Heute mache ich mal einen Gebührentag. Eröffnen will ich den Reigen mit dem AG Pirmasens, Beschl. v. 06.01.2016 – 1 Ls 4372 Js13002/13 jug. Bei dem habe ich mich dann schon – leicht geärgert – bzw. erstaunt gefragt,- warum eigentlich gegen die ganz h.M. – auch die des „eigenen OLG – in Rechtsprechung und Literatur entschieden wird.
In dem Beschluss geht es um die Frage der Berechnung der für die Gewährung eines Längenzuschlags maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer. Das war nach Inkrafttreten des RVG am 01.07.2004 zunächst einer der „Hauptkampfplätze“ in der obergerichtlichen Rechtsprechung, wobei allerdings die Frage der Berücksichtigung von Pausen im Vordergrund gestanden hat (vgl. zu allem Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4110 VV Rn 15 ff. m.w.N.). Die obergerichtliche Rechtsprechung war sich hingegen – weitgehend – einig darin, dass für den Beginn der Zeitberechnung der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem der RA geladen worden ist und nicht, wann die Hauptverhandlung tatsächlich begonnen hat (vgl. die Nachw. bei Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4110 VV RVG Rn 18). Lediglich das OLG Saarbrücken (Beschl. v. 20.02.2006 – 1 Ws 5/06; s. auch noch RVGreport 2014, 103) hat das anders gesehen. Dabei übersieht es aber – und mit ihm das AG Pirmasens – aber, dass es gerade auch Sinn und Zweck des RVG war, dem Rechtsanwalt nutzlose Zeit zu vergüten, was in der Regelung der Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG – geplatzter Termin – zum Ausdruck kommt. Und nutzloser als mit Warten kann man Zeit wohl kaum verbringen. Und warum das nicht auch eine „Tätigkeit“ des Rechtsanwalts ist, erschließt sich mir nicht.
Soweit das AG in seiner Entscheidung auf zwei weitere OLG Entscheidungen verweist, nämlich auf OLG Koblenz NJW 2006, 1149 und auf OLG Bamberg AGS 2006, 124, stützt das seine Ansicht übrigens nicht. Die verhalten sich nämlich nicht zur (Nicht)Berücksichtigung der sog. Wartezeit.
Das AG hat die Beschwerde zugelassen. Es ist zu hoffen, dass LG oder ggf. sogar das OLG Zweibrücken die Entscheidung „reparieren“.