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Saalräumung und „Abriegelung“ des Sitzungssaals – da muss man als Verteidiger handeln

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In einem Verfahren beim LG Nürnberg-Fürth kommt es in der Hauptverhandlung zu Störungen durch Zuhörer und später zu „lautstarken gruppendynamischen Prozessen“, offenbar haben auch die Saaltüren geknallt.  Hintergrund bzw. Verfahrensgeschehen? Der Vorsitzende lässt aufgrund von und der Störungen sämtliche Zuhörer mit Ausnahme der Pressevertreter aus dem Saal entfernen. Das wird mit der Revision als „Ausschluss der Öffentlichkeit“ beanstandet. Aber erfolglos, denn der Verteidiger hat im Verfahren nicht bzw. nicht richtig reagiert. Dazu der BGH, Beschl. v. 14.05.2013 – 1 StR 122/13, in dem der 1. Strafsenat zu den vom Verteidiger erhobenen Verfahrensrügen Stellung genommen hat:

Zur Saalräumung:

„Soweit die Revision die sitzungspolizeilich angeordnete Entfernung sämtlicher Zuhörer mit Ausnahme der Pressevertreter als Ausschluss der Öffentlichkeit beanstandet, da insoweit auch „Nichtstörer“ von der Räumung betroffen gewesen seien, stellt dies wegen der Berührung des Grundsatzes der Öffentlichkeit eine sachleitende Maßnahme im Sinne des § 238 Abs. 2 StPO dar (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 – 4 StR 46/08, NStZ 2008, 582; Schneider in KK StPO, 6. Aufl., § 238 Rn. 14; Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 238 Rn. 21). Die Verteidigung wäre daher gehalten gewesen, die Anordnungen des Vorsitzenden zu beanstanden und eine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen. Indem sie dies auch in Bezug auf die Entfernung der Mutter des Angeklagten unterlassen hat, hat sie sich insoweit der Rügemöglichkeit begeben….“

Zur Abriegelung:

Soweit die Revision jedoch die behauptete faktische Versagung des Zugangs zum Sitzungssaal für potentielle „neue Zuhörer“ angreift, wird entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO schon nicht vorgetragen, dass diese von der Räumung zu differenzierende „Abriegelung“ vom Gericht oder vom Vorsitzenden zu vertreten oder ihnen überhaupt bekannt war (vgl. zur dahingehenden Vortrags-flicht Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 338 Rn. 113, 139 mwN). Allein der Vortrag, es habe „lautstarke gruppendynamische Prozesse“ gegeben, genügt hierfür nicht, da dies auch im Zusammenhang mit der Räumung gestanden haben kann. Soweit die Revision nunmehr vorträgt, das Gericht hätte das laute mechanische Schließgeräusch der Tür wahrnehmen müssen, erfolgte dieser Vortrag – ungeachtet seiner Erweisbarkeit – schon nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO, in der die den geltend gemachten Mangel begründenden Tatsachen angegeben werden müssen.::“

Nachtrag um 17.30 Uhr: zum materiell-rechtlichen Teil der Entscheidung vgl: “…dein Bruder ist Polizeibeamter…” – deshalb höhere Strafe?

Leichtes Kopfschütteln – man musste doch nur den Schalter umlegen!

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M.E. kann man über den Beginn der im OLG Celle, Beschl. v. 01.06.2012 – 322 SsBs 131/12 dargestellten Hauptverhandlung beim AG Gifhorn nur den Kopfschütteln. Das OLG stellt in Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung nach § 338 Nr. 6 StPO fest:

