Am Gebührenfreitag eröffne ich mit dem LG Frankfurt/Main, Beschl. v. 25.05.2018 – 5/31 Qs 11/18, den der Kollege Sobotta aus Wiesbaden mirübersandt hat. Gegenstand der Entscheidung: Angemessene Gebührenfestsetzung (§ 14 RVG). Das LG hat eine Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen eine amtsgerichtliche Festsetzung zurückgewiesen. Das LG hat die vom AG festgesetzten Gebühren als angemessen = nicht zu hoch angesehen:
„Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet, denn die Festsetzung durch das Amtsgericht ist angemessen.
Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Für den Fall, dass die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Dritter in diesem Sinne ist auch die Staatskasse, sofern sie zur Auslagenerstattung verpflichtet ist. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die Bestimmung unbillig ist, trifft den Dritten (BeckOK RVG/v. Seltmann, Stand: 01.06.2016, § 14 Rn. 49).
Nach diesen Grundsätzen ist nicht erwiesen, dass die anwaltliche Gebührenbestimmung hier unbillig ist. Der Rechtsanwalt hat die Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG, die Gebühr für die Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren gemäß Nr. 4104 W RVG, die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4106, die Gebühren für das Wiederaufnahmeverfahren sowie die Verfahrensgebühr für das wieder aufgenommene Verfahren jeweils mit der Mittelgebühr abgerechnet. Die Bestimmung der Mittelgebühr entspricht in „Normalfällen“, in denen die in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG genannten Bemessungskriterien durchschnittlicher Art sind, billigem Ermessen (BeckOK RVG, a.a.O., § 14 Rn. 21). Vorliegend steht nicht fest, dass es sich unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit um einen in jeder Hinsicht unterdurchschnittlichen Fall handelt. Dies ergibt sich hinreichend weder aus der Einfachheit des zu Grunde liegenden Sachverhalts, noch dem geringen Aktenumfang oder des sonst unterdurchschnittlichen Umfangs der Tätigkeit. Der Verteidiger hat dazu vorgetragen, dass er sich bereits vor dem Antrag auf Wiederaufnahme zeitlich intensiv mit dem Fall befasst habe und tatsächliche Schwierigkeiten bestanden hätten, weshalb der Erlass des Strafbefehls nicht habe verhindert werden können.
Dies gilt ebenso für das Wiederaufnahmeverfahren, für das aus den dargelegten Gründen ebenfalls der Ansatz der Mittelgebühr nicht unbillig ist. Für den Beschuldigten war die Sache von einiger Bedeutung, da er unter laufender Bewährung stand und die akute Gefahr des Widerrufs drohte, sodass er mit der Vollstreckung einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe rechnen musste. Insbesondere angesichts dieser Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen sowie des Umfangs der Begründung des Antrags auf Zulassung des Wiederaufnahmeverfahrens ist hier ist jedenfalls nicht von einem in jeder Hinsicht unterdurchschnittlichen Fall auszugehen.
Einzig die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4106 VV RVG für das wiederaufgenommene gerichtliche Verfahren war entsprechend dem Kostenfestsetzungsbeschlusses herabzusetzen. Zwar ist durch das Tätigwerden des Verteidigers im gerichtlichen Verfahren, namentlich die Prüfung der möglichen Rechtsmittel gegen den Strafbefehl, die Verfahrensgebühr angefallen. Angesichts des augenscheinlich unterdurchschnittlichen Umfangs dieser Tätigkeit — die Einspruchsfrist war bereits verstrichen — erscheint die Mittelgebühr jedoch unbillig und die Festsetzung durch den Rechtspfleger des Amtsgerichts auf 100,00 € angemessen.
Auf die Erinnerung des Verteidigers war diesem die in Abzug gebrachte Mehrwertsteuer auf den abgesetzten Betrag von 65,00 € in Höhe von 12,35 € zu erstatten, da er vorgetragen hat, dass gemäß § 19 UStG keine Mehrwertsteuer anfalle.“
Schön die Passage mit der Bewährung 🙂 .