Der (abgelehnte) Beweisantrag spielt in der Rechtsprechung des BGH eine recht große Rolle, so auch im BGH, Urt. v. 15.12.2011 – 3 StR 365/11. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren hatte der Angeklagte die Einholung eines Schaverständigengutachtens „zum Beweis der Tatsache, dass er bei der Tat ohne Schuld oder jedenfalls im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt habe“ beantragt. Das LG hatte diesen Antrag als Beweisantrag behandelt und mit der Begründung abgelehnt, da dem Sachverständigen die erforderlichen Anknüpfungstatsachen nicht mitgeteilt werden könnten, sei dieser ein völlig ungeeignetes Beweismittel.
Der BGH hat das in der Revision nicht beanstandet:
„In der Ablehnung des Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens liegt entgegen der Revision kein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO.
Diese Vorschrift benennt Gründe, aus denen ein Beweisantrag abgelehnt werden darf. Bei dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens handelte es sich indes – ebenso wie bei dem Antrag auf Vernehmung des Verteidigers aus dem anderen Verfahren – nicht um einen Beweisantrag; denn er bezeichnete lediglich die vom Sachverständigen erwartete Schlussfolgerung, aber nicht – auch nicht mittels des Verweises auf ein hohes Aggressionspotential des Angeklagten – die konkreten Tatsachen, an die die Bewertung anknüpfen sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1999 – 1 StR 207/99, NStZ 1999, 630, 631; Beschluss vom 18. August 1999 – 1 StR 186/99, NStZ 1999, 632, 633; Urteil vom 13. Juni 2007 – 4 StR 100/07, NStZ 2008, 52, 53; Urteil vom 2. September 2010 – 3 StR 273/10, NStZ 2011, 106, 107). Es lag daher lediglich ein Beweisermittlungsantrag vor, so dass § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO den Maßstab nicht ergibt, an dem sich der ablehnende Beschluss des Landgerichts messen lassen muss (BGH, Beschluss vom 16. Juni 1971 – 4 StR 450/70, VRS 41 [1971], 203, 206; Urteil vom 28. November 1997 – 3 StR 114/97, BGHSt 43, 321, 332). Über den Antrag war demgemäß allein unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu befinden.“
ALso: Zum ordnungsgemäßen Sachverständigenbeweis gehören die Anknüpfungstatsachen