Der Betroffene trägt zur Begründung seiner Rüge vor, während der Hauptverhandlung beim Amtsgericht habe vor dem Sitzungssaal ein Schild „Nicht öffentlich“ aufgeleuchtet. Sein Verteidiger habe die Richterin vor Beginn der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, gleichwohl sei verhandelt worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich jemand von der Teilnahme an der Sitzung durch dieses Schild habe abhalten lassen. Der Betroffene rügt deshalb die Verletzung von § 169 GVG i. V. m. § 338 Nr. 6 StPO. Dazu hat die zuständige Bußgeldrichterin am 09.01.2012 zu den Akten vermerkt, das Schild „Nicht öffentlich“, das vor dem Sitzungssaal neben dem Terminplan angebracht sei, habe während der Hauptverhandlung in dieser Sache neben der Saaltür aufgeleuchtet. Aus dem Terminplan habe sich ergeben, dass es sich um eine öffentliche Verhandlung gehandelt habe. Zu Verhandlungsbeginn habe sich kein Publikum auf dem Flur befunden. In einer vom Senat eingeholten dienstlichen Erklärung teilt die Richterin mit, es treffe zu, dass der Verteidiger beim Betreten des Sitzungssaales angemerkt habe, neben der Saaltür stehe „Nicht öffentlich“ und deshalb habe er sich kaum getraut, den Saal zu betreten. Die Richterin sei davon ausgegangen, dass das Schild noch wegen einer vor dem Termin im selben Sitzungssaal verhandelten Jugendstrafsache geleuchtet habe und dem Verteidiger erklärt, in der vorliegenden Sache handele es sich um eine öffentliche Sitzung und diese Bußgeldsache werde lediglich im Anschluss an die nicht öffentliche Jugendsache verhandelt. Nach Ende der Sitzung habe sie festgestellt, dass die Anzeige „Nicht öffentlich“ noch immer aufleuchtete.

Das OLG sieht die Rüge zu Recht als begründet an:

„Die Rüge ist auch begründet. Der Öffentlichkeitsgrundsatz soll gewährleisten, dass jedem Interessierten der Zutritt zu einer Hauptverhandlung offen steht (vgl. OLG Zweibrücken a. a. O.). Dies bedingt auch, dass keine Schranken aufgestellt sind, die einem Besucher den Eindruck vermitteln können, ein Zutritt zu der Hauptverhandlung sei ihm nicht möglich. Das Aufleuchten einer Schrift über die Nichtöffentlichkeit einer Hauptverhandlung vermittelt aber genau diesen Eindruck, selbst wenn der aushängende Terminplan diesen Eindruck einschränkt, ihn aber nicht beseitigt. Das Gericht hat es auch trotz eines entsprechenden Hinweises des Verteidigers unterlassen, die uneingeschränkte Zutrittsmöglichkeit zum Sitzungssaal herzustellen.“

Warum Kopfschütteln? Man – zumindest ich – fragt sich/frage mich: Warum schaltet die Richterin die Leuchtanzeige, nachdem sie vom Verteidiger schon darauf hingewiesen worden war, dass diese noch in Betrieb ist, nicht einfach aus. Dazu muss man nur einen Schalter umlegen und das Urteil ist zumindest aus dem Grund „Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit“ nicht gefährdet. Wenn ich den OLG-Beschluss gemacht hätte, hätte ich der Kollegin dazu ein „paar Takte“ in eine Segelanweisung geschrieben.

 

Verlesung eines Aussagegenehmiung „in camera“: Schadet nicht

Im Verfahren wird die für den Haftrichter erteilte Aussagegenehmigung unter Ausschluss der Öffentlichkeit – ich weiß „in camera“ passt nicht ganz – verlesen. Der BGH, Beschl. v. 21.03.2012 – 1 StR 34/12 -sagt: Schadet nicht.

