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(Unfall)Gaffen und Autorennen – beides wird teuer

© Berlin85 - Fotolia.com

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Ja, wenn es nach dem BMJV und dem Bundesrat geht, gilt demnächst: (Unfall)Gaffen und Autorennen ist/sind verboten, wer sich nicht dran hält, wird bestraft, also wird beides „teuer“. Beides gehört nämlich zu dem in meinen Augen schier unerschöpflichen Reservoir an Gesetzesvorhaben, die das BMJV/der Bundesrat noch vor Ende der Legislaturperiode umsetzen will. Über zwei andere Gesetzesvorhaben hatte ich ja bereits schon berichtet, nämlich hier bei: Sommerloch, oder: Mal wieder Fahrverbot und Richtervorbehalt….. Für (Unfall)Gaffen und Autorennen gilt:

„Unfallgaffer“ (§ 115 StGB-E)

Im Gesetzgebungsverfahren ein Stück weiter als das „Fahrverbot für alle“ ist ein Gesetzesvorhaben des Bundesrates. Der hat nämlich bereits den Gesetzesentwurf zu dem neuen § 115 StGB-E auf den Weg gebracht und dem Bundestag zugeleitet (vgl. BT-Drs. 18/9327). Danach soll gegen Schaulustige, die nach einem (Verkehrs)Unfall knipsen und filmen statt zu helfen, vorgegangen werden können. Bisher macht sich nur strafbar, wer mit Gewalt oder durch Androhen von Gewalt Rettungsarbeiten nach einem Unfall behindert. Dies soll „im Interesse des Opferschutzes“ geändert werden. Dem Entwurf zufolge soll „mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes behindert“. Damit würde auch „bloßes Sitzen- und Stehenbleiben“ von der Neuregelung umfasst.

Autorennen (§ 315d StGB-E)

Bislang werden illegale Autorennen im öffentlichen Straßenverkehr nur von § 29 StVO erfasst. Es drohen eine Geldbuße und ein Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG. Das ist angesichts einiger spektakulärer illegaler Rennen, die in der letzten Zeit zu schweren Folgen geführt haben, nach Auffassung des Bundeslandes NRW nicht (mehr) ausreichend. NRW hat daher einen Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht, der künftig mit einem neuen Straftatbestand in § 315d StGB-E illegale Kraftfahrzeugrennen nicht mehr nur als Ordnungswidrigkeiten verfolgen, sondern unter Strafe stellen will. Wer ein Rennen veranstaltet oder daran teilnimmt, dem drohen  danach bis zu drei  Jahren Freiheitsstrafe (vgl. BR-Drs 362/16). Außerdem soll dann i.d.R. die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist verhängt werden. Dazu wird das illegale Rennen zum Katalog der Regelbeispiele in § 69 Abs. 2 StGB hinzugefügt werden. Werden bei einem solchen Rennen Leib und Leben eines Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, soll nach dem Entwurf der Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) erfüllt sein. Schließlich wird die Vorschrift des § 315d StGB-E qualifiziert, wenn zumindest fahrlässig durch die Tat der Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht wurde. § 315d Abs. 2 StGB-E ist ein Verbrechenstatbestand, d.h., dass eine Mindeststrafe von einem Jahr droht. In minder schweren Fällen kann ausnahmsweise eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt werden.

Mal sehen, was draus wird. Mit den Autorennen kann ich mich anfreunden, bei den Unfallgaffern ist das so eine Sache. Da bin ich mir nicht so ganz im Klaren, ob die zu einer Unfallstelle herbei gerufenen Polizeibeamten dann demnächst erst mal die Personalien der Gaffer feststellen, bevor geholfen wird 🙂 .