im grundsätzlich schriftlichen Verfahren durchzuführende Kostenfestsetzungsverfahren (KG, Beschluss vom 04.09.2007 – 2 W 151/07; zit. nach Beckonline).

Eine Ausnahme von § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO lässt die Rechtsprechung dann zu, wenn die Richtigkeit der Erklärung des Antragstellers durch entsprechenden, vom Antragsgegner zu erbringenden Beweis bereits entkräftet ist oder sich die offensichtliche Unrichtigkeit der Erklärung aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen zweifelsfrei ergibt (BGH, Beschluss vom 11.02.2003 – VIII ZB 92/02; OLG Düsseldorf a.a.O; jew. zit. nach juris). Die Voraussetzungen für das Eingreifen eine der genannten Ausnahmen sind vorliegend nicht gegeben. Insbesondere kann aus der bloßen Tatsache, dass die Antragstellerin eine juristische Person in Form einer GmbH ist, nicht zweifelsfrei auf deren Vorsteuerabzugsberechtigung geschlossen werden. Vorsteuerabzugsberechtigt ist nach § 15 Abs. 1 S. 1 UStG nur ein „Unternehmer“; nicht jede GmbH übt allerdings, wie in § 2 Abs. 1 S. 1 UStG dafür vorausgesetzt, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig aus (KG, a.a.O). Die Verfügungsbeklagte hat insoweit geltend gemacht, infolge der Öffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen keine unternehmerische Tätigkeit mehr zu entfalten. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.“