Und die zweite Entscheidung fällt dann etwas aus dem Rahmen meiner üblichen Berichterstattun- Sie kommt nämlich aus dem Sozialrecht. Gestritten worden ist dort um die Höhe der Vergütung eines Sachverständigengutachtens nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). In dem Klageverfahren war von dem sachverständigen Arzt die Erstellung eines Gutachtens erbeten worden. Das Gutachten ist erstellt worden.
Mit der Kostenrechnung wird dann eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1.577,86 EUR geltend gemacht, darunter „Vergütung für erhöhten Hygieneaufwand aus Anlass der Covid-19-Pandemie 6,41 €“. Den Betrag setzt die Urkundsbeamtin nicht fest. Das LSG hat dann im Hess. LSG, Beschl. v. 15.11.2021 – L 2 SB 128/21 B – festgesetzt.
Hier die Leitsätze:
1. Die Kosten eines Sachverständigen für die Einhaltung der Hygienemaßnahmen anlässlich einer Begutachtung während der Covid-19-Pandemie sind besondere Aufwendungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG.
2. Liegt ein Einzelnachweis der Aufwendungen nicht vor, ist zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs „notwendige besondere Kosten“ auf einen pauschalisierenden Ansatz zurückzugreifen.
3. Für die Schätzung der Kosten ist auf Nr. 245 der Anlage Gebührenverzeichnis zur GOÄ zurückzugreifen, so dass sich ein Kostenansatz i.H.v. 6,41 € (1-facher Satz) netto ergibt.
Ich erinnere an die Desinfektionskosten als Schadensersatz im Zivilrecht.