1. Es kann dahinstehen, ob – im Hinblick auf die völlige Unwesentlichkeit – durch die Verlesung der Aussagegenehmigung für den Zeugen P. (Haftrichter) in nicht öffentlicher Verhandlung überhaupt die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO) verletzt wurden. Der Bestand des Urteils wird hiervon jedenfalls nicht berührt, weil ein Einfluss des etwaigen Verfahrensfehlers auf das Urteil denkgesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 25. Juli 1995 – 1 StR 342/95; BGH, Beschluss vom 31. Juli 1992 – 4 StR 250/92). Entscheidend ist, dass der Zeuge zuvor bereits ausgesagt hatte. Nur die Aussage, nicht aber die Aussagegenehmigung wird zur Urteilsfindung verwertet. Die Verlesung einer Aussagegenehmigung, die auch mündlich erteilt werden kann und den Rechtskreis des Angeklagten nicht berührt (vgl. u.a. BGH NJW 1952, 151), ist nicht geboten und daher entbehrlich. Ihr Vorliegen kann im Übrigen auch von dem Zeugen selbst bei seiner Vernehmung mitgeteilt worden sein (wozu sich die Revision nicht verhält, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn die mit Schreiben vom 14. Juli 2011 erbetene Aussagegenehmigung war bereits am 18. Juli 2011 schriftlich erteilt worden (vgl. Anlage 18 zum Protokoll vom 27. Juli 2011). Da der Zeuge P. erst am 26. Juli 2011 vernommen wurde, lag zum Zeitpunkt seiner Vernehmung die Aussagegenehmigung bereits vor.

Ausschluss der Öffentlichkeit – neue oder „alte“ Vernehmung?

Der Ausschluss der Öffentlichkeit nach den §§ 172 ff. GVG ist ein Bereich, in dem es in der Hauptverhandlung häufig zu Verfahrensfehlern kommt., und zwar dann, wenn eine Zeuge mehrfach vernommen wird. Dann wird nämlich nicht selten nicht sorgfältig geprüft, ob die Vernehmung zunächst bereits abgeschlossen war oder ob es sich nur um die Fortsetzung einer begonnenen, dann aber unterbrochenen Vernehmung gehandelt hat. Im ersten Fall ist ein erneuter Ausschließungsbeschluss erforderlich, im zweiten Fall gilt der ursprüngliche fort. Dazu verhält sich der BGH-Beschl. v. 17.08.2011 – 5 StR 263/11. Der BGH führt dazu aus:

„…..2. Die vom Landgericht getroffenen Entscheidungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit sind zwar nach § 171b Abs. 3 GVG insoweit unan-fechtbar und deshalb der Revision entzogen (§ 336 Satz 2 StPO), als es sich um die in § 171b Abs. 1 Satz 1 GVG aufgeführten Voraussetzungen für den Ausschluss handelt. Doch kann in einem solchen Fall die Revision – wie hier – darauf gestützt werden, die Ausschließung der Öffentlichkeit sei nicht durch einen den Anforderungen des § 174 Abs. 1 GVG entsprechenden Beschluss gedeckt (vgl. BGH StV 1990, 10; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 171b GVG Rdnr. 12).

3. Die Strafkammer hat mit Beschluss vom 11. Juni 2010 die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin gemäß §§ 174 Abs. 1 Satz 2, 171b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG ausgeschlossen. Zwar gilt ein Beschluss, der die Ausschließung der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen anordnet, grundsätzlich bis zur Beendigung des Verfahrens und deckt auch den Öffentlichkeitsausschluss, wenn eine Vernehmung unterbrochen und an einem anderen Verhandlungstag fortgesetzt wird (vgl. BGH NStZ 1992, 447). Doch wenn derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden soll, ist grundsätzlich gemäß §§ 171b, 174 Abs. 1 Satz 2 GVG ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich und mithin eine Anordnung des Vorsitzenden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird, nicht ausreichend (vgl. BGH NStZ 1992, 447; 2008, 476; 2009, 286, 287; NStZ-RR 2009, 213, 214).

4. So lag es hier.

Die Nebenklägerin wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls am 18. Juni 2010 im Einvernehmen sämtlicher Verfahrensbeteiligter als Zeugin entlassen (PB S. 17). Damit ist ihre Vernehmung abgeschlossen gewesen und ihre nochmalige Vernehmung am 30. Juni 2010 in nichtöffentlicher Sitzung hat einen neuen Gerichtsbeschluss gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG erfordert. Ein solcher ist ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vor der Vernehmung der Zeugin am 30. Juni 2010 nicht ergangen